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BPatG Beschluss vom 20.04.2004 – 27 W (pat) 37/02

27. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. April 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 79 646.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 2. Januar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat die Bezeichnung

Primesetter

als Wortmarke für „Geräte zum Belichten von Film und Druckplatten, insbesondere

Nassfilm, Polyester-Druckplatten und Trockenfilm; Geräte zum Entwickeln von

Film und Druckplatten; Raster-Image-Prozessoren; Betriebsprogramme für die

vorgenannten Geräte“ zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 2. Januar 2002 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke habe in ihrer Gesamtheit die

Bedeutung eines „ausgezeichneten, erstklassigen Setzers“ und weise somit als

glatt beschreibende Angabe lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Waren

die gute, hervorragende Arbeit eines Setzers leisteten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht

im wesentlichen geltend, die angesprochenen Verkehrskreise würden in der Anmeldemarke nicht ohne weiteres einen bestimmten Bedeutungsgehalt erkennen

und diesen auf die konkret beanspruchten Waren übertragen; da die Bezeichnung

als Ganzes keine Bedeutung habe und selbst ihre beiden Einzelbestandteile

mehrdeutig seien, könnte der Verkehr ihr in bezug auf die beanspruchten Waren

keinen beschreibenden Sinngehalt entnehmen. Für die Schutzfähigkeit spreche

schließlich auch, dass die Anmelderin bereits Inhaberin mehrerer vergleichbar

gebildeter nationaler Marken für gleiche oder ähnliche Waren sei (ua Topsetter,

Metalsetter, Multisetter, Streamsetter, Prosetter).

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft; sie hat darüber hinaus die Zulassung der Rechtsbeschwerde

angeregt und das Warenverzeichnis auf die folgenden Waren beschränkt:

„Geräte zum Entwickeln von Film und Druckplatten; Raster-Image-

Prozessoren; Betriebsprogramme für die vorgenannten Geräte“.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke

für die nunmehr noch beanspruchten Waren keine absoluten Schutzhindernisse

entgegenstehen. Es kann weder ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten

Bezeichnung festgestellt werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), noch steht ihrer

Eintragung eine mangelnde Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

Allerdings ist der Markenstelle darin zuzustimmen, dass es für die angesprochenen Verkehrskreise nahe liegt, die Anmeldemarke in bezug auf Waren der

Klasse 9 ohne weiteres im Sinne von „erstklassiger Setzer“ zu übersetzen. Denn

der Bestandteil „Prime“ ist dem Verkehr im Sinne „erstklassig, hervorragend“ als

Qualitätsangabe geläufig (vgl. BPatG 32 W (pat) 189/96 – PRIME; 27 W (pat)

193/95 – Prime; 29 W (pat) 148/99 – PRIME TEST; 27 W (pat) 192/95 –

PRIMESHOES HANDMADE; HABM R0668/00-3 – PRIME RETAIL; R0077/99-2 – WWW.PRIMEBROKER.COM; sämtliche Entscheidungen veröffentlicht auf der

PAVIS-CD-ROM), und der weitere Bestandteil „setter“ wird – auch wenn er in der

Fachsprache der Setz- und Drucktechnik nicht für sich allein, sondern nur in der

Kombination „imagesetter“ nachweisbar sein mag – jedenfalls im allgemeinen

technischen Sprachgebrauch im Sinne von „Setzer, Drucker“ verwendet (vgl.

Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Band II Englisch-Deutsch, 6. Aufl.,

S. 1201; Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, Band 2 Englisch- Deutsch, 2. Aufl., S. 1554; Muret-Sander, Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Teil I Englisch-Deutsch, Neubearb. 2001, S. 1009; Webster´s Third New International Dictionary of the English Language Unabridged, S. 2078).

Dies bedeutet aber nicht, dass die Gesamtmarke in den Augen des Verkehrs vorrangig und unmittelbar Merkmale der im eingeschränkten Warenverzeichnis beanspruchten Waren beschreibt. Zwar wird der Verkehr mit dem Begriff des Setzers

nicht nur die klassische mechanische Setztätigkeit, wie sie im Druckereiwesen

lange vorherrschend war, verbinden, sondern auch den heute üblichen, überwiegend durch die Verwendung verschiedenster insbesondere optischer und elektronischer Einzelkomponenten gekennzeichneten Vorgang, der an die Stelle der

„klassischen“ Satztechnik getreten ist, als „Setzertätigkeit“ bezeichnen. Diesen

Begriff bezieht er aber weder auf die einzelnen Teiltätigkeiten noch auf die hierbei zum Einsatz kommenden Komponenten selbst, bei denen es sich im übrigen – wie

das Beispiel des häufig zum Einsatz kommenden Computers zeigt – um allgemeine, nicht allein oder überwiegend für eine solche Tätigkeit hergestellte Geräte

handelt, sondern allein auf den sich aus dem Zusammenspiel dieser Komponenten in einer bestimmten Konstellation ergebenden Gesamtvorgang. Begegnet er

demgegenüber diesen Geräten außerhalb einer solchen Anordnung, liegt es für

ihn genauso fern, sie mit der Tätigkeit des Setzens in Verbindung zu bringen, wie

er mit einem Bleistift im allgemeinen auch nicht die Vorstellung verbindet, dass

dieser zur Verwendung im Rahmen einer Werbetätigkeit geeignet ist, obwohl bei

dieser Tätigkeit u.a. auch Bleistifte verwendet werden. Die Anmelderin beansprucht die Bezeichnung „Primesetter“ aber nicht zur Kennzeichnung einer durch

die Verbindung mehrerer Geräte gekennzeichneten Setzertätigkeit, sondern will

damit nur noch Filmentwicklungsgeräte, Prozessoren und die zu diesen gehörende Software kennzeichnen. Bei solchen Geräten bedürfte es indes schon weiterer Überlegungen des angesprochenen Publikums, um der Kennzeichnung

„Primesetter“ die – mittelbare – Eignung der Waren zu entnehmen, im notwendigen Zusammenwirken mit anderen Geräten als Teil einer Setzertätigkeit Verwendung zu finden. Dem Verkehr wird sich daher die Vorstellung, die Kennzeichnung

solle auf eine solche lediglich bedingte und mittelbare Eignung der gekennzeichneten Produkte als Teil einer bestimmten Tätigkeit hinweisen, nicht unmittelbar

aufdrängen. Damit besteht aber kein Grund für die Annahme, der Verkehr werde

„Primesetter“ für die noch beanspruchten Waren als reine Sachangabe ohne jegliche betriebskennzeichnende Eigenart auffassen, Mangels eines unmittelbar

warenbezogenen Sinngehalts stellt die Anmeldemarke auch keine unter das

Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende Beschaffenheits- oder

Bestimmungsangabe dar.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Scharz

Na