Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 28 W (pat) 123/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 123/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 395 06 913

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 04 – vom 8. Januar 2003 ist wirkungslos –

soweit die

teilweise Löschung der eingetragenen Marke

395 06 913.0/04 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

2 081 750 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 04 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen

Marke 395 06 913.0/04 mit der Widerspruchsmarke 2 081 750 festgestellt und die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 06 913.0/04 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb