Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 32 W (pat) 75/02

32. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 75/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 28 608.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 28. April 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 –

vom 4. Dezember 2001 insoweit aufgehoben, als die

Anmeldung für die Waren

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild“

und die Dienstleistungen

„Erstellung von Tonaufnahmen für Schallplatten, CD's,

Mini Disc's, DVD's und sonstige Speichermedien“

zurückgewiesen wurde.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar betreffend die

Waren und Dienstleistungen

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von

Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;

Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Erstellung von Tonaufnahmen für Schallplatten, CD's, Mini Disc's, DVD's und sonstige Speichermedien

wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Wortbestandteil der Marke grammatikalisch korrekt gebildet sei und auch zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre, der im Inland allgemein verstanden werde. Die graphische Darstellung sei nicht geeignet, der Marke einen phantasievollen Überschuss zu verleihen,

da Sprechblasen im Rahmen des Üblichen einer Werbegraphik lägen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist

darauf hin, dass Abbildungen jeder Art markenfähig seien und ihnen regelmäßig

die abstrakte Unterscheidungseignung zukomme. Hier sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass auch durch den produktbezogenen Inhalt des Textes eine unterscheidungskräftige Marke entstehe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke hinsichtlich der Waren

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ und

hinsichtlich der Dienstleistungen „Erstellung von Tonaufnahmen für Schallplatten,

CD's, Mini Disc's, DVD's und sonstige Speichermedien“ jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. vgl. BGH BlPMZ 2003, 183

- Buchstabe Z). Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind,

hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken, ob die Marke als

solche jedenfalls in einem ihrer Bestandteile den geringen Anforderungen an die

Unterscheidungskraft genügt (vgl. BGH BlPMZ 2001, 397 – antiKALK). Wortfolgen

sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben

oder Anpreisungen und Werbeaussagen (Slogans) allgemeiner Art handelt (vgl.

BGH BlPMZ, 2000, 161 – Radio von hier). Die Marke wird, wie vom Deutschen

Patent- und Markenamt festgestellt und vom Anmelder nicht beanstandet, als

„meine Lieblingsmusik“ verstanden. Bei Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung

und Wiedergabe von Ton und Bild ist dies nicht vordergründig beschreibend, da

technische Geräte nach der Lebenserfahrung nicht in der Weise angeboten werden, dass sie nur dazu geeignet oder bestimmt sind, „Lieblingsmusik“ aufzeichnen, übertragen und wiedergeben. Für die Dienstleistung des Erstellens von Tonaufnahmen gilt das gleiche.

2. Dagegen ist der Wortbestandteil der Marke für die Waren „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten“ und die Dienstleistungen „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten“ nur ein sachbezogener Slogan, dem die erforderliche Unterscheidungseignung fehlt. Bespielte Magnetaufzeichnungsträger und Schallplatten lassen

immer einen oder mehrere Verantwortliche erkennen (Produzent, Orchester, Musiker). „Meine Lieblingsmusik“ wird dann dahin verstanden, dass die gespeicherte

Musik die Lieblingsmusik dieser Personen ist, oder die Lieblingsmusik des Erwerbers werden soll. Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Dienstleistungen

der Unterhaltung und der kulturellen Aktivitäten. Insoweit ist die Marke auch nicht

wegen ihres Bildbestandteils unterscheidungskräftig. Bildbestandteilen fehlt die

Unterscheidungskraft u.a. dann, wenn es sich um einfache, graphische Gestaltungen handelt, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung

gewöhnt hat (vgl. BGH, BlPMZ 2001, 397 – antiKALK). Der Bildbestandteil stellt

eine sogenannte Sprechblase dar. Sprechblasen sind ein übliches Werbegestaltungsmittel, wie sich aus dem dem Anmelder zugänglich gemachten Werbeglossar

ergibt. In der Werbepraxis kann man sie beispielsweise in dem der Anmelderin

zugänglich gemachten Prospekt der Firma WAL MART/17. Juni bis 22. Juni 2002

als schlichtes Designelement feststellen.

3. Soweit dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann dahinstehen, ob

es insoweit auch eine Produktmerkmalsbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG ist.

4. Soweit nicht feststellbar war, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft

fehlt, liegt auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, da

nicht nachweisbar war, dass „My favourite music“ in Bezug auf „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ und „Erstellung von

Tonaufnahmen für Schallplatten, CD's, Mini Disc's, DVD's und sonstige Speichermedien“ als Merkmalsbezeichnung im Verkehr dient. Verlässliche Anhaltspunkte

für die künftige Eignung als Merkmalsbezeichnung sind nicht ersichtlich.

Winkler

Sekretaruk

Kruppa

br/Fa

Abb. 1