Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.04.2004 – 33 W (pat) 1/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 1/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 30 204.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 36 vom 27. August 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 15. Mai 2001 die Wortmarke

BOCKBRAUEREI.DE

für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 37 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

27. August 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die beanspruchten Dienstleistungen, deren Gegenstand unter verschiedenen Aspekten sämtliche Immobilien seien, ohne weiteres dahingehend

verstanden würden, daß sie sich inhaltlich auf eine Anlage bzw ein Gebäude

bezögen, das eine Bockbrauerei sei. Das unmittelbar angeschlossene Kürzel „DE“

stelle die gebräuchliche Bezeichnung für die Subdomain Deutschland dar. Das

Gesamtzeichen sei eine sprachüblich gebildete Inhalts- und Zweckbestimmungsangabe über den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen sowie eine

Beschreibung deren Vertriebsmodalität dahingehend, daß diese zumindest auch

über das Internet vertrieben würden.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin rechtzeitig Beschwerde eingelegt.

Sie hat sich in der Sache weder im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt noch vor dem Bundespatentgericht geäußert. Allerdings hat sie ihr

Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wie folgt:

„Unternehmensverwaltung (ausgenommen für Brauereibetriebe);

Immobilienwesen; Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von

Immobilien; Vermögensverwaltung, Immobilienmakler; Immobilienverwaltung; Bauwesen (Sanierung von Gebäuden, Entwicklung

von Bürohäusern“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick auf das nunmehr eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung stehen gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine

absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab

anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082

- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,

weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,

wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches

und als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO

- marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Die streitgegenständliche Marke ist aus dem Begriff „BOCKBRAUEREI“ und „DE“

als gebräuchliche Bezeichnung für die Domain Deutschland, getrennt durch einen

Punkt zusammengesetzt. Der Ausdruck „BOCK“ als Kurzform für „Bockbier“ ist

den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen auch dem allgemeinen Publikum, ohne weiteres geläufig (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, 2001, S 303, Höllhuber/Kaul, Die Biere Deutschlands, 2. Aufl,

S 168 ff; Pfeifer, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, 1995, S 154 f; Lödige, Tesa, Tuc und Teddybär, 2002, S 65; Olschansky, Täuschende Wörter,

1999, S 29). In Verbindung mit dem Ausdruck „BRAUEREI“ bringt der Gesamtbegriff ohne weiteres zum Ausdruck, daß es sich um eine Fabrik handelt, in der insbesondere Bockbier hergestellt wird und daß ein Vertrieb gegebenenfalls (auch)

über das Internet erfolgt.

Im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis

und den noch beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensverwaltung (ausgenommen für Brauereibetriebe), des Immobilienwesens,

der Vermögensverwaltung sowie des Bauwesens ergibt der Gesamtbegriff allerdings keinen eindeutigen Sinn und ist daher geeignet eine Hinweisfunktion auszuüben. Ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Brauen von Bier und den verbliebenen Dienstleistungen ist nicht herstellbar. Auch ist es fernliegend, daß ein Markeninhaber sich lediglich mit dem Immobilien- und Bauwesen sowie der Vermögensverwaltung von „Bockbierbrauereien“ beschäftigt.

Ingesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr

die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine

Eigenschaft oder die Verwendungsbestimmung der beanspruchten Dienstleistungen wertet, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Die Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses bezüglich

geografischer Herkunftsangaben richtet sich dabei vor allem nach den Beurteilungsmaßstäben, die der Europäische Gerichtshof

in der „Chiemsee-Entscheidung“ zu Art 3 Abs 1 lit. c der ersten Richtlinie des Rates der EG Nr 98/104

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom

21. Dezember 1988 vorgegeben hat. Diese Vorschrift liegt der inhaltsgleichen

Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde und

ist

für deren

richtlinienkonforme Auslegung maßgeblich (EuGH GRUR 1999, 723). Bei der

Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses an Ortsangaben sind dementsprechend

nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern es ist auch die

Möglichkeit zu erörtern, ob eine entsprechende beschreibende Verwendung der

fraglichen Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH aaO

LS1, TZ30; so auch BPatG GRUR 2000, 1050 - Cloppenburg).

Wie sich aus den Recherchen des Senats ergeben hat, befindet sich in Berlin,

Kreuzberg, ein nunmehr als Gewerbegebiet genutztes Areal, das früher eine

„Brauerei“ beherbergt hat. Diese wurde als „Bockbierbrauerei“ bezeichnet. Bei

dem Begriff handelt es sich somit um einen Eigennamen, der aus dem ursprünglichen Firmennamen abgeleitet worden ist. Dem Senat liegen keine konkreten

Feststellungen oder Anhaltspunkte dafür vor, daß sich dieser Firmenname zu einer geografischen Herkunftsangabe gewandelt hat, bzw dass unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen eine beschreibende Verwendung

des Begriffes als geografische Herkunftsangabe vernünftigerweise zu erwarten ist.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

Cl