Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.04.2004 – 30 W (pat) 28/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 07 748.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet als dreidimensionale Marke ist
siehe Abb. 1 am Ende
als Kennzeichnung für die Waren
"Polierte Edelstahlverbindungen zur Verwendung zur lösbaren
Verbindung zu Flüssigkeitsleitungen, die bei der Erdöl und Gas-
Exploration – und Produktion verwendet werden".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen mit der Begründung, die angemeldete Marke bestehe lediglich aus
der Darstellung bzw Abbildung der im Warenverzeichnis genannten Ware. Bei der
äußeren Form der Ware selbst setze der Verkehr das Vorhandensein besonderer
Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale auch als Funktionsunterstützung als
selbstverständlich voraus. Darüber hinausreichende herkunftshinweisende Gestaltungsmerkmale seien bei der angemeldeten Marke nicht erkennbar.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die
Kennzeichnung durch die dreidimensionale Gestaltung sei in diesem Warensektor
üblich; insbesondere die Außenflächen würden daher in Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Profil und Form von Konkurrenzunternehmen unterschiedlich gestaltet. Zudem unterscheide sich die Anmeldemarke durch Gestaltungen von üblichen, auf dem Markt befindlichen Kupplungen deutlich durch
-
-
-
-
-
die polierte glatte Oberfläche der Außenflächen
die gleichmäßige zylindrische Außenform
das glatte, äußere Profil
die gleichmäßige, metallische Edelstahlfarbe der Außenflächen
und
den abgeschrägten Übergang zwischen Zylindern unterschiedlichen
Durchmessers.
Kein anderes Produkt der Konkurrenz weise diese Kombination charakteristischer
Elemente auf. Die Gestaltungselemente seien auch nicht technisch bedingt. Dies
gelte insbesondere auch für die in der Mitte der Kupplung befindliche Kerbe und
den linksseitigen Versatz im Bereich des geringsten Durchmessers.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben
und regte vorsorglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen.
Zwar bestehen keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür, daß der Anmeldung
schon die Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs 2 MarkenG fehlt (vgl hierzu BGH Beschluß vom 20. November 2003, I ZB 48/98 – Transformatorengehäuse; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl § 3 Rdn 95 ff). Sie ist jedoch eine beschreibende
Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung
oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.
Die Anmelderin begehrt Schutz für eine polierte Edelstahlverbindung, einsetzbar im Bereich Erdöl- und Gasexploration und Produktion, die wie aus den
Ausführungen der Anmelderin und den von der Anmelderin vorgelegten Darstellungen der Vergleichsprodukte der Konkurrenzunternehmen ersichtlich als
Element einer (Schnellverschluß-)Kupplung in Unterwasseranlagen Einsatz
findet.
Der Eintragung der angemeldeten dreidimensionalen Marke steht ein Freihaltebedürfnis im Sinn von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Eine als dreidimensionale Marke angemeldete Form der Ware, die sich in der
Gestaltung zum Wesen der Ware gehörender Elemente erschöpft, kann unmittelbar zur Beschreibung eben solcher Waren dienen; an solchen Formen ist
daher ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen (vgl BPatGE 40, 98, 103 – Trafogehäuse; BPatG BlPMZ 1998, 541 - CD-Hülle). Ein starkes Freihaltungsbedürfnis gilt vor allem für Warenbereiche, in denen nur ein begrenzter Gestaltungsspielraum für die Form von Waren besteht (vgl BGH GRUR 2001, 334,
337 - Gabelstapler). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß den Mitbewerbern
die freie Wahl zwischen allen Formen erhalten bleiben muß, ihnen also nicht
zugemutet werden darf, auf andere Gestaltungsalternativen auszuweichen
(vgl BPatG - CD-Hülle aaO). Vielmehr sind gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
alle Gestaltungen vom Markenschutz ausgeschlossen, die als Form der einschlägigen Waren in Betracht kommen, weil sie insoweit zur Beschreibung
dieser Waren "dienen können". Eine Eintragung ohne Verkehrsdurchsetzung
ist damit nur für Gestaltungen möglich, die sich so weit vom branchenüblichen
Formenschatz entfernen, daß eine Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren weder gegenwärtig noch zukünftig vernünftigerweise zu
erwarten ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 411). Das ist hier
nicht der Fall.
Bei der Marke handelt es sich um eine den vorgegebenen Gestaltungsspielraum nicht verlassende Warenform (vgl hierzu – bezüglich daraus folgender
mangelnder Unterscheidungskraft BGH GRUR 2001, 413 – WATCH; BGH Beschluß vom 4. Dezember 2003, I ZB 38/00 – Käse in Blütenform; BGH
– Transformatorengehäuse aaO). Grundsätzlich kann nämlich die Ware selbst
nicht gleichzeitig ihr Kennzeichen sein (vgl Osterloh, Die Ware als Marke,
Festschrift für Erdmann S 445; Bornkamm, Schutz von dreidimensionalen
Marken, Abl 2003, 54 ff).
Soweit die Anmelderin auf die ihrer Ansicht nach entscheidungserheblichen
Unterschiede des Anmeldegegenstands gegenüber denjenigen der Konkurrenz hinweist, scheiden die Merkmale
die polierte, glatte Oberflächen,
das glatte, äußere Profil,
die gleichmäßige, metallische Edelstahlfarbe der Außenflächen
als Kennzeichnungsmittel schon deshalb aus, weil sie sich bereits aus der beanspruchten Ware ergeben. Sie beschreiben nämlich nur Merkmale von polierten Edelstahlverbindungen entweder unmittelbar (poliert, Edelstahl) oder
durch Oberbegriffe (glatt). Denn eine polierte Oberfläche ist regelmäßig auch
glatt, Edelstahlfarbe kann als die ursprüngliche Farbe dieses Werkstoffs für
diesen kein kennzeichnendes Merkmal sein. Gleichmäßig und metallisch sind
Eigenschaften der Farbe, die der naturbelassene Werkstoff Edelstahl, ein
Metall, bereits von Haus aus hat. Durch diese Merkmale kann sich der Anmeldegegenstand somit allenfalls von sonstigen, nicht unter die beanspruchte
Ware subsumierbaren Verbindungselementen, nicht jedoch von zum Anmeldegegenstand selbst in Konkurrenz stehenden Elementen (also anderen polierten Edelstahlverbindungen ...) unterscheiden.
Somit besteht selbst nach der Behauptung der Anmelderin ein Unterschied zu
Konkurrenzprodukten nur in der zylindrischen Form, dem abgeschrägten
Übergang zwischen Zylindern unterschiedlichen Durchmessers, der in der
Mitte der Kupplung befindlichen Kerbe und dem linksseitigen Versatz im Bereich des geringsten Durchmessers. Zu ersterem erübrigen sich Ausführungen, nachdem die Anmelderin selbst Konkurrenzprodukte mit zylindrischer
Form vorgelegt hat (zB Snaptite). Der linksseitige Versatz resultiert ersichtlich
aus einer Änderung des Zylinderdurchmessers an dieser Stelle. Inwieweit die
weiteren behaupteten Abweichungen derzeit ausschließlich bei den Produkten
der Anmelderin anzutreffen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn
(derzeit) nur die Anmelderin diese Gestaltung wählt, handelt es sich dabei um
kein zur Kennzeichnung geeignetes Element. Solche Abschrägungen entfernen sich nicht so weit vom branchentypischen Formenschatz, daß eine Eignung zur Beschreibung vernünftigerweise auszuschließen wäre. Insbesondere
in dem hier gegebenen Bereich der Technik wird der Verkehr ein konkretes
Gestaltungsmerkmal – selbst wenn es in Wirklichkeit nicht technisch bedingt
ist – eher
für
funktionsbedingt halten (BGH Käse
in Blütenform und
Transformatorengehäuse aaO). Maßbend sind damit nicht die von der Anmelderin hervorgehobenen tatsächlichen Gegebenheiten, sondern die davon ggf
auch abweichende Auffassung der Verkehrskreise.
Diese aber werden in der beanspruchten Formgestaltung nur eine technische
Lösung für das beanspruchte Verbindungselement, nicht aber ein Kennzeichen sehen, das auf einen bestimmten Hersteller schließen läßt. Der Verkehr
ist nämlich daran gewöhnt, daß insbesondere technische Geräte, auch wenn
sie demselben Zweck dienen, in unterschiedlichen Ausgestaltungen angeboten werden. In der Formgestaltung sieht er deshalb in erster Linie Merkmale
der Funktion und/oder der Ästhetik und keine Herstellerhinweise (BGH GRUR
2003, 332 - Abschlußstück). Der EuGH bestätigt, daß zu verhindern sei, daß
der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräume, die der Benutzer
auch bei Waren der Mitbewerber suchen könne. Diese bereits im Urteil Philips/Remington (GRUR Int 2000, 439) niedergelegte Rechtsauffassung wird in
den verbundenen Verfahren Linde, Winward und Rado (GRUR 2003, 514) erneut bekräftigt (Rdnr 72). Ob dies in jedem Fall einen Markenschutz nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung zuläßt oder ob die Ausführungen des EuGH
Raum lassen, hinreichend eigenwillige Formgebungen nicht als freihaltebedürftig anzusehen und ihnen auch Unterscheidungskraft zuzuerkennen (vgl
dazu Würtenberger, GRUR 2003, 671), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn vorliegend handelt es sich wie dargelegt um eine Warenform, die
keine auffallenden Besonderheiten aufweist.
Aus der von der Anmelderin angeführten Entscheidung des 33. Senats
(33 W (pat) 315/01) ergibt sich nichts anderes. Gegenstand der dortigen Anmeldung war gerade nicht die Warenform an sich, sondern die am Griffboden
der Farbspritzpistole angeordnete Markierung als Aufmachung.
Soweit die Anmelderin darauf verweist, daß einigen ihrer ausländischen Kunden in der praktischen Anwendung die Formgebung zur Unterscheidung nach
Herstellern diene, wäre dies für die Entscheidung nur dann von Belang, wenn
sich daraus eine Verkehrsbekanntheit im Sinn von § 8 Abs 3 MarkenG (im
Inland) ableiten ließe. Denn die Unterscheidungsmöglichkeit nach der Form
beruht in diesem Fall darauf, daß das Publikum bereits eine bestimmte Form
einem konkreten Hersteller zuordnen kann, setzt also voraus, daß diese
Formgebung sich im Bewußtsein des Kunden festgesetzt hat. Bei einer neuen
Formgebung ist dagegen völlig offen, ob diese von einem der bereits bekannten Hersteller geschaffen ist und gegebenenfalls von welchem oder ob sie von
einem neuen Hersteller stammt. Der Verkehr kann also nur raten, von welchem Hersteller das Produkt stammen könnte. Das Markengesetz darf aber
nicht dazu mißbraucht werden, Monopole in der rein praktischen Ausgestaltung der Ware zu schaffen oder gar den Kreis der Hersteller auf die bereits
etablierten zu beschränken.
An der angemeldeten Warenform besteht daher ein Freihaltebedürfnis, wobei
jedoch zur Vermeidung von Mißverständnissen auch zu betonen ist, daß dadurch den Mitbewerbern nicht erlaubt wird, den Anmeldegegenstand ohne
weiteres zu kopieren. Insoweit sind insbesondere die unter den Stichwörtern
"unmittelbare Leistungsübernahme" und "sklavische Nachahmung" von der
Rechtsprechung zu § 1 UWG gezogenen Grenzen zu beachten.
2. Die den vorgegebenen Gestaltungsspielraum nicht verlassende Warenform
hat auch keine Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 413 – SWATCH).
Wie ausgeführt erschöpfen sich die von der Anmelderin hervorgehobenen
Merkmale in warentypischen und –üblichen Gestaltungselementen. In diesen
sieht der Verkehr in erster Linie eine funktionsbedingte Ausführung und regelmäßig keinen Hinweis auf die Herkunft der Produkte (BGH Transformatorengehäuse aaO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Jedenfalls für den Bereich der den vorgegebenen Gestaltungsspielraum nicht
verlassenden Warenformen sind die durch das Markengesetz aufgeworfenen
Rechtsfragen inzwischen höchstrichterlich geklärt.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1