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BPatG Beschluss vom 06.04.2004 – 27 W (pat) 236/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 236/03 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 49 107

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. Mai 2003 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 302 49 107 „TRITON“ wird aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 27 198 angeordnet.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke

TRITON

für die Ware „kreditkartengroßer, leistungsstarker Single Board Computer für mobile und stationäre Anwendungen mit geringem Stromverbrauch“ ist Widerspruch

eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke

Triaton

eingetragen unter der Nr. 300 27 198 für Waren und Dienstleistungen der Klassen

9, 16, 35, 37 bis 42, u.a. für „elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-,

Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten;

Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton,

Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und

Computer; Geräte als Zusatz für einen Fernseher oder für andere elektronische

Geräte; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; belichtete und unbelichtete Filme; bespielte und unbespielte Kassetten, CDs,

CDRoms, Tonbänder und andere Datenträger; interaktive, elektronische, anwendungsorientierte Software auf Datenträgern sowie Hardware, soweit in Klasse 9

enthalten, zu ihrer Anwendung; Software zur Archivierung von Daten, soweit in

Klasse 9 enthalten“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 28. Mai 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung

ist ausgeführt: Trotz bis zur Identität reichender hochgradiger Warenähnlichkeit

halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke noch

ein. Denn in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht könne der Verkehr beide Zeichen wegen des in der älteren Marke enthaltenen zusätzlichen Vokals „a“ ausreichend auseinanderhalten, weil er „silbenzäsurändernd“ wirke. Eine Verwechselbarkeit werde zusätzlich noch dadurch reduziert, dass die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres den abweichenden Begriffsinhalt von „Triton“ für die

griechische Meeresgottheit einerseits und die Anlehnung der jüngeren Marke an

das bekannte Wort „Triathlon“ andererseits erkennen würden. Da auch Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht ersichtlich seien, sei der Widerspruch zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

trägt vor: Beide Zeichen würden für identische Waren beansprucht, weil die für die

angegriffene Marke geschützte Einzelware unter die im Warenverzeichnis der

Widerspruchsmarke enthaltenen Oberbegriffe falle. Die Widerspruchsmarke sei

entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke auch zumindest normal kennzeichnungskräftig. Da der Verkehr in der Regel die einander gegenüberstehenden Marken nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnehme und seine Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung gewinne, könne er den einzigen

Unterschied der ansonsten identischen Marken leicht übersehen oder überhören.

Denn der zusätzliche Vokal „a“ im Wortinneren der Widerspruchsmarke sei insbesondere bei nur flüchtiger Wahrnehmung nicht geeignet, Verwechslungen beider

Zeichen in einem hinreichenden Umfang auszuschließen. Ob der Verkehr beide

Kennzeichnungen begrifflich auseinanderhalte, wie die Markenstelle angenommen

habe, müsse bezweifelt werden.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. Mai 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke Nr.

398 17 713 TRITON anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die angegriffene Marke

nur für eine stark anwendungsbezogene Einzelware beansprucht werde, was

Auswirkungen auf die Ähnlichkeit der Waren habe; denn die Zuordnung der

jeweils geschützten Waren nur unter einen gemeinsamen Oberbegriff reiche für

eine hochgradige Warenähnlichkeit nicht aus. Die Vergleichsmarken wichen darüber hinaus nicht nur wegen des zusätzlichen Buchstabens „a“ in der älteren

Marke voneinander ab, sondern auch infolge der unterschiedlichen Groß- und

Kleinschreibung. Der Begriff „Triaton“, bei dem es sich nur um einen Firmennamen

mit Zusatz handele, sei im übrigen schon dadurch verwässert, dass eine Recherche nach ihm in einer Internet-Suchmaschine über 10.000 Nennungen in 0,07 Sekunden erbringe. Insgesamt hätten daher die angesprochenen Verkehrskreise, bei

denen es sich um ein Fachpublikum handele, keine Schwierigkeiten, die an den

Namen eines Mondes des Planeten Neptun angelehnte angegriffene Marke von

der Widerspruchsmarke zu unterscheiden.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht

verneint werden kann.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.

Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin sind die gegenüberstehenden

Waren, wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hatte, hochgradig ähnlich, ja sogar identisch. Dass die angegriffene Marke nur für eine ganz bestimmte,

eng umgrenzte Einzelware beansprucht wird, steht dem nicht entgegen. Die Ansicht der Markeninhaberin träfe nämlich nur dann zu, wenn die Widerspruchsmarke ebenfalls nur für bestimmte Einzelwaren geschützt wäre, die mit der von

der angegriffenen Marke beanspruchten Einzelware hinsichtlich Anwendungsbereich und Vermarktung kaum Berührungspunkte aufweisen. Tatsächlich ist die Widerspruchsmarke aber nach der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Registerlage für sämtliche „Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ geschützt; da unter diesen im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriff auch die von der

angegriffenen Marke beanspruchte Einzelware fällt, so dass der Schutzbereich der

Widerspruchsmarke auch diese Ware mit erfasst, liegt, worauf die Widersprechende zutreffend hingewiesen hat, Warenidentität vor.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als normal anzusehen. Soweit die Markeninhaberin eine Schwächung der älteren Marke wegen einer

angeblichen häufigen Nennung des Begriffs „Triaton“ im Internet behauptet ist,

verkennt sie, dass die bloße Nennung eines Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch noch nicht eine Kennzeichnungsschwäche der aus ihm gebildeten

Marke begründen kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei „Triation“

um eine – was vorliegend von vornherein auszuschließen ist – die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe handelte oder wenn der Begriff bereits in zahlreichen benutzten Drittmarken Verwendung fände. Letzteres ist

aber nicht der Fall, da der Begriff „Triaton“ schon nach der Registerlage lediglich

für die Widersprechende

in der Widerspruchsmarke sowie

in einer der

Widersprechenden gehörenden identischen Gemeinschaftsmarke geschützt ist.

In Anbetracht der Identität der Waren und der normalen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke reicht der Abstand der Marken jedenfalls in schriftbildlicher

Hinsicht – ungeachtet der Frage einer darüber hinaus bestehenden klanglichen

oder begrifflichen Ähnlichkeit – nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen

auszuschließen (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387, 390 [Rdn. 23] – Sabèl/Puma; BGH

GRUR 1999, 241, 243 – Lions). Da es sich bei beiden Zeichen um Wortmarken

handelt, deren Schutzgegenstand in der Regel jede verkehrsübliche Wiedergabeform Groß- als auch Kleinschreibung erfasst (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 9 Rn. 139), kann der Umstand, dass die angegriffene Marke in

Großschreibweise registriert ist, während die Widerspruchsmarke im Register in

Kleinschreibung mit großem Anfangsbuchstaben wiedergegeben ist, entgegen der

Ansicht der Markeninhaberin eine Ähnlichkeit beider Marken nicht ausschließen.

Beide Kennzeichnungen unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die Widerspruchsmarke in ihrer Wortmitte den zusätzlichen Buchstaben „a“ aufweist. Dieser

zwischen dem optisch dominanten Wortteilen „Tri-ton“ stehende Buchstabe

vermag den schriftbildlichen Gesamteindruck der Marken nicht so deutlich zu

verändern, um Verwechslungen beider Kennzeichnungen in hinreichendem Maße

entgegenzuwirken. Denn angesichts des Erfahrungssatzes, dass die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig nicht den einander gegenüberstehenden

Zeichen gleichzeitig begegnen, sondern ihre Auffassung nur aufgrund einer

undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnen (vgl. EuGH GRUR

Int 1999, 734, 736 [Rn. 26] – Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f. –

Sana/Schosana), wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht

fallen als die Unterschiede (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 569 – Cefallone), kann

nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Unterschied auch bei Fachleuten, an

welche sich die einander gegenüberstehenden Waren richten, unbemerkt bleibt.

Soweit die Markenstelle angenommen hat, die Verkehrskreise würden einen

unterschiedlichen Begriffsinhalt in beiden Zeichen erkennen, kann dies auf sich

beruhen; denn jedenfalls liegt ein möglicher begrifflicher Unterschied nicht so stark

auf der Hand, dass er allein schon geeignet wäre, eine Verwechslung beider

Kennzeichnungen.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden war der angefochtene Beschluß daher

aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz

Na