Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.05.2004 – 30 W (pat) 23/03

30. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 13 360.7

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

"Winner"

für Waren der Klassen 6, 8, 9, 14 und 28.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung zurückgewiesen, da sie als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG einem Freihaltebedürfnis unterliege.

Der Begriff "Winner" habe sich über die Grundbedeutung "Sieger" hinaus im übertragenen Sinne zu einer auch im Inland gängigen, allgemeinen Werbeanpreisung

entwickelt, mit der der besondere Erfolg eines Produktes im Sinne eines

Spitzenproduktes zum Ausdruck gebracht werden solle. Darüber hinaus habe die

Angabe "Winner" noch die Bedeutung von "Renner,

(Verkaufs)schlager,

(Publikums)erfolg", die vom Verkehr lediglich als freihaltebedürftige Werbeschlagworte aufgefaßt und verstanden würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Es sei für sämtliche Waren

der Klassen 6, 8, 9 und 14 unüblich, mittelbaren Bezug auf die Qualität eines

Konkurrenzproduktes dadurch zu nehmen, dass der Ware ein Attribut i.S.v.

"Gewinner" beigefügt werde, ohne hierbei erläuternde Zusätze vorzunehmen.

Schlagwortartig herausgestellt bedeute das Wort

"Winner" keineswegs

„Testsieger“ oder "besser als die Konkurrenz", sondern lasse vielmehr den klaren

Aussagegehalt im dunklen. Die Marke sei unterscheidungskräftig, da sie in Bezug

auf die beanspruchten Waren keine unmittelbar warenbeschreibende Bedeutung

aufweise. Die Marke könne allenfalls für Sportgeräte, die tatsächlich im sportlichen

Wettbewerb eingesetzt würden, beschreibend sein, hier jedoch allenfalls mittelbar

auf eine besonders gute Qualität der Ware hinweisen. Dies erfordere jedoch vom

Käufer eine analysierende Betrachtungsweise, um so mehr je größer der Abstand

zu den Waren sei, die im sportlichen Wettkampf eingesetzt würden. Für Waren der

Klassen 6, 8, 9 oder 14 komme weder ein "Zweikampf" und damit die Angabe des

Siegers noch eine qualitätsbeschreibende Angabe in Betracht, da es auf diesen

Sachgebieten völlig unüblich sei, mit einem englischen Ausdruck auf eine

hervorragende Qualität hinzuweisen. Insbesondere im Bereich der Klasse 6 gebe

es keine Vergleichstests, zudem sei es üblich, mit "Testsieger" zu werben nicht

aber mit "Winner".

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete

Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen,

weil ihr für die angemeldeten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; GRUR 2002, 64

- INDIVIDUELLE), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die von der Anmeldung

erfaßten Waren ein

im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt

zukommt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a.a.O.).

Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke nicht, da sie

eine Sachaussage beinhaltet, die sich ausschließlich in der Beschreibung der beanspruchten Waren erschöpft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR

2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt).

Der englische Begriff "Winner" für "Gewinner, Sieger" gehört zum englischen

Grundwortschatz und ist bereits Bestandteil des Wortschatzes der deutschen

Werbesprache geworden

(vgl. BPatG 28 W (pat) 088/94

"Winner"– PAVIS

PROMA). Dabei ist "Sieger" wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, nicht

nur als Sieger eines sportlichen Wettbewerbs zu verstehen, sondern wird in der

Werbesprache im übertragenen Sinne als „Testsieger“ oder auch „Verkaufsrenner,

Kassenschlager“ verstanden. Mit diesem Begriff wird lediglich die besondere

Qualität der Produkte werbeüblich herausgestellt, wobei der Begriff "Winner" in

einer Reihe mit "Star“ oder „Champion" zu sehen ist, die ebenso im Sinne eines

produktbezogenen Wertversprechens Verwendung finden und die Waren im Sinne

eines Spitzenproduktes anpreisen (vgl. 30 W (pat) 140/02 - Soundstar, PAVIS

PROMA - Püschel). In Bezug auf die beanspruchten Waren wird mit dem Begriff

„Winner“ in werbeüblicher Weise suggeriert, das Produkt habe einen vordersten

Platz in einer Rangliste im Vergleichswettbewerb zu anderen Konkurrenten

gewonnen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin bezieht sich das angemeldete

Markenwort unmittelbar auf die beanspruchten Waren, da mittels Wettbewerb

vergleichbare Kriterien wie Qualität, Preis sowie Verkaufszahlen Eigenschaften

der Waren sind, die werbemäßig und pauschal mit dem Begriff "Winner" als

Qualitätsvorzüge gegenüber anderen Produkten herausgestellt und damit angepriesen werden können. Ob dabei jeweils jede einzelne Ware auch tatsächlich

einem Vergleichstest unterzogen wird, ist nicht maßgebend. Entscheidend ist, daß

mit der Marke sich ausdrücken läßt, die damit angepriesene Ware habe

gegenüber dem vergleichbaren Produkt der Konkurrenz „die Nase vorn“.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das angemeldete Markenwort sich für bestimmte

Waren nicht verwenden lasse. Für alle und damit auch für die beanspruchten

Waren lassen sich Qualität und Preis als Vorzüge gegenüber anderen Produkten

herausstellen. Dies ist auch für Waren der Klasse 6 und damit die unter den

Oberbegriff „Waren aus Metall“ fallenden, von der Anmelderin in der mündlichen

Verhandlung speziell angeführten Schlüsselanhänger nicht auszuschließen.

Neben den preisgünstigen "Streuartikeln" – wo ein Vergleichstest nicht so häufig

sein mag, für die aber der Begriff "Winner" i.S.v. "Absatzsieger, Verkaufsschlager"

möglich bleibt - gibt es aber auch in Klasse 6 Produkte, deren Vorzüge bezüglich

Material, Preis oder Praktikabilität angepriesen werden können. Dabei ist auch

nicht maßgeblich, ob bei den beanspruchten Waren eine Qualitätsangabe in Form

des angemeldeten Markenworts bereits allgemein üblich ist, ausreichend ist, dass

sich das angemeldete Markenwort wie hier objektiv hierfür eignet und vom

Verkehr so verstanden wird (vgl. BGH, BlPMZ 1998, 248 - Today).

Damit fehlt dem angemeldeten Markenwort jegliche Unterscheidungskraft, da es

sich in einer allgemeinen werblichen Anpreisung der Ware erschöpft, die für den

Verkehr auch ohne weiteres erkennbar ist.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu/Cl