Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 28 W (pat) 123/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 123/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 395 06 913
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 04 – vom 8. Januar 2003 ist wirkungslos –
soweit die
teilweise Löschung der eingetragenen Marke
395 06 913.0/04 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
2 081 750 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 04 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen
Marke 395 06 913.0/04 mit der Widerspruchsmarke 2 081 750 festgestellt und die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 06 913.0/04 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb