Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.04.2004 – 30 W (pat) 234/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 234/02 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die angegriffene Marke 399 29 644
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 29 644 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 64 762 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 30. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 29 644 mit der Widerspruchsmarke
398 64 762 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen
Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 398 64 762 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes
von Amts wegen
(vgl dazu auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu