Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.04.2004 – 17 W (pat) 21/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. April 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 46 009.4-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und

Dipl.-Ing. Prasch

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt

unter der Bezeichnung:

"4-Spalten-Konto"

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts aufgrund der am 3. August 2001 eingereichten Patentansprüche 1

und 2 mit dem in der Anhörung vom 6. November 2002 verkündeten Beschluss

zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Verfahren nach den

Patentansprüchen 1 und 2 nicht als Erfindungen im Sinne von § 1 PatG angesehen werden könnten, da sich die beanspruchten Lehren in Geschäftsideen erschöpften, die als Computerprogramme implementiert seien.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.

Die Patentansprüche 1 und 2 in der geltenden Fassung lauten:

1. Verfahren des 4-Spalten-Konto,

gekennzeichnet neben anderen buchungsrelevanten Angaben durch zwei Spaltenpaare:

ein Soll- und Haben-Spaltenpaar zur Erfassung, Darstellung und Verarbeitung für

die Werte und

das zweite Soll-/Haben-Spaltenpaar für die gleichzeitig zu erfassende, darzustellende und zu verarbeitende Menge der zu erfassenden und darzustellenden betrieblichen Bewegungen und Geschäftsvorfälle.

2. Verfahren der gleichzeitigen Buchungserfassung in einer/m einheitlichen Bildschirmmaske/Beleg,

gekennzeichnet neben anderen buchungsrelevanten Angaben durch zwei Soll-

und zwei Habenfelder zur Erfassung von Zu- oder Abgängen von Mengen und

dazu gehörenden Werten

sowie weiter Angaben von Mengeneinheiten, Posten-Nummern sowie bei notwendiger Simultanbuchung die Angaben von Kostenstellen- oder Kostenträgerkonten.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Anmelder aus, dass der Gegenstand

der Patentanmeldung nicht mit einem einfachen Dispositionsprogramm verglichen

werden könne und auch nicht in einer raffinierten geschäftlichen Methode zu sehen sei, wie im Zurückweisungsbeschluss dargelegt. Zur Ausführung der vorgeschlagenen Verfahren sei der Einsatz von technischen Geräten aufgrund des

Umfangs der erforderlichen Rechen- und Speicheroperationen unumgänglich. Die

elektronischen Geräte selbst seien zwar schon entwickelt, aber die für die Ausführung der Verfahren noch zu erstellenden Programme erforderten große zeitliche

und finanzielle Aufwendungen. Zur Stützung seiner Argumentation, dass der Anmeldungsgegenstand technischer Natur sei, überreichte der Anmelder eine "Nomenklatur der Integral-Buchhaltung zur Technizität". Dort seien die in der Buchhaltung verwendeten Begriffe in die Sprache des Technikers übersetzt und belegten damit den technischen Charakter des Anmeldungsgegenstandes. Aus diesen Ausführungen ergebe sich weiterhin, dass die Integral-Buchhaltung auf technischen Überlegungen beruhe.

II.

Die in rechter Form und Frist erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen, da die Verfahren nach den Patentansprüchen 1 und

2 keine technischen Erfindungen im Sinne des § 1 Abs 1 PatG sind.

1. Die Anmeldung geht davon aus, dass sich in jedem Unternehmen die einzelnen

Geschäftsvorfälle in buchhalterischer Hinsicht nicht nur als Bewegungen von

Werten in der Finanzbuchhaltung darstellen lassen, sondern untrennbar gekoppelt

sind mit der Bewegung von Mengen, zB körperlich fassbaren Gegenständen oder

immateriellen Wirtschaftsgütern wie Zeiteinheiten. Die Bewegung von Mengen

wird zwar ebenfalls erfasst, jedoch in separaten Abrechnungskreisen, bspw der

Lagerbuchhaltung. Durch diese Art der Buchführung ergibt sich ein erheblicher

Abstimmungsbedarf zwischen den separaten Abrechnungskreisen, der oft zu erheblichen Verzögerungen bei der Fertigstellung von Abschlüssen führt (vgl Seite 1

der Beschreibung vom 23. September 1999).

Ausgehend von dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 vor, die getrennten Abrechnungskreise in einem 4-Spalten-Konto zusammenzuführen, das 2

Spaltenpaare aufweist, nämlich ein erstes Soll- und Haben-Spaltenpaar zur Erfassung, Darstellung und Verarbeitung der Werte und ein zweites Soll- und Haben-

Spaltenpaar für die gleichzeitig zu erfassende, darzustellende und zu verarbeitende Menge der betrieblichen Bewegungen und Geschäftsvorfälle.

Der Anspruch 2 schlägt zu demselben Zweck eine gleichzeitige Buchungserfassung von Zu- und Abgängen von Mengen und dazu gehörenden Werten vor sowie

weiterer buchhalterischer Angaben, bspw der Kostenstellenkonten, in einem einheitlichen Beleg oder einer Bildschirmmaske mit zwei Soll- und Habenfeldern.

Die Ansprüche 1 und 2 lehren sonach im wesentlichen eine Zusammenführung

bzw gleichzeitige Verbuchung der Zu- und Abgänge von Werten und Mengen in

einem 4-Spalten-Konto für die Buchhaltung eines Unternehmens.

2. Die Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 2 sind keine Erfindungen im Sinne

Im deutschen und europäischen Patentrecht ist unumstritten, dass dem Patentschutz nur Erfindungen zugänglich sind, die technischen Charakter aufweisen (vgl

Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 1 Rdn 19 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" führt der Bundesgerichtshof aus, dass die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre der Lösung

eines konkreten technischen Problems dienen müssen (BGH GRUR 2002, 143,

144).

Die vorliegende Anmeldung befasst sich mit der Problemstellung, den Abstimmungsbedarf zwischen den separaten Abstimmungskreisen für die Buchhaltung

von Werten und Mengen dadurch erheblich zu vermindern, dass die beiden bisher

getrennten Kreise zusammengeführt und gleichzeitig erfasst und verarbeitet werden. Eine konkrete technische Problemstellung ist hierin nicht erkennbar. Die in

der Anmeldung genannte und auch objektiv zutreffende Problemstellung ist dem

Gebiet der Buchhaltung von Unternehmen zuzuordnen und nicht dem Gebiet der

Technik.

Der Anmelder führt hiergegen an, dass die Verfahren nach den Ansprüchen 1

oder 2, nämlich die gleichzeitige Erfassung, Darstellung und Verarbeitung der beiden Spaltenpaare für Werte und Mengen bzw die Schaffung einer einheitlichen

Bildschirmmaske oder eines einheitlichen Belegs zur gleichzeitigen Erfassung von

Mengen und Werten auf technischem Gebiet lägen, weil ihre Ausführung nur unter

Benutzung technischer Geräte, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen

möglich sei.

Es mag zutreffen, dass zur Ausführung der in den Ansprüchen 1 und 2 beschriebenen Verfahren schon wegen der anzunehmenden großen Anzahl von Erfassungs- und Verarbeitungsvorgängen vorteilhaft Datenverarbeitungsanlagen zum

Einsatz kommen. Da aber Datenverarbeitungsanlagen geeignet sind, in nahezu

allen (technischen und nichttechnischen) Bereichen des menschlichen Lebens

nützlich zu sein, kann der Umstand, dass eine beanspruchte Lehre bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers fordert, nicht dazu führen, dass eine Lehre

schon deshalb als patentierbar anzusehen ist (vgl BGH aaO).

Über den generellen Umstand hinaus, dass Datenverarbeitungsanlagen für die

Erfassung, Darstellung und Verarbeitung der beiden Spaltenpaare zum Einsatz

kommen können oder auch kommen, lassen sich den Ansprüchen keine Hinweise

auf eine besondere Ausprägung der zum Einsatz kommenden Datenverarbeitungsanlage in technischer Hinsicht entnehmen. Die Patentfähigkeit der Verfahren

nach den Ansprüchen 1 und 2 scheitert sonach daran, dass sie vorrangig durch

Überlegungen auf dem Gebiet der Buchhaltung geprägt sind und nicht von solchen auf technischem Gebiet.

Auch das Argument, dass für die Ausführung der beanspruchten Verfahren mit

Datenverarbeitungsanlagen die Entwicklung von speziellen Programmen erforderlich sei, die nur mit großem zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich sei, kann

angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht durchgreifen. Programme für Datenverarbeitungsanlagen sind nach § 1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 PatG als solche ausdrücklich vom Patentschutz ausgenommen. Computerprogramme sind dem Urheberrechtsschutz zugänglich (vgl § 69a UrhG).

Der Anmelder hat eine "Nomenklatur der Integral-Buchhaltung" überreicht, in der

den Begriffen der Buchhaltungs-Nomenklatur entsprechende Begriffe in Techniker-Nomenklatur gegenübergestellt sind, und angeregt, die Ansprüche unter Berücksichtigung der angegebenen Techniker-Nomenklatur zu werten. In dieser Aufstellung ist bspw dem Begriff "Buchhaltungssystem" der Begriff "Buchhaltungstechnik" zugeordnet.

Eine Formulierung der Ansprüche in der Weise, dass die dort verwendeten Buchhaltungsbegriffe durch die angegebenen Technikbegriffe ersetzt würden, kann jedoch zu keiner anderen Bewertung des technischen Charakters der Ansprüche

führen. Denn nicht die sprachliche Einkleidung entscheidet darüber, ob eine Lehre

technischer Natur ist oder nicht, sondern ihr sachlicher Gehalt (vgl BGH GRUR 77,

96,97 "Dispositionsprogramm"). Im vorliegenden Fall ist der sachliche Gehalt der

Ansprüche, unabhängig von der verwendeten Nomenklatur, in Verfahren zur

Buchhaltung zu sehen, die - wie dargelegt - nicht auf technischem Gebiet liegen.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06F des Deutschen Patent- und

Markenamts zurückzuweisen.

Dr. Fritsch

Dr. Schmitt

Bertl

Prasch

Bb