Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.04.2004 – 33 W (pat) 163/01

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 12 696

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Winkler, die Richterin Pagenberg und den Richter Kätker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 2. März 2001 aufgehoben und die Löschung der Marke

398 12 696 angeordnet.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der für „Kalksandsteine“ registrierten Wort/Bildmarke

398 12 696

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aufgrund der Marke 11 81 270

KASASTURZ

die am 2. Oktober 1991 für die Waren der Klasse 19

„Baumaterialien (nicht aus Metall); Natursteine, insbesondere Kalksandsteine, Marmor, Schiefer, Kunststeine; Betonsteine; Betonwerksteine; Ziegel; Dachsteine und Dachziegel; Glasbausteine;

Glasbetonsteine; Pflastersteine; Betondachsteine;

feuerfeste

Steine; Profilsteine; Verblendsteine; Hintermauersteine; Wegsteine;

Bauteile aus Natur- und Kunststeinen, aus Marmor, Terrazo, Asbest, Schiefer und/oder Ton; Rohre aus Beton und/oder Zement;

Platten, insbesondere Wand-, Boden- und Verkleidungsplatten, aus

Stein, Marmor, Beton und/oder Zement; Faserplatten; Hartfaserplatten; Belagplatten für Bauzwecke aus Marmor, Glas, Porzellan,

Ton; Klinkerplatten; Leichtbauplatten, nicht aus Metall; Mörtelplatten; Fassadenplatten, nicht aus Metall; Tor-, Tür- und Fensterstürze

aus Natur und Kunststeinen sowie aus Beton, insbesondere Verblendstürze; vorgefertigte Gebäudedecken, nicht aus Metall;

U-Schalen, bestehend aus Natur- und/oder Kunststeinen; vorgefertigte Treppen aus Natur- und/oder Kunststeinen; Treppenstufen und

Treppenpodeste aus Natur- und/oder Kunststeinen; Erstrichmassen, vorgefertigte Fußböden aus keramischen Stoffen, aus Stein,

aus Holz und/oder aus Terrazzo; Überdachungsmassen; Fußbodenbelagmassen, soweit in Klasse 19 enthalten; Estrichgips; Kalk

als Baustoff; Kies; Kunststeinmassen; Mörtel; Preßmassen für Verputzzwecke; Steinmehl zur Herstellung von Kunststeinen und

Steinholz; Steinsplitt; Zement“

eingetragen worden ist. Die Eintragung der jüngeren Marke ist am 6. August 1998

veröffentlicht worden.

Auf die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1998 erhobene Nichtbenutzungseinrede

hat die Widersprechende zur Glaubhaftmachung der Benutzung ua eine eidesstattliche Versicherung des Verkaufsleiters Herrn L… vom 25. Mai 1999,

Prospekte, Rechnungskopien sowie Preislisten für 1996 und 1997 eingereicht.

Die Markenstelle für Klasse 19 hat in ihrem Beschluß vom 2. März 2001 die Frage

der Benutzung offengelassen und die auf eine Zeichenserie der Widersprechenden gestützte assoziative Verwechslungsgefahr verneint. Wegen des unterschiedlichen Gesamteindrucks fehle es an der Ähnlichkeit der Marken, weil die jüngere

Marke nicht von dem Bestandteil „KASAPLAN“ geprägt werde.

Gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß Warenidentität hinsichtlich der Kalksandsteine vorliege und im übrigen eine hochgradige

Ähnlichkeit bestehe, weil es sich bei den sonstigen Bauteilen, insbesondere bei

den Tür- und Fensterstürzen, um Teile aus Kalksandstein handele. Die jüngere

Marke werde in ihrem Gesamteindruck von dem Bestandteil „KASAPLAN“ geprägt, da „KS“ ein Symbol des Kalksandstein-Verbandes sei und das größenmäßig exponierte „E“ vom Verkehr als gestalterisches Element oder als beschreibender Hinweis aufgefaßt werde. Die Widersprechende macht geltend, daß die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bestehe.

Sie beruft sich hierzu darauf, daß der Stammbestandteil „KASA“ von der Widersprechenden bzw der Schwesterfirma bereits seit vielen Jahren im Rahmen einer

Zeichenserie verwendet werde. Zur Glaubhaftmachung der Benutzung hat die Widersprechende weitere eidesstattliche Versicherungen ihres Verkaufsleiters, Herrn

L…, vom 27. August 2001 und vom 27. Februar 2004 sowie Fotografien,

Preislisten, Rechnungskopien und Prospekte der Firma G… eingereicht.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

Marke 398 12 696 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Nichtbenutzungseinrede nach wie vor aufrecht, da der Zeitpunkt der

Anfertigung der eingereichten Fotos nicht ersichtlich sei und die Angabe in der

eidesstattlichen Versicherung

fehle, daß alle … Packungseinheiten mit

dem Stempel „KASASTURZ“ versehen worden seien. Außerdem benutze die

Widersprechende die Marke nicht für Kalksandsteine. Die Verwendung der Bezeichnung „KASA-HM-Stürze“ stelle keine Benutzung der Widerspruchmarke dar.

Auch werde der Gesamteindruck der jüngeren Marke nicht von dem Wortbestandteil „KASAPLAN“ bestimmt, weil die Bestandteile „KS“ als markenmäßiger

Hinweis auf den Kalksandsteinverband und der inhaltlich nicht eindeutige Buchstabe „E“ ebenfalls zur jüngeren Marke gehörten. Im übrigen bestreitet die Markeninhaberin die Benutzung einer Serie der Widersprechenden, die für die Abnehmer ohnehin nicht erkennbar sei. Der Bestandteil „KASA“ erfülle nicht die hohen Anforderungen an die Besonderheit und Originalität eines Stammbestandteils,

weil er die Abkürzung von „Kalksandstein“ und klanggleich mit dem spanischen

Begriff „Casa“ (= Haus) sei. Der ungewöhnliche Zusatz „E“ finde keine Entsprechung in der Bildung der genannten Zeichenserie. Der Seriengedanke müsse

nach der Rechtsprechung ohnehin restriktiv angewendet werden. Außerdem sei

der Bestandteil

„KASA“ durch die Eintragung zahlreicher Drittzeichen

geschwächt, deren Benutzung ihrer Ansicht nach von der Widersprechenden

bewiesen werden müßte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Nach Auffassung des Senats besteht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens, weil die jüngere Marke bei ihrer Benennung im Verkehr gedanklich

mit der Widerspruchsmarke „KASASTURZ“ als weitere Serienmarke der Widersprechenden in Verbindung gebracht wird (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbsatz MarkenG).

Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist wie die unmittelbare Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Auch sie ergibt sich aus der

Wechselwirkung von Waren- und Markenidentität oder -ähnlichkeit und der

Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw des in Frage stehenden Stammbestandteils, wobei sich die maßgeblichen Faktoren gegenseitig ausgleichen können

(stRspr vgl BGH GRUR 1999, 587 - Cefallone; GRUR 2002, 542 - BIG; zuletzt

WRP 2004, 353 - DONLINE).

1. Wegen der im Schriftsatz vom 23. Dezember 1998 zulässig erhobenen Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jüngeren Marke vom 6. August 1998 bereits mehr als fünf Jahre

eingetragen war (Eintragungstag 2. Oktober 1991), können für die Beurteilung der

Verwechslungsgefahr nur die Waren berücksichtigt werden, für die die rechtserhaltende Benutzung der älteren Marke glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs 1

Satz 3 MarkenG). Die Widerspruchsmarke muß gemäß § 26 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 MarkenG von der Inhaberin bzw mit deren Zustimmung im Inland ernsthaft benutzt worden sein. Eine Benutzungshandlung ist nur dann als

ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu

verhindern, wobei die Anforderungen am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen

und wirtschaftlich Angebrachten zu messen sind.

Die Widersprechende hat die ernsthafte rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für den zunächst maßgeblichen Zeitraum (6. August 1993 bis 6. August 1998) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats

glaubhaft gemacht. Diese gründet sich auf die Gesamtbetrachtung der in den eidesstattlichen Versicherungen abgegebenen Erklärungen und der übrigen zur

Glaubhaftmachung der Benutzung eingereichten Unterlagen. Danach wird die

Widerspruchsmarke

von

der

Schwesterfirma

G… GmbH & Co.

KG in A…, mit Zustimmung der Widersprechenden für Kalksandstein-Hintermauerstürze benutzt, von denen in der Zeit August 1993 bis August 1998 nach der

eidesstattlichen

Erklärung

des

Verkaufsleiters mindestens … Pakkungseinheiten auf dem deutschen Markt verkauft worden sind. Daß es sich bei

der ursprünglichen Angabe von „Kalksandstein-Hintermauertüren“ an Stelle von

„Kalksandstein-Hintermauerstürzen“ um einen offensichtlichen Schreibfehler

handelt, ergibt sich aus der ergänzenden eidesstattlichen Erklärung vom

27. August 2001 in Verbindung mit den übrigen Unterlagen sowie aus der

Tatsache, daß Türstürze ua aus Kalksandstein, nicht aber Türen aus

Kalksandstein gefertigt werden. Ebenso wenig ergeben sich angesichts der

Gesamtheit der Unterlagen Zweifel an der funktionsgemäßen Benutzung aus dem

Umstand, daß der Stempelaufdruck „KASASTURZ GRÄPER DIN 1045“ und die

Fotos

keine Datumsangabe

enthalten. Die

teilweise

abweichende

Benutzungsform, bei der der Markenteil „STURZ“ nicht in Versalien, sondern in

Normalschrift wiedergegeben wird, erweist sich als unschädlich iSv § 26 Abs 3

MarkenG, da sie den kennzeichnenden Charakter der Marke, der in dem Wortteil

KASA liegt, nicht verändert.

Soweit die Markeninhaberin erst in der mündlichen Verhandlung Aspekte der

Benutzung im zweiten 5-Jahres Zeitraum angesprochen hat, ist - soweit darin

überhaupt ein ausreichendes Bestreiten der Benutzung zu sehen ist - davon

auszugehen, daß die Benutzung der Widerspruchsmarke auch insoweit glaubhaft

gemacht worden ist. Das ergibt sich aus den Angaben in der eidesstattlichen

Versicherung vom 27. Februar 2004 in Verbindung mit den Rechnungskopien, den

Preislisten 1999 und 2002 sowie den Prospekten zum Produkteinsatz und den

Belastungstabellen.

2. Die als benutzt geltenden „Kalksandstein-Hintermauerstürze“ fallen unter die

Warenbegriffe „Tor-, Tür- und Fensterstürze aus Natur- und Kunststein“ im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke. Sie sind mit den „Kalksandsteinen“ der angegriffenen Marke in einem hohen Grad ähnlich. Nach den vom Europäischen

Gerichtshof (GRUR 1998, 922, 923 - Canon) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN)

aufgestellten Grundsätzen bestehen zwischen den Vergleichswaren derart enge

Berührungspunkte, daß für den hier angesprochenen Fachverkehr wie für den

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen fachlich interessierten Durchschnittsabnehmer bei unterstellter identischer Kennzeichnung die

Herkunft aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen naheliegt. Nicht nur ist die Materialbeschaffenheit gleich, es werden von

einem Teil der Hersteller auch beide Waren gefertigt und angeboten, wobei die

Fertigungsstufe, die Abnehmerkreise sowie der Vertriebswege ohnehin die gleichen sind. Hinzu kommt, daß die Vergleichswaren für ihre Verarbeitung hinsichtlich der Wand- bzw. Steinstärke und der Proportionen derart aufeinander abgestimmt sind, daß von ergänzenden und einander bedingenden, jeweils typischen Baumaterialien auszugehen ist. Zudem sind sie für einen gemeinsam zu

verfolgenden Verwendungszweck des Tür-, Tor- und Fenstermauerbaus bestimmt

und geeignet, was insbesondere auch den Schall- und Wärmeschutz betrifft.

3. Die Ähnlichkeit der Marken ergibt sich aus der Übereinstimmung des

Stammbestandteils „KASA“ der Widerspruchsmarke „KASASTURZ“ mit dem

Kenn- und Merkwort der jüngeren Marke „KASAPLAN“ bzw. „KASAPLAN E“, so

daß die Gefahr besteht, daß die jüngere Marke bei ihrer Benennung im Verkehr

gedanklich als ein weiteres Zeichen einer bestehenden älteren Zeichenserie der

Widersprechenden mit der Widerspruchsmarke in Verbindung gebracht wird.

Zwar hat die Markeninhaberin zutreffend hervorgehoben, daß bei der Annahme

der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens Zurückhaltung geboten ist. Auch setzt sie Abnehmer voraus, die den fachlich orientierten

oder zumindest interessierten Verkehrskreisen angehören. Dem Verkehr ist aber

die Übung mancher Unternehmen bekannt, sich eines Stammzeichens für ihre

Waren zu bedienen und dieses Stammzeichen, das als solches erkennbar bleibt,

für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln.

Ist ein

Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im

Verkehr aufgetreten und hat diesen an einen bestimmten Wortstamm gewöhnt, so

wird der Verkehr vermuten, es handele sich bei dem neuen Zeichen um ein

solches der Serie (vgl BGH GRUR 2002, 542 - BIG). So ist es hier.

