Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.04.2004 – 30 W (pat) 234/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 234/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 399 29 644

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 29 644 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 64 762 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 30. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 29 644 mit der Widerspruchsmarke

398 64 762 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen

Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 398 64 762 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung

des Amtsermittlungsgrundsatzes

von Amts wegen

(vgl dazu auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu