Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.04.2004 – 30 W (pat) 28/03

30. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. April 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 07 748.3

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet als dreidimensionale Marke ist

siehe Abb. 1 am Ende

als Kennzeichnung für die Waren

"Polierte Edelstahlverbindungen zur Verwendung zur lösbaren

Verbindung zu Flüssigkeitsleitungen, die bei der Erdöl und Gas-

Exploration – und Produktion verwendet werden".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen mit der Begründung, die angemeldete Marke bestehe lediglich aus

der Darstellung bzw Abbildung der im Warenverzeichnis genannten Ware. Bei der

äußeren Form der Ware selbst setze der Verkehr das Vorhandensein besonderer

Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale auch als Funktionsunterstützung als

selbstverständlich voraus. Darüber hinausreichende herkunftshinweisende Gestaltungsmerkmale seien bei der angemeldeten Marke nicht erkennbar.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die

Kennzeichnung durch die dreidimensionale Gestaltung sei in diesem Warensektor

üblich; insbesondere die Außenflächen würden daher in Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Profil und Form von Konkurrenzunternehmen unterschiedlich gestaltet. Zudem unterscheide sich die Anmeldemarke durch Gestaltungen von üblichen, auf dem Markt befindlichen Kupplungen deutlich durch

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die polierte glatte Oberfläche der Außenflächen

die gleichmäßige zylindrische Außenform

das glatte, äußere Profil

die gleichmäßige, metallische Edelstahlfarbe der Außenflächen

und

den abgeschrägten Übergang zwischen Zylindern unterschiedlichen

Durchmessers.

Kein anderes Produkt der Konkurrenz weise diese Kombination charakteristischer

Elemente auf. Die Gestaltungselemente seien auch nicht technisch bedingt. Dies

gelte insbesondere auch für die in der Mitte der Kupplung befindliche Kerbe und

den linksseitigen Versatz im Bereich des geringsten Durchmessers.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben

und regte vorsorglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen.

Zwar bestehen keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür, daß der Anmeldung

schon die Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs 2 MarkenG fehlt (vgl hierzu BGH Beschluß vom 20. November 2003, I ZB 48/98 – Transformatorengehäuse; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl § 3 Rdn 95 ff). Sie ist jedoch eine beschreibende

Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im

Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung

oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

Die Anmelderin begehrt Schutz für eine polierte Edelstahlverbindung, einsetzbar im Bereich Erdöl- und Gasexploration und Produktion, die wie aus den

Ausführungen der Anmelderin und den von der Anmelderin vorgelegten Darstellungen der Vergleichsprodukte der Konkurrenzunternehmen ersichtlich als

Element einer (Schnellverschluß-)Kupplung in Unterwasseranlagen Einsatz

findet.

Der Eintragung der angemeldeten dreidimensionalen Marke steht ein Freihaltebedürfnis im Sinn von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Eine als dreidimensionale Marke angemeldete Form der Ware, die sich in der

Gestaltung zum Wesen der Ware gehörender Elemente erschöpft, kann unmittelbar zur Beschreibung eben solcher Waren dienen; an solchen Formen ist

daher ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen (vgl BPatGE 40, 98, 103 – Trafogehäuse; BPatG BlPMZ 1998, 541 - CD-Hülle). Ein starkes Freihaltungsbedürfnis gilt vor allem für Warenbereiche, in denen nur ein begrenzter Gestaltungsspielraum für die Form von Waren besteht (vgl BGH GRUR 2001, 334,

337 - Gabelstapler). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß den Mitbewerbern

die freie Wahl zwischen allen Formen erhalten bleiben muß, ihnen also nicht

zugemutet werden darf, auf andere Gestaltungsalternativen auszuweichen

(vgl BPatG - CD-Hülle aaO). Vielmehr sind gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

alle Gestaltungen vom Markenschutz ausgeschlossen, die als Form der einschlägigen Waren in Betracht kommen, weil sie insoweit zur Beschreibung

dieser Waren "dienen können". Eine Eintragung ohne Verkehrsdurchsetzung

ist damit nur für Gestaltungen möglich, die sich so weit vom branchenüblichen

Formenschatz entfernen, daß eine Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren weder gegenwärtig noch zukünftig vernünftigerweise zu

erwarten ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 411). Das ist hier

nicht der Fall.

Bei der Marke handelt es sich um eine den vorgegebenen Gestaltungsspielraum nicht verlassende Warenform (vgl hierzu – bezüglich daraus folgender

mangelnder Unterscheidungskraft BGH GRUR 2001, 413 – WATCH; BGH Beschluß vom 4. Dezember 2003, I ZB 38/00 – Käse in Blütenform; BGH

– Transformatorengehäuse aaO). Grundsätzlich kann nämlich die Ware selbst

nicht gleichzeitig ihr Kennzeichen sein (vgl Osterloh, Die Ware als Marke,

Festschrift für Erdmann S 445; Bornkamm, Schutz von dreidimensionalen

Marken, Abl 2003, 54 ff).

Soweit die Anmelderin auf die ihrer Ansicht nach entscheidungserheblichen

Unterschiede des Anmeldegegenstands gegenüber denjenigen der Konkurrenz hinweist, scheiden die Merkmale

die polierte, glatte Oberflächen,

das glatte, äußere Profil,

die gleichmäßige, metallische Edelstahlfarbe der Außenflächen

als Kennzeichnungsmittel schon deshalb aus, weil sie sich bereits aus der beanspruchten Ware ergeben. Sie beschreiben nämlich nur Merkmale von polierten Edelstahlverbindungen entweder unmittelbar (poliert, Edelstahl) oder

durch Oberbegriffe (glatt). Denn eine polierte Oberfläche ist regelmäßig auch

glatt, Edelstahlfarbe kann als die ursprüngliche Farbe dieses Werkstoffs für

diesen kein kennzeichnendes Merkmal sein. Gleichmäßig und metallisch sind

Eigenschaften der Farbe, die der naturbelassene Werkstoff Edelstahl, ein

Metall, bereits von Haus aus hat. Durch diese Merkmale kann sich der Anmeldegegenstand somit allenfalls von sonstigen, nicht unter die beanspruchte

Ware subsumierbaren Verbindungselementen, nicht jedoch von zum Anmeldegegenstand selbst in Konkurrenz stehenden Elementen (also anderen polierten Edelstahlverbindungen ...) unterscheiden.

Somit besteht selbst nach der Behauptung der Anmelderin ein Unterschied zu

Konkurrenzprodukten nur in der zylindrischen Form, dem abgeschrägten

Übergang zwischen Zylindern unterschiedlichen Durchmessers, der in der

Mitte der Kupplung befindlichen Kerbe und dem linksseitigen Versatz im Bereich des geringsten Durchmessers. Zu ersterem erübrigen sich Ausführungen, nachdem die Anmelderin selbst Konkurrenzprodukte mit zylindrischer

Form vorgelegt hat (zB Snaptite). Der linksseitige Versatz resultiert ersichtlich

aus einer Änderung des Zylinderdurchmessers an dieser Stelle. Inwieweit die

weiteren behaupteten Abweichungen derzeit ausschließlich bei den Produkten

der Anmelderin anzutreffen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn

(derzeit) nur die Anmelderin diese Gestaltung wählt, handelt es sich dabei um

kein zur Kennzeichnung geeignetes Element. Solche Abschrägungen entfernen sich nicht so weit vom branchentypischen Formenschatz, daß eine Eignung zur Beschreibung vernünftigerweise auszuschließen wäre. Insbesondere

in dem hier gegebenen Bereich der Technik wird der Verkehr ein konkretes

Gestaltungsmerkmal – selbst wenn es in Wirklichkeit nicht technisch bedingt

ist – eher

für

funktionsbedingt halten (BGH Käse

in Blütenform und

Transformatorengehäuse aaO). Maßbend sind damit nicht die von der Anmelderin hervorgehobenen tatsächlichen Gegebenheiten, sondern die davon ggf

auch abweichende Auffassung der Verkehrskreise.

Diese aber werden in der beanspruchten Formgestaltung nur eine technische

Lösung für das beanspruchte Verbindungselement, nicht aber ein Kennzeichen sehen, das auf einen bestimmten Hersteller schließen läßt. Der Verkehr

ist nämlich daran gewöhnt, daß insbesondere technische Geräte, auch wenn

sie demselben Zweck dienen, in unterschiedlichen Ausgestaltungen angeboten werden. In der Formgestaltung sieht er deshalb in erster Linie Merkmale

der Funktion und/oder der Ästhetik und keine Herstellerhinweise (BGH GRUR

2003, 332 - Abschlußstück). Der EuGH bestätigt, daß zu verhindern sei, daß

der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräume, die der Benutzer

auch bei Waren der Mitbewerber suchen könne. Diese bereits im Urteil Philips/Remington (GRUR Int 2000, 439) niedergelegte Rechtsauffassung wird in

den verbundenen Verfahren Linde, Winward und Rado (GRUR 2003, 514) erneut bekräftigt (Rdnr 72). Ob dies in jedem Fall einen Markenschutz nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung zuläßt oder ob die Ausführungen des EuGH

Raum lassen, hinreichend eigenwillige Formgebungen nicht als freihaltebedürftig anzusehen und ihnen auch Unterscheidungskraft zuzuerkennen (vgl

dazu Würtenberger, GRUR 2003, 671), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn vorliegend handelt es sich wie dargelegt um eine Warenform, die

keine auffallenden Besonderheiten aufweist.

Aus der von der Anmelderin angeführten Entscheidung des 33. Senats

(33 W (pat) 315/01) ergibt sich nichts anderes. Gegenstand der dortigen Anmeldung war gerade nicht die Warenform an sich, sondern die am Griffboden

der Farbspritzpistole angeordnete Markierung als Aufmachung.

Soweit die Anmelderin darauf verweist, daß einigen ihrer ausländischen Kunden in der praktischen Anwendung die Formgebung zur Unterscheidung nach

Herstellern diene, wäre dies für die Entscheidung nur dann von Belang, wenn

sich daraus eine Verkehrsbekanntheit im Sinn von § 8 Abs 3 MarkenG (im

Inland) ableiten ließe. Denn die Unterscheidungsmöglichkeit nach der Form

beruht in diesem Fall darauf, daß das Publikum bereits eine bestimmte Form

einem konkreten Hersteller zuordnen kann, setzt also voraus, daß diese

Formgebung sich im Bewußtsein des Kunden festgesetzt hat. Bei einer neuen

Formgebung ist dagegen völlig offen, ob diese von einem der bereits bekannten Hersteller geschaffen ist und gegebenenfalls von welchem oder ob sie von

einem neuen Hersteller stammt. Der Verkehr kann also nur raten, von welchem Hersteller das Produkt stammen könnte. Das Markengesetz darf aber

nicht dazu mißbraucht werden, Monopole in der rein praktischen Ausgestaltung der Ware zu schaffen oder gar den Kreis der Hersteller auf die bereits

etablierten zu beschränken.

An der angemeldeten Warenform besteht daher ein Freihaltebedürfnis, wobei

jedoch zur Vermeidung von Mißverständnissen auch zu betonen ist, daß dadurch den Mitbewerbern nicht erlaubt wird, den Anmeldegegenstand ohne

weiteres zu kopieren. Insoweit sind insbesondere die unter den Stichwörtern

"unmittelbare Leistungsübernahme" und "sklavische Nachahmung" von der

Rechtsprechung zu § 1 UWG gezogenen Grenzen zu beachten.

2. Die den vorgegebenen Gestaltungsspielraum nicht verlassende Warenform

hat auch keine Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 413 – SWATCH).

Wie ausgeführt erschöpfen sich die von der Anmelderin hervorgehobenen

Merkmale in warentypischen und –üblichen Gestaltungselementen. In diesen

sieht der Verkehr in erster Linie eine funktionsbedingte Ausführung und regelmäßig keinen Hinweis auf die Herkunft der Produkte (BGH Transformatorengehäuse aaO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Jedenfalls für den Bereich der den vorgegebenen Gestaltungsspielraum nicht

verlassenden Warenformen sind die durch das Markengesetz aufgeworfenen

Rechtsfragen inzwischen höchstrichterlich geklärt.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu

Abb. 1