Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.04.2004 – 33 W (pat) 221/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. April 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 51 271.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der

Markenstelle

für Klasse 1 vom 29. August 2001 und vom

19. Juni 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 11. Juli 2000 die Wortmarke

Flüsterschiene

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 6, 19 und 37 zur Eintragung in das

Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 29. August 2001 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluß vom

19. Juni 2003 bestätigt. Sie hat ausgeführt, daß es der Marke im Hinblick auf die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. Das sprachüblich gebildete Wort habe die Bedeutung „leise,

geräuscharme Schiene“ und beschreibe wesensbestimmende Merkmale der

Waren und Dienstleistungen, die sämtlich zur Herstellung von Schienenbetten

bestimmt seien. Bei Schienen, insbesondere bei Schienensystemen für Eisen und

Straßenbahnen komme es darauf an, diese geräusch- und vibrationsarm auszubilden und zu installieren. Die Wortverbindung stelle damit eine aus sich verständliche schlagwortartige Aussage als Hinweis auf eine wesentliche Eigenschaft der

Produkte bzw den Gegenstand der Dienstleistungen dar.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Er hat das Warenverzeichnis beschränkt wie folgt:

Klasse 1:

Kunststoffe im Rohzustand einschließlich thermoplastische Polyurethane (in Form von Pulver, Flüssigkeiten oder Pasten), Reaktionsharze und -komponenten, zur Herstellung von Polyurethanen

und von Polyurethaneinbettungen.

Klasse 6:

Aus Metall hergestellte Baumaterialien, insbesondere Schalungen,

zum Verlegen sowie zum Herstellen von Isolierungen und Einbettungen von Schienen und Schienensystemen für Eisen- und

Straßenbahnen.

Klasse 19:

Aus Kunststoff, insbesondere Polyurethan, hergestellte Baumaterialien einschließlich Formteilen und Schalungen zum Verlegen

sowie zum Herstellen von Isolierungen und Einbettungen von

Schienen und Schienensystemen für Eisen- und Straßenbahnen.

Er trägt vor, daß eine Schiene „nicht flüstern könne“. Markenschutz werde im übrigen nicht für Schienen selbst, sondern für Schalungen zum Verlegen sowie zum

Herstellen von Isolierungen und Einbettungen von Schienen und Schienensystemen begehrt. Diese Schalungen hätten mit einer Lärmentwicklung nicht das geringste zu tun. Soweit der Begriff bereits Verwendung finde, geschehe dies in

kennzeichnender Art und Weise von einer Konkurrentin des Anmelders, nämlich

der Firma „Ortec“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke „Flüsterschiene“ im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Waren

- entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß

§§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 oder 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzüger Maßstab anzulegen,

dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies

gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden

Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK; WRP

2001, 1082 - marktfrisch).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs im Hinblick auf das „Farbe Orange“-Urteil des Europäischen

Gerichtshofs vom 6. Mai 2003 (MarkenR 2003 S 227) künftig im vollem Umfang

aufrecht erhalten werden können. Jedenfalls wird die Marke auch den möglicherweise strengeren Anforderungen in dem genannten Urteil gerecht.

Die beanspruchte Marke ist aus deutschen Begriffen in sprachüblicher Art und

Weise zusammengesetzt. Eine Unschärfe enthält der Begriff allerdings bereits

deshalb, weil eine Schiene ihrer Natur nach keine eigenen Geräusche verursacht,

sondern Geräusche erst dadurch entstehen, daß Fahrzeuge auf diesen Schienen

zum Einsatz kommen. Der durch das begehrte Zeichen angedeutete

Bedeutungsinhalt, daß die Schiene besonders leise ist, nämlich „flüstert“, kann

daher bereits aus diesem Grund nicht unmittelbar ein wesentliches Merkmal einer

Schiene beschreiben.

Allerdings konnte der Senat den Begriff „Flüsterschiene“ (u.a. für Gleise) im

Rahmen einer Internetrecherche einige Male nachweisen. Es kann jedoch nicht

mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Verwendung im

wesentlichen markenmäßig erfolgte, und zwar

insbesondere durch die

Konkurrentin des Markenanmelders, die Firma

„Ortec“

(vgl

insoweit zB

www.dataskip.com, oder auch „www.ortec-gmbh.de). Daß sich das begehrte

Zeichen als Gattungsbegriff bei den angesprochenen Verkehrskreisen, hier im

wesentlichen Fachkreise bereits eingebürgert hat, konnte der Senat bei seinen

Recherchen nicht nachweisen. Anhaltspunkte für eine beschreibende Verwendung

des Wortbestandteils „Flüster-“ haben sich lediglich für verwandte Begriffe wie

beispielsweise „Flüsterasphalt“ (Süddeutsche Zeitung, 26. Januar 2002, Seite VI/I;

www.spd.bayern.landtag.de) oder auch „Flüsterreifen“ ergeben. Dass der Begriff

als rein beschreibender Ausdruck noch nicht ausreichend sicher nachgewiesen

werden kann, mag auch daran liegen, dass die Firma des Anmelders bereits

Inhaberin der Marke 399 69 214 „SILENCE die Flüsterschiene“ ist.

Im vorliegenden Fall kommt jedoch noch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu. Der

Anmelder beansprucht den von ihm begehrten Markenschutz nicht für Schienen,

sondern lediglich für verschiedene Materialien der Klassen 1, 6 und 19, die zum

Verlegen sowie zum Herstellen von Isolierungen und Einbettungen von Schienen

und Schienensystemen verwendet werden können. Es bedarf daher mehrerer

analysierender Zwischenschritte um von den hier beanspruchten Waren auf eine

besondere Geräuscharmut der letztlich auf den Schienen verkehrenden Eisen-

und Straßenbahnen zu schließen. Auch unter dem Gesichtspunkt der

Zweckbestimmung der hier begehrten Waren kann eine Unterscheidungskraft

letztlich nicht verneint werden, da der Begriff „Flüsterschiene“ - wie ausgeführt

zum einen unscharf gebildet und zum anderen als beschreibender Ausdruck nicht

ausreichend geläufig ist.

Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über

eine Eigenschaft oder die Verwendungsbestimmung der noch beanspruchten Waren wertet, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist

davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine

Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach

den Umständen erfolgen wird (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den

nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben

zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche,

die für den Verkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE).

Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke „Flüsterschiene“ nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im

Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Waren ist, wie ausgeführt,

derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings gegebenenfalls bei

zukünftigen Kollisionsverfahren, dass der Schutzbereich der Marke sich auf

entsprechende Schienensysteme nicht ohne weiteres erstrecken wird (BGH

GRUR 1977, 717 - Cokies; GRUR 1990, 517 - SMARTWARE).

Pagenberg

Dr. Hock

Vorsitzender Richter Winkler ist im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben

Pagenberg

Cl