Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.04.2004 – 17 W (pat) 21/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 46 009.4-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und
Dipl.-Ing. Prasch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt
unter der Bezeichnung:
"4-Spalten-Konto"
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts aufgrund der am 3. August 2001 eingereichten Patentansprüche 1
und 2 mit dem in der Anhörung vom 6. November 2002 verkündeten Beschluss
zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Verfahren nach den
Patentansprüchen 1 und 2 nicht als Erfindungen im Sinne von § 1 PatG angesehen werden könnten, da sich die beanspruchten Lehren in Geschäftsideen erschöpften, die als Computerprogramme implementiert seien.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.
Die Patentansprüche 1 und 2 in der geltenden Fassung lauten:
1. Verfahren des 4-Spalten-Konto,
gekennzeichnet neben anderen buchungsrelevanten Angaben durch zwei Spaltenpaare:
ein Soll- und Haben-Spaltenpaar zur Erfassung, Darstellung und Verarbeitung für
die Werte und
das zweite Soll-/Haben-Spaltenpaar für die gleichzeitig zu erfassende, darzustellende und zu verarbeitende Menge der zu erfassenden und darzustellenden betrieblichen Bewegungen und Geschäftsvorfälle.
2. Verfahren der gleichzeitigen Buchungserfassung in einer/m einheitlichen Bildschirmmaske/Beleg,
gekennzeichnet neben anderen buchungsrelevanten Angaben durch zwei Soll-
und zwei Habenfelder zur Erfassung von Zu- oder Abgängen von Mengen und
dazu gehörenden Werten
sowie weiter Angaben von Mengeneinheiten, Posten-Nummern sowie bei notwendiger Simultanbuchung die Angaben von Kostenstellen- oder Kostenträgerkonten.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Anmelder aus, dass der Gegenstand
der Patentanmeldung nicht mit einem einfachen Dispositionsprogramm verglichen
werden könne und auch nicht in einer raffinierten geschäftlichen Methode zu sehen sei, wie im Zurückweisungsbeschluss dargelegt. Zur Ausführung der vorgeschlagenen Verfahren sei der Einsatz von technischen Geräten aufgrund des
Umfangs der erforderlichen Rechen- und Speicheroperationen unumgänglich. Die
elektronischen Geräte selbst seien zwar schon entwickelt, aber die für die Ausführung der Verfahren noch zu erstellenden Programme erforderten große zeitliche
und finanzielle Aufwendungen. Zur Stützung seiner Argumentation, dass der Anmeldungsgegenstand technischer Natur sei, überreichte der Anmelder eine "Nomenklatur der Integral-Buchhaltung zur Technizität". Dort seien die in der Buchhaltung verwendeten Begriffe in die Sprache des Technikers übersetzt und belegten damit den technischen Charakter des Anmeldungsgegenstandes. Aus diesen Ausführungen ergebe sich weiterhin, dass die Integral-Buchhaltung auf technischen Überlegungen beruhe.
II.
Die in rechter Form und Frist erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen, da die Verfahren nach den Patentansprüchen 1 und
2 keine technischen Erfindungen im Sinne des § 1 Abs 1 PatG sind.
1. Die Anmeldung geht davon aus, dass sich in jedem Unternehmen die einzelnen
Geschäftsvorfälle in buchhalterischer Hinsicht nicht nur als Bewegungen von
Werten in der Finanzbuchhaltung darstellen lassen, sondern untrennbar gekoppelt
sind mit der Bewegung von Mengen, zB körperlich fassbaren Gegenständen oder
immateriellen Wirtschaftsgütern wie Zeiteinheiten. Die Bewegung von Mengen
wird zwar ebenfalls erfasst, jedoch in separaten Abrechnungskreisen, bspw der
Lagerbuchhaltung. Durch diese Art der Buchführung ergibt sich ein erheblicher
Abstimmungsbedarf zwischen den separaten Abrechnungskreisen, der oft zu erheblichen Verzögerungen bei der Fertigstellung von Abschlüssen führt (vgl Seite 1
der Beschreibung vom 23. September 1999).
Ausgehend von dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 vor, die getrennten Abrechnungskreise in einem 4-Spalten-Konto zusammenzuführen, das 2
Spaltenpaare aufweist, nämlich ein erstes Soll- und Haben-Spaltenpaar zur Erfassung, Darstellung und Verarbeitung der Werte und ein zweites Soll- und Haben-
Spaltenpaar für die gleichzeitig zu erfassende, darzustellende und zu verarbeitende Menge der betrieblichen Bewegungen und Geschäftsvorfälle.
Der Anspruch 2 schlägt zu demselben Zweck eine gleichzeitige Buchungserfassung von Zu- und Abgängen von Mengen und dazu gehörenden Werten vor sowie
weiterer buchhalterischer Angaben, bspw der Kostenstellenkonten, in einem einheitlichen Beleg oder einer Bildschirmmaske mit zwei Soll- und Habenfeldern.
Die Ansprüche 1 und 2 lehren sonach im wesentlichen eine Zusammenführung
bzw gleichzeitige Verbuchung der Zu- und Abgänge von Werten und Mengen in
einem 4-Spalten-Konto für die Buchhaltung eines Unternehmens.
2. Die Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 2 sind keine Erfindungen im Sinne
des § 1 Abs 1 PatG.
Im deutschen und europäischen Patentrecht ist unumstritten, dass dem Patentschutz nur Erfindungen zugänglich sind, die technischen Charakter aufweisen (vgl
Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 1 Rdn 19 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" führt der Bundesgerichtshof aus, dass die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre der Lösung
eines konkreten technischen Problems dienen müssen (BGH GRUR 2002, 143,
144).
Die vorliegende Anmeldung befasst sich mit der Problemstellung, den Abstimmungsbedarf zwischen den separaten Abstimmungskreisen für die Buchhaltung
von Werten und Mengen dadurch erheblich zu vermindern, dass die beiden bisher
getrennten Kreise zusammengeführt und gleichzeitig erfasst und verarbeitet werden. Eine konkrete technische Problemstellung ist hierin nicht erkennbar. Die in
der Anmeldung genannte und auch objektiv zutreffende Problemstellung ist dem
Gebiet der Buchhaltung von Unternehmen zuzuordnen und nicht dem Gebiet der
Technik.
Der Anmelder führt hiergegen an, dass die Verfahren nach den Ansprüchen 1
oder 2, nämlich die gleichzeitige Erfassung, Darstellung und Verarbeitung der beiden Spaltenpaare für Werte und Mengen bzw die Schaffung einer einheitlichen
Bildschirmmaske oder eines einheitlichen Belegs zur gleichzeitigen Erfassung von
Mengen und Werten auf technischem Gebiet lägen, weil ihre Ausführung nur unter
Benutzung technischer Geräte, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen
möglich sei.
Es mag zutreffen, dass zur Ausführung der in den Ansprüchen 1 und 2 beschriebenen Verfahren schon wegen der anzunehmenden großen Anzahl von Erfassungs- und Verarbeitungsvorgängen vorteilhaft Datenverarbeitungsanlagen zum
Einsatz kommen. Da aber Datenverarbeitungsanlagen geeignet sind, in nahezu
allen (technischen und nichttechnischen) Bereichen des menschlichen Lebens
nützlich zu sein, kann der Umstand, dass eine beanspruchte Lehre bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers fordert, nicht dazu führen, dass eine Lehre
schon deshalb als patentierbar anzusehen ist (vgl BGH aaO).
Über den generellen Umstand hinaus, dass Datenverarbeitungsanlagen für die
Erfassung, Darstellung und Verarbeitung der beiden Spaltenpaare zum Einsatz
kommen können oder auch kommen, lassen sich den Ansprüchen keine Hinweise
auf eine besondere Ausprägung der zum Einsatz kommenden Datenverarbeitungsanlage in technischer Hinsicht entnehmen. Die Patentfähigkeit der Verfahren
nach den Ansprüchen 1 und 2 scheitert sonach daran, dass sie vorrangig durch
Überlegungen auf dem Gebiet der Buchhaltung geprägt sind und nicht von solchen auf technischem Gebiet.
Auch das Argument, dass für die Ausführung der beanspruchten Verfahren mit
Datenverarbeitungsanlagen die Entwicklung von speziellen Programmen erforderlich sei, die nur mit großem zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich sei, kann
angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht durchgreifen. Programme für Datenverarbeitungsanlagen sind nach § 1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 PatG als solche ausdrücklich vom Patentschutz ausgenommen. Computerprogramme sind dem Urheberrechtsschutz zugänglich (vgl § 69a UrhG).
Der Anmelder hat eine "Nomenklatur der Integral-Buchhaltung" überreicht, in der
den Begriffen der Buchhaltungs-Nomenklatur entsprechende Begriffe in Techniker-Nomenklatur gegenübergestellt sind, und angeregt, die Ansprüche unter Berücksichtigung der angegebenen Techniker-Nomenklatur zu werten. In dieser Aufstellung ist bspw dem Begriff "Buchhaltungssystem" der Begriff "Buchhaltungstechnik" zugeordnet.
Eine Formulierung der Ansprüche in der Weise, dass die dort verwendeten Buchhaltungsbegriffe durch die angegebenen Technikbegriffe ersetzt würden, kann jedoch zu keiner anderen Bewertung des technischen Charakters der Ansprüche
führen. Denn nicht die sprachliche Einkleidung entscheidet darüber, ob eine Lehre
technischer Natur ist oder nicht, sondern ihr sachlicher Gehalt (vgl BGH GRUR 77,
96,97 "Dispositionsprogramm"). Im vorliegenden Fall ist der sachliche Gehalt der
Ansprüche, unabhängig von der verwendeten Nomenklatur, in Verfahren zur
Buchhaltung zu sehen, die - wie dargelegt - nicht auf technischem Gebiet liegen.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06F des Deutschen Patent- und
Markenamts zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Dr. Schmitt
Bertl
Prasch
Bb