Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.04.2004 – 25 W (pat) 212/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 300 39 214

hat der 25. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. April 2004 unter Mitwirkung der Richterin Sr edl als Vorsitzender sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaber der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Marke

ist am 7. August 2000 für „Arbeitnehm erüberlassung, Arbeitsvermittlung und Personalvermittlung“ unter der Nummer 300 30 214 in das Markenregister eingetragen worden.

Hiergegen hat die Inhaberin der älteren Marke 1 161 374

arcon

die am 24. Juli 1990 für „Organisations beratung, Schulung (EDV-Schulung, Berufsfortbildung), Büroservice für andere, nämlich Telex-, Telefon-, Schreib- und

Übersetzungsdienste sowie die Vermietung von Büroräumen“ eingetragen worden

ist, Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klass e 42 hat mi t Beschluß eines Beamten des höheren

Dienstes vom 19. Juni 2003 die Verwec hslungsgefahr bejaht und die Lösc hung

der angegriffenen Marke angeor dnet. Die si ch gegenüberstehenden Dienst leistungen der jeweiligen Marken lägen im mittl eren Ähnlichkeitsbereich. Bei normaler

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der Abstand der Marken zueinander in klanglicher Hins icht nicht eingehalten. Zwar unterschieden sich die Marken in ihrer Gesamtheit durch die zusätzlic he Wortfolge „investing in people“ der

angegriffenen Marke voneinander. Dem Wo rt „ArKon“ komme in der j üngeren

Marke jedoch eine hervorgehobene, pr ägende Bedeutung zu. Angesicht s der

klanglichen Identität der Vergleic hswörter sei daher mit Verwechslungen zu rechnen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerd e beantragen die Inha ber der angegriffenen Marke sinngemäß,

den Beschluß der Markenstelle f ür Klasse 42 vom 19. Juni 2002

aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 1 161 374 zurückzuweisen.

Zur Begründung tragen sie vor, der angefoc htene Beschluß sei rechtsfehlerhaft

und daher aufzuheben. Da vom Gesamteindruck der Marken auszugehen sei, bestehe auf Grund der Wortfolge „investing in people“ der angegrif fenen Marke gegenüber der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr. Diese Angabe habe mit

dem geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Widersprechenden nichts zu tun, wie

auch das OLG Hamburg (3 U 265/01) fest gestellt habe. Aber auch tatsächliche

Überschneidungen in den angebotenen Dienstleistungen könnten nicht anerkannt

werden. Die gewerbliche Arbei tnehmerüberlassung sei erlaubnispflichtig im Gegensatz zu den Diens tleistungen der Wider sprechenden. Daher bestehe eine offenkundige wirtschaftliche Unters chiedlichkeit, so dass weder Identität noch Ähnlichkeit existiere. Eventuell noch vork ommende Verwechslungen könnten durch

die zusätzlichen Wörter der angegriffenen Marke ausgeräumt werden.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Argumentation der I nhaber der angegriffenen Marke könne nicht gefolgt werden. Die Verwechselbarkeit von „ArKon“ und „arcon“ stehe außer Frage. Es bestehe auch kein Unterschied im Geschäftsbereich der Markeninhaber, denn die

Widersprechende betreibe für ihre Kunden Personalentwicklung und biete einen

Büroservice an, was zu einer erheblichen Nähe der angebotenen Dienstleistungen

führe. Im übrigen benutzten die Beschwe rdeführer selbst den Namen „ArKon“

schlagwortartig, was sich aus der Internet -Seite der Beschwerdeführer mit der Bezeichnung „ArKon-Personaldienstleistung“ ergebe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken die Gefahr von

Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Nachdem die nach der Sach lage mögliche Nichtbenutzungseinrede nach § 43

Abs 1 MarkenG nicht erhoben worden ist, ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit

der sich gegenüber stehenden Dienstleistungen von der Regis terlage auszugehen.

Nach ständiger Rechtspr echung besteht Ähnlic hkeit, wenn Waren oder Dienstleistungen aufgrund aller er heblichen Faktoren wie z B Beschaffenheit, regelmäßige betriebliche Herkunft, regelmäßiger Vertriebs- oder Erbringungsort, Verwendungszweck und Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung oder Eigenar t als miteinander konkurrierende oder einander er gänzende Produkte oder Leistungen so enge

Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sei

könnten, sie stammten aus dens elben oder zumindest aus wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen (vgl BGH GRUR 2001,

507 – EVIAN / REVIAN; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9, Rdnr 56 ff mwN). Unter diesen Voraussetzungen bestehen gegen die Annahm e der Markenstelle, die jeweiligen Dienstleistungen lägen im mittleren Ähnlichkeitsber eich, keine Bedenk en. Abgesehen davon, dass nicht nur Büroräume oder Büro tätigkeiten, sondern auch die für deren

Durchführung notwendigen Bürokräfte häuf

ig von denselben Unternehmen zur

Verfügung gestellt werden, k önnen Gegenstand der Arbeitsvermittlung auf Seiten

der angegriffenen Marke auch die übrigen Dienstleistungen der älteren Marke

sein, was nach Ansicht des Senats im Ergebnis zu eher strengeren Anforderungen

an den markenrechtlichen Abstand führt.