Die Widersprechende hat zur Überzeugung des Senats hinreichend belegt, daß

sie bereits zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke im März

1998 mit dem Wortstamm „KASA“ als Bestandteil einer Zeichenserie im Verkehr

aufgetreten ist. Die Markenserie betrifft die Zeichen KASA, KASASTURZ, KASA-

U-Schalen und KASA-Color, die von der Widersprechenden bzw. von der

Schwesterfirma mit ihrer Zustimmung benutzt worden sind und benutzt werden.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Serie pauschal bestritten. Sie hat aber

zu dem im einzelnen vorgelegten Material nicht substantiiert Stellung genommen.

Soweit die Widersprechende

in der mündlichen Verhandlung eine weitere eidesstattliche Erklärung von Herrn L… zur Glaubhaftmachung der

Benutzung der Zeichenserie in Kopie eingereicht hat, begegnen deren Verwertung zwar Bedenken, da diese - anders als in dem vom 24. Senat entschiedenen

Fall einer eidesstattlichen Telefax-Erklärung

23. März 2004 - BONSAL/Bonfal) nicht unmittelbar bei Gericht eingegangen ist.

Jedoch ergibt sich aus der Gesamtheit der schon mit Schriftsatz vom 4. März 2004

eingereichten eidesstattlichen Erklärung vom 27. Februar 2004 in Verbindung mit

den ebenfalls eingereichten Rechnungskopien und insbesondere den dort im

Briefkopf der Firma G… aufgeführten Marken KASA-Color, KASA Schalen,

KASASTURZ sowie den auf den Belastungstabellen herausgestellten Marken

KASASTURZ und KASA, daß von der Widersprechenden bzw der Schwesterfirma

mehrere Marken benutzt worden sind. Aus diesen Gründen hält der Senat das

Bestehen einer benutzten Zeichenserie der Widersprechenden mit dem Bestandteil KASA letztlich noch für ausreichend glaubhaft gemacht.

Hinsichtlich des Einwands einer Schwächung der Widerspruchsmarke durch

Drittzeichen, den die Markeninhaberin geltend macht und sich hierfür auf die Liste

der 16 eingetragenen KASA-Marken stützt, ist festzustellen, daß von diesen 11

der Widersprechenden gehören, zwei die angegriffene Marke betreffen und lediglich drei für andere Unternehmen eingetragen sind. Über deren Benutzung und

Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen ist nichts bekannt oder vorgetragen,

wobei die Darlegungs- und Beweispflicht hierfür die Markeninhaberin trifft.

Jedenfalls reichen die drei Eintragungen schon zahlenmäßig nicht aus, um eine

Schwächung der Widerspruchsmarke durch Drittzeichen zu begründen. Soweit

der Registerstand Marken betrifft, die das spanisch-italienische Wort „CASA“

enthalten, sind diese anders gebildet, so daß sie eine Schwächung nicht bewirken

können. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus

normal, da der Stammbestandteil einen phantasievollen Hinweis auf Kalksandstein darstellt und KASA vom Verkehr nicht mit dem Begriff „CASA“ und

dessen Bedeutung gleichgesetzt wird.

Der Gesamteindruck der jüngeren Marke wird von dem naheliegenden Kenn- und

Merkwort „KASAPLAN“ bzw „KASAPLAN E“ für ihre Benennung und klangliche Wiedergabe geprägt. Bei einer Kombinationsmarke, die aus Bildelementen

und den drei Wort- bzw Buchstaben-Bestandteilen „KS“, „KASAPLAN“ und „E“

besteht, entspricht es der Lebenserfahrung, daß der Verkehr sich für die Benennung in erster Linie an aussprechbaren Wörtern orientiert und nicht sämtliche

Wortbestandteile aneinanderreiht. Dies umso mehr, als „KS“ das allgemeine

Verbandszeichen des Kalkstein-Verbandes ist und für den angesprochenen

Verkehr die eigentliche Kennzeichnung in den Wortelementen „KASAPLAN“ bzw

„KASAPLAN E“ gesehen wird. Soweit

„KS“ nicht als markenmäßiger

Verbandshinweis verstanden wird, ist nicht auszuschließen, daß ein Teil des

Verkehrs

„KS“ als Abkürzung von

„KASASTURZ“ auffaßt, was die

Verwechslungsgefahr eher erhöht.

Stehen sich „KASASTURZ“ und „KASAPLAN“ oder „KASAPLAN E“ gegenüber, so

ist unter Berücksichtigung des hohen Ähnlichkeitsgrades und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die assoziative Verwechslungsgefahr

unter dem Gesichtspunkt einer (weiteren) Serienmarke zu bejahen.

Für eine Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Vors. Richter Winkler ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Pagenberg

Kätker

Pagenberg

Cl

Abb. 1