Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 31.03.2004 – 32 W (pat) 310/02

32. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 54 806.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 31. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa 6.70

beschlossen:

1. Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes

– Markenstelle für Klasse 11 - vom 14. August 2001 und vom

12. Juli 2002 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für

die Waren und Dienstleistungen

"Wäschewaschmaschinen; Wäschewaschautomaten und

Wäschetrockengeräte, nämlich Trockenschleudern, jeweils

soweit in Klasse 07 enthalten; Elektrogeräte und elektrische

Beleuchtungen für Anwendungen in Bädern und Toiletten;

Wäschetrockengeräte, soweit in Klasse 11 enthalten; Möbel

für Bäder und Toiletten; Beratung und Organisation in Geschäftsangelegenheiten; Datenmarketing, Dateienverwaltung

mittels Computer; Personalmanagementberatung; Marketing,

Absatzforschung, Marktforschung; Verkaufsförderung (Sales-

Promotion) für Dritte im Bereich von Möbeln und von Elektrogeräten für Bäder und Toiletten; Werbung, Schaufensterdekoration; Installation, Wartung und Reparatur von Möbeln

und von Elektrogeräten für Bäder und Toiletten; Lagerung

und Transport von Waren; Vermietung von Lagern"

zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 07: Elektrische Küchenmaschinen; elektrische Universalküchenmaschinen und nicht handbetriebene Geräte

für Haushaltszwecke; Geschirrspülmaschinen; Wäschewaschmaschinen; Wäschewaschautomaten und

Wäschetrockengeräte, nämlich Trockenschleudern; jeweils soweit in Klasse 07 enthalten;

Klasse 11: Elektrogeräte und elektrische Beleuchtungen für Anwendungen in Küchen, Esszimmern, Büroküchen, Bädern und Toiletten; Wäschetrockengeräte, soweit in

Klasse 11 enthalten;

Klasse 20: Möbel, nämlich Küchenmöbel; Küchenmöbel für Esszimmer und Büros und Möbel für Bäder und Toiletten;

Klasse 35: Beratung und Organisation in Geschäftsangelegenheiten; Datenmarketing, Dateieinverwaltung mittels Computer; Personalmanagementenberatung; Marketing,

Absatzforschung, Marktforschung; Verkaufsförderung

(Sales-Promotion) für Dritte im Bereich von Möbeln

und von Elektrogeräten für Küchen, Esszimmer, Büroküchen, Bäder und Toiletten; Werbung, Schaufensterdekoration;

Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von Möbeln und

von Elektrogeräten für Küchen, Esszimmer, Büroküchen, Bäder und Toiletten;

Klasse 39: Lagerung und Transport von Waren; Vermietung von

Lagern;

Klasse 42: Dienstleistungen eines Architekten, Industriedesigners

und Innenarchitekten; technische Projekt- und Produktplanung; Ingenieurarbeiten; Konstruktionsplanung

angemeldeten Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für

Klasse 11 mit Beschluss vom 14. August 2001 als nicht unterscheidungskräftig

und freihaltebedürftig die Eintragung versagt. Die angemeldete Marke werde von

den angesprochenen Verkehrskreisen unschwer mit "Büroküche" übersetzt. Dabei

handele es sich um eine lediglich beschreibende Angabe.

Die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle – besetzt mit einer Beamtin

des höheren Dienstes – mit Beschluss vom 12. Juli 2002 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der

angemeldeten Marke handele es sich um eine Bildmarke, die allein durch ihre

graphische Ausgestaltung Unterscheidungskraft besitze. Bei dem Wort

"OFFICEKITCHEN" handele es sich um ein phantasievolles Kunstwort der Anmelderin, das weder im englischen noch im deutschen Sprachraum als allgemeiner

Begriff lexikalisch nachweisbar sei. Bei einer Internet-Recherche in Google würden nur Seiten angezeigt, die auf Produkte der Anmelderin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Für die in der Beschlussformel

genannten Waren und Dienstleistungen stehen einer Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen. Bezüglich der sonstigen Waren und Dienstleistungen verbleibt

es im Ergebnis bei der Entscheidung der Markenstelle.

1. Für

die

zuletzt

genannten Waren

und Dienstleistungen

kann

OFFICEKITCHEN als Merkmalsbezeichnung dienen, so dass die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2, Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich

aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw.

Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen

können (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 – Individuelle). An solchen Angaben besteht daher ein Allgemeininteresse an ihrer Freihaltung.

Die angemeldete Marke ist aus den englischen Wörtern "office" und "kitchen" zusammengesetzt. "Office" gehört zum Grundwortschatz dieser Sprache und ist in

seiner Übersetzung "Büro" weiten inländischen Verkehrskreisen bekannt. Dies gilt

auch für das Wort "kitchen", das übersetzt "Küche" heißt. Der überwiegende Teil

des inländischen Verkehrs wird die Marke unter Zuhilfenahme des Grundwortschatzes als "Büroküche" übersetzen.

In Bezug auf die nicht im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen stellt

der Begriff "OFFICEKITCHEN" eine Angabe dar, die zur Bezeichnung der Bestimmung der Waren und Dienstleistungen dienen kann. Die so gekennzeichneten

Waren sind für eine Verwendung in einer Büroküche vorgesehen und geeignet,

die Dienstleistungen der Klasse 42 können Büroküchen zum Gegenstand haben.

Wie die der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten

Internet-Ausdrucke vom 16. Dezember 2003 und vom 5. Januar 2004 belegen,

wird die Bezeichnung – wenn auch in getrennter Schreibweise – von Mitbewerbern der Anmelderin für Büroküchenbedarf und deren Gestaltung bereits verwendet.

Der Eignung als Merkmalsbezeichnung zu dienen steht nicht der Umstand entgegen, dass die Marke entgegen der im Englischen üblichen Schreibweise zusammengeschrieben ist. Diese Schreibweise ist eine Anpassung an deutsche Wortbildungsregeln; sie ist gleichermaßen geeignet, die Bestimmung der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen. Die "Eindeutschung"

englischer Begriffe durch das Zusammenziehen zweier Wörter ist üblich, wie folgende Beispiele zeigen: "Babyboom, engl. baby boom; Blackbox, engl. black box;

Ghettoblaster, engl. ghetto blaster; Midlifecrisis, engl. midlife crisis; Streetworker,

engl. street worker; (siehe PONS Großwörterbuch für Experten und Universität

Englisch, Ernst Klett Verlag, Sprachen, 1. Aufl, 2002).

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entfällt hier auch nicht etwa

wegen der Schriftart der Marke. Sie liegt im Rahmen üblicher Schrifttypen und

enthält keinerlei bildlichen Überschuss, der geeignet wäre, das Eintragungshindernis zu überwinden. Die Schreibweise der Buchstaben entspricht weitgehend

der von "Microgramma Bold (Medium) Extended" oder Eurostile Medium (vgl.

Letraset).

Wegen Vorliegens des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

kann dahingestellt bleiben, ob im Umfang der Versagung auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) einer Eintragung entgegensteht.

2. Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten

Waren und Dienstleistungen angezeigt.

a) Wort, das geeignet wäre, ihre Merkmale zu bezeichnen, da es insoweit an

jeglichem Bezug zu Büroküchen fehlt.

b) Aus diesem Grunde kann auch nicht festgestellt werden, dass der Marke

OFFICEKITCHEN jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Winkler

Sekretaruk

Kruppa

Hu

Abb. 1