Daß die Marken sich auf unterschiedlich en Geschäftsfeldern begegnen, wie die

Inhaber der angegriffenen Mark e vortragen, kann daher nicht angenommen werden. Maßgeblich sind bei der Frage der Ä hnlichkeit allein die Vorstellungen der

angesprochenen Verkehrskreise anhand der oben genannten Kriterien, wobei zudem davon auszugehen ist, das s dem angesprochenen breiten Publikum die Voraussetzungen zum Betrieb eines Gewerbes im allgemeinen nicht geläufig sind.

Auch wenn es s ich jeweils um Dienstl eistungen handelt, die mit Überlegung ausgewählt und in Ans pruch genommen werden, können sie s ich mangels anderer

Anhaltspunkte nicht nur an Fac hkreise, sondern auch an das breite Publikum

richten. Auszugehen ist dabei v on einem dur chschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher, de ssen Aufmerksamkeit je nach Art der

Ware oder Dienstleis tung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR

2000, 140 – ATTACHÉ / TISSERAND; G RUR 2001, 158 – Drei -Streifen-Kennzeichnung; Ströbele/Hacker aaO, § 9, Rdnr 157 mwN). In jedem Fall s ind klangliche Benennungen bei der Prüf ung der Verwechslungsgefahr daher mit zu berücksichtigen.

Selbst wenn zugunsten der Inhaber der angegriffenen Ma rke ein nur mittlerer Abstand zugrundegelegt wird, den die angegriffenen Marke im Verhältnis zur Widerspruchsmarke einzuhalten hat, besteht di e Gefahr von Verwec hslungen. Der Senat geht dabei von einer durchschnittlic

hen Kennzeichnungskraft der älteren

Marke aus. Umstände, die für ei ne erhöhte Kennzeichnungskraft und einen gesteigerten Schutzumfang der W iderspruchsmarke sprächen, sind nicht vor getragen und auch nicht ersichtlich.

Maßgeblich für die Beurteilung der mark enrechtlichen Verwechslungsgefahr ist

der Gesamteindruck der Marken in ihrer r egistrierten Form, da sich ihr Schutzbereich nach dem Schutzgegenstand der gewählten Gesamtgestaltung bestimmt (vgl

BGH MarkenR 2000, 134, 137 "ARD-1"). Danach unterscheiden sich die M arken

noch ausreichend voneinander, da der älter en, aus einem Wort bestehenden Bezeichnung eine jüngere Mark e gegenübersteht, die aus einem Phantasiewort sowie aus der darunter platzier ten Wortfolge „investing in people“ besteht. Allerdings

ist bei der Beurteilung des Ge

samteindrucks zu berücksichtigen, dass selbst

kennzeichnungsschwache oder schutz unfähige Elemente zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen oder gar entscheidendes Gewicht erlangen können und

dann nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl,

§ 9 Rdn 24, 348, 362 mwN). Dieser Grunds atz schließt die Erkenntnis ein, daß

auch einzelnen schut zfähigen Zeichenbestandteilen unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeic hen prägende Kennzeichnungskraft zukommen kann

und dann bei einer Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen ist

(ständige Rspr des BGH, vgl GRUR 200 0, 233 – RAUS CH / ELFI RAUCH; EuG

MarkenR 2002, 417 - Matratzen

Bei der jüngeren Marke nimmt die Phantas iebezeichnung „ArKon“ eine herausragende, kennzeichnende Stellung ein, die nicht nur allein durch die farbliche Gestaltung, sondern auch durch die Größe inne rhalb der Gesamtmarke verstärkt wird.

Abgesehen davon, dass die Wörter „inv esting in people“ demgegenüber nur etwa

ein Drittel der Marke beanspruc hen und zudem unterhalb des als eigentliche, den

Gesamteindruck prägende Kennzeichnung anzusehenden Wortes „ArKon“ angeordnet sind, was auf eine ger ingere Bedeutung für den Gesamteindruck hindeutet,

weist diese Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen

einen beschreibenden Charakter auf, wa s auch die I nhaber der angegriffenen

Marke nicht verkennen, und eignet sich dah er nicht zur selbständigen Kennzeichnung. Der Verkehr wird sich aus diesen Gründen zur Bezeichnung der angegriffenen Marke überwiegend an dem Phantasiewort

„ArKon“ orientieren (vgl hierzu

Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr. 382 ff mwN). Insoweit besteht in klanglicher Hinsicht allerdings Identität mit der Wider spruchsmarke „arcon“, bei der davon auszugehen ist, dass der Verkehr sie wegen des nachfolgenden dunklen Vokals „o“ mit

„k“, also wie das kollisionsbegründende Wort der jüngeren Marke aussprechen

wird. Da danach Verwechslungen der beiden Marken im Verkehr nicht auszuschließen sind, hat die Markenstelle die Gefahr von Verwechslungen zu Recht angenommen und die Löschung der angegrif

fenen Marke angeordnet, § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Sredl

Engels

Bayer

Na