Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 31.03.2004 – 28 W (pat) 182/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 33 213

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 31. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen

G r ü n d e

I.

Gegen die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12 und 37

eingetragene Marke

4Motion

ist Widerspruch erhoben aus der älteren Wortmarke 395 34 836

Lancer Combi Motion

die seit dem 12. Juni 1996 für "Kraftfahrzeuge und deren Teile" in Klasse 12 eingetragen ist.

Die Markenstelle hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da beide Marken nicht isoliert kollisionsbegründend auf den Bestandteil

"Motion" verkürzt werden könnten und es damit bereits an einer relevanten Markenähnlichkeit fehle. Der von der Markeninhaberin zulässigerweise bestrittenen

Benutzung der Widerspruchsmarke brauchte daher nicht mehr nachgegangen

werden.

Mit der Beschwerde rügt die Widersprechende, dass die Markenstelle nicht ausreichend beachtet habe, dass es sich bei dem Bestandteil "motion" um eine im

Kfz-Sektor übliche Zweit- bzw. Drittmarke handele, die in Zusammenhang mit

Kraftfahrzeugen in Prospekten und Werbematerial benutzt werde, wobei unter

dieser Kennzeichnung schon ein Umsatz von … Euro erwirtschaftet

worden sei.

Die Markeninhaberin ist der Beschwerde entgegengetreten und bestreitet weiterhin die Benutzung der Widerspruchsmarke, zumal die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen ersichtlich nicht ausreichten, da die Widerspruchsmarke offensichtlich nicht auf der Ware verwendet würde und die Umsatzzahlen viel zu

pauschal und zeitlich nicht zuzuordnen seien.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil es bereits an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken fehlt. Der Widersprechenden ist es nicht gelungen, die zulässigerweise

bestrittene Benutzung ihrer Marken gem. § 26 MarkenG darzutun, so daß sich die

Frage der Verwechslungsgefahr der Marken nicht mehr stellt.

Auf die Einrede der Nichtbenutzung wäre es Aufgabe der Widersprechenden gewesen, für den durch § 43 Abs 1 S.2 MarkenG festgelegten Zeitraum, d.h. für die

letzten 5 Jahre vor dem Tag der mündlichen Verhandlung (31. März 2004) deren

rechtserhaltende Benutzung nach Art und Umfang darzulegen und glaubhaft zu

machen. Zu diesem Zweck hat sie zwar eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, nach der die Marke "in der aus der Anlage ersichtlichen Werbebroschüre"

benutzt werde, die - wie sich dem Druckvermerk entnehmen lässt - vom September 1996 stammt, mithin außerhalb des hier relevanten Zeitraums. Abgesehen

davon, dass die Widersprechende damit noch nicht einmal den für die rechtserhaltende Benutzung maßgeblichen zeitlichen Rahmen abgedeckt hat und auch

hinsichtlich des behaupteten Umsatzes jegliche zeitliche Zuordnung vermissen

lässt, fehlt es an jeglichen Angaben zur Glaubhaftmachung der Marke nach ihrer

Art, was die Markeninhaberin bereits schriftsätzlich zutreffend als unzureichend

gerügt hat, ohne dass es die Widersprechende für notwendig erachtet hätte, sich

hierzu zu äußern. Für eine funktionsgerechte markenmäßige Benutzung ist aber

regelmäßig eine körperliche Verbindung zwischen Marke und Ware erforderlich,

woran es vorliegend unstreitig fehlt. Keinesfalls läßt sich dem neuen Markengesetz entnehmen, daß die Verwendung der Marke schon im bloßen Umfeld der

Ware, wenn dies im wirtschaftlichen Kontext mit ihr geschieht, für eine rechtserhaltende Benutzung ausreicht. Bei einer solchen Verwendung der Marke wird

nämlich dem angesprochenen Verkehr nur die Fähigkeit und Bereitschaft des

Markeninhabers zur Lieferung von Markenwaren vermittelt, ohne jedoch die Markenfunktion zu verwirklichen. Die unmittelbare Verbindung von Marke und Ware

bleibt jedenfalls dann maßgeblich, wenn dies wie hier technisch möglich und auf

dem beanspruchten Warensektor gängige Praxis ist und wenn es sich um eine

wirtschaftlich mögliche, sinnvolle und zumutbare Verwendung der Marke handelt

(BGH GRUR 1995, 347 - Tetrasil -; Starck, "Rechtsprechung des BGH zum neuen

Markenrecht" in WRP 1996, 269, 272; BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA -; MarkenR 1999, 297 - HONKA -; BlPMZ 2000, 188,189f - Contura ). Dass die körperliche Verbindung zwischen Ware und Marke, wie sie die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung auch für das MarkenG wiederholt gefordert hat, vorliegend

nicht zu realisieren sei, hat die Widersprechende nicht vorgetragen.

Im Ergebnis kann damit eine hinreichende Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarken nicht festgestellt werden, so daß die Beschwerde zurückzuweisen war. Von einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen hat der Senat abgesehen, zumal auch die Markeninhaberin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Stoppel

Schwarz-Angele

Ri Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben.

Bb