Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 31.03.2004 – 28 W (pat) 9/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 48 770

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 10 - vom 26. November 1999 und 11. Oktober 2000 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die Waren

"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse"

zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 05 169 wird insoweit die Löschung der Marke 398 48 770 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die für Waren der Klassen 5, 6 und 10, u.a.

"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse"

eingetragene Wortmarke

ARTAG

ist – beschränkt auf die im Tenor genannten Waren - Widerspruch erhoben aus

der seit dem 20. März 1997 für die Waren "Veterinärmedizinische Präparate" eingetragenen Wortmarke 397 05 169

ACTAZ

Die Markenstelle für Klasse 10 hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Marken selbst bei Gegenüberstellung identischer Waren auf

Grund des unterschiedlichen Konsonantengerüsts der Markenwörter noch einen

ausreichenden Abstand in Klang und Bild einhielten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die die Marken in

Klang und Bild für hochgradig ähnlich hält, was vor dem Hintergrund identischer

Waren zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr im Umfang des erhobenen Widerspruchs führe.

Der Markeninhaber hält die Beschwerde für unbegründet und verweist auf die

nach seiner Auffassung zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und im Umfang des beschränkten Widerspruchs auch begründet, da die Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der

Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten

Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die

sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muß im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

Die Vergleichsmarken können sich im Umfang des Widerspruchs auf identischen

Waren begegnen, denn die pharmazeutische Erzeugnisse umfassen als Oberbegriff auch die veterinärmedizinischer Präparate. Des weiteren richten sich die Waren nicht nur an Fachleute, sondern können auch Artikel des täglichen Bedarfs

sein, die von breitesten Verkehrskreisen erworben werden, die auch als durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher solche Waren erfahrungsgemäß häufig mit eher geringerer Aufmerksamkeit gegenüber den Kennzeichnungen

entgegentreten. Angesichts dieser Ausgangslage ist zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr zumindest bei identischen Waren von einem recht deutlichen

Abstand zwischen den Marken auszugehen, der vorliegend nicht mehr eingehalten wird.

Angesichts der klanglichen wie schriftbildlichen Nähe dieser Wörter, die auf den

Großteil des Verkehrs mangels Sachbezug zu den Waren als reine Phantasiebezeichnungen wirken, sind Verwechslungen vor allem aus der Erinnerung heraus

hier nicht auszuschließen. Beide Zeichenwörter werden von der Lautfolge "A-ta-"

geprägt, die in beiden Zeichen identisch vorhanden ist. Die unterschiedlichen Konsonanten in Wortmitte und Wortende fallen demgegenüber nicht ausreichend ins

Gewicht, zumal die Gefahr besteht, daß sie bei zB schlechten Übermittlungsbedingungen im verbalen Bereich untergehen. Im übrigen bieten die Bezeichnungen

von der der deutschen Sprache eher fremden Wort- und Begriffsbildung her auch

keine Hilfestellung gegen ein eventuelles Verhören oder ein fehlerhaftes Erinnerungsbild. Angesichts dieser Übereinstimmungen der Marken und der aufgezeigten Warensituation ergibt sich mithin eine Konstellation, die im System der Wechselwirkung von Waren- und Markenähnlichkeit zwangsläufig zur Annahme einer

Verwechslungsgefahr führt.

Die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle waren damit auf die Beschwerde

der Widersprechenden im Umfang des beschränkten Widerspruchs aufzuheben.

Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach-

und Rechtslage keine Veranlassung.

Stoppel

Schwarz-Angele

Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben

Stoppel

Ko