Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.04.2004 – 33 W (pat) 1/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 1/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 30 204.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 36 vom 27. August 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 15. Mai 2001 die Wortmarke
BOCKBRAUEREI.DE
für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 37 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle
für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
27. August 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die beanspruchten Dienstleistungen, deren Gegenstand unter verschiedenen Aspekten sämtliche Immobilien seien, ohne weiteres dahingehend
verstanden würden, daß sie sich inhaltlich auf eine Anlage bzw ein Gebäude
bezögen, das eine Bockbrauerei sei. Das unmittelbar angeschlossene Kürzel „DE“
stelle die gebräuchliche Bezeichnung für die Subdomain Deutschland dar. Das
Gesamtzeichen sei eine sprachüblich gebildete Inhalts- und Zweckbestimmungsangabe über den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen sowie eine
Beschreibung deren Vertriebsmodalität dahingehend, daß diese zumindest auch
über das Internet vertrieben würden.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin rechtzeitig Beschwerde eingelegt.
Sie hat sich in der Sache weder im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt noch vor dem Bundespatentgericht geäußert. Allerdings hat sie ihr
Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wie folgt:
„Unternehmensverwaltung (ausgenommen für Brauereibetriebe);
Immobilienwesen; Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von
Immobilien; Vermögensverwaltung, Immobilienmakler; Immobilienverwaltung; Bauwesen (Sanierung von Gebäuden, Entwicklung
von Bürohäusern“.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082
- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches
und als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO
- marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die streitgegenständliche Marke ist aus dem Begriff „BOCKBRAUEREI“ und „DE“
als gebräuchliche Bezeichnung für die Domain Deutschland, getrennt durch einen
Punkt zusammengesetzt. Der Ausdruck „BOCK“ als Kurzform für „Bockbier“ ist
den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen auch dem allgemeinen Publikum, ohne weiteres geläufig (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, 2001, S 303, Höllhuber/Kaul, Die Biere Deutschlands, 2. Aufl,
S 168 ff; Pfeifer, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, 1995, S 154 f; Lödige, Tesa, Tuc und Teddybär, 2002, S 65; Olschansky, Täuschende Wörter,
1999, S 29). In Verbindung mit dem Ausdruck „BRAUEREI“ bringt der Gesamtbegriff ohne weiteres zum Ausdruck, daß es sich um eine Fabrik handelt, in der insbesondere Bockbier hergestellt wird und daß ein Vertrieb gegebenenfalls (auch)
über das Internet erfolgt.
Im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis
und den noch beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensverwaltung (ausgenommen für Brauereibetriebe), des Immobilienwesens,
der Vermögensverwaltung sowie des Bauwesens ergibt der Gesamtbegriff allerdings keinen eindeutigen Sinn und ist daher geeignet eine Hinweisfunktion auszuüben. Ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Brauen von Bier und den verbliebenen Dienstleistungen ist nicht herstellbar. Auch ist es fernliegend, daß ein Markeninhaber sich lediglich mit dem Immobilien- und Bauwesen sowie der Vermögensverwaltung von „Bockbierbrauereien“ beschäftigt.
Ingesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr
die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine
Eigenschaft oder die Verwendungsbestimmung der beanspruchten Dienstleistungen wertet, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Die Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses bezüglich
geografischer Herkunftsangaben richtet sich dabei vor allem nach den Beurteilungsmaßstäben, die der Europäische Gerichtshof
in der „Chiemsee-Entscheidung“ zu Art 3 Abs 1 lit. c der ersten Richtlinie des Rates der EG Nr 98/104
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom
21. Dezember 1988 vorgegeben hat. Diese Vorschrift liegt der inhaltsgleichen
Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde und
ist
für deren
richtlinienkonforme Auslegung maßgeblich (EuGH GRUR 1999, 723). Bei der
Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses an Ortsangaben sind dementsprechend
nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern es ist auch die
Möglichkeit zu erörtern, ob eine entsprechende beschreibende Verwendung der
fraglichen Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH aaO
LS1, TZ30; so auch BPatG GRUR 2000, 1050 - Cloppenburg).
Wie sich aus den Recherchen des Senats ergeben hat, befindet sich in Berlin,
Kreuzberg, ein nunmehr als Gewerbegebiet genutztes Areal, das früher eine
„Brauerei“ beherbergt hat. Diese wurde als „Bockbierbrauerei“ bezeichnet. Bei
dem Begriff handelt es sich somit um einen Eigennamen, der aus dem ursprünglichen Firmennamen abgeleitet worden ist. Dem Senat liegen keine konkreten
Feststellungen oder Anhaltspunkte dafür vor, daß sich dieser Firmenname zu einer geografischen Herkunftsangabe gewandelt hat, bzw dass unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen eine beschreibende Verwendung
des Begriffes als geografische Herkunftsangabe vernünftigerweise zu erwarten ist.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl