Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.08.2003 – 30 W (pat) 140/02

30. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. August 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 650 86.1

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 6.70

beschlossen :

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Soundstar

soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses unter anderem auch noch für folgende Waren als Marke in das Register eingetragen werden

Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten);

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;

Warenverkaufsautomaten ohne Ton und Mechaniken für geldbetätigte Apparate ohne Ton; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat (auf

der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses) die Anmeldung in zwei Beschlüssen davon einer im Erinnerungsverfahren wegen fehlender

Unterscheidungskraft teilweise, nämlich für die oben angeführten Waren zurückgewiesen.

Der Markenbegriff setze sich aus den dem englischen Grundwortschatz entstammenden Wörtern "Sound" für "Ton, Klang" und "star" für "Stern, Star" zusammen,

wobei "star" als schlagwortartiger Hinweis auf die besonderen Eigenschaften der

beanspruchten Waren in der Richtung verstanden werde, dass diese eine Spitzenqualität aufwiesen. In der Gesamtheit sei unter dem Markenbegriff daher ein

"Ton-/Klangstar" zu verstehen. Es liege im Zusammenhang mit den genannten

Waren eine glatt beschreibende Sachangabe vor, die darauf hinweise, dass die

Geräte eine besondere Ton- bzw. Klangqualität aufwiesen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Marke verfüge

wegen Mehrdeutigkeit der Wortbestandteile über die erforderliche Unterscheidungskraft. "Sound" bedeute unter anderem auch "fehlerfrei", der Bestandteil

"star" habe im Sinne von "Stern" eine herausragende Bedeutung auf zahlreichen

Gebieten der Mechanik und der Elektrotechnik wie aus den Begriffen "star gear,

star wheel, star connection" ersichtlich sei.

Selbst bei der Bedeutung "Ton-/Klangstar" ergebe sich keine beschreibende Bedeutung, da für einen Teil der Waren kein Bezug zu Klang gegeben sei – wie insbesondere bei Verkaufsautomaten und Computern. Es seien auch unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen, nämlich bei Verkaufsautomaten, Fachkreise

und Zwischenhändler, bei Datenverarbeitungsgeräten und Computern zwar auch

Endverbraucher aber nicht als Abnehmer einer Ware des täglichen Gebrauchs.

"Sound" sei hier nicht unmittelbar warenbeschreibend, der Ton sei bei diesen Waren nur ein nachrangiges Merkmal des Gesamtprodukts und spiele für die maßgeblichen Verbraucher nur eine untergeordnete Rolle, da diese sich als spezielle

Fachkreise anhand spezieller Angaben informierten. Bei Computern sei zudem

unklar, auf welches Merkmal sich der Begriff "sound" beziehe.

Neben der Verwendung als Begriff aus der Mechanik sei der Bestandteil "star" im

Sinne einer berühmten Persönlichkeit zu verstehen, die Personifizierung für eine

Produkt sei originell und gebe keine unmittelbare Beschreibung für die Ware. Es

sei zudem unklar, auf welche Eigenschaft sich "star" iSv. "top" insbesondere bei

Computern beziehen sollte, so dass auch der Bestandteil "star" nicht unmittelbar

warenbeschreibend sein könne.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke

ist für die noch streitigen Waren auch nach Einschränkung des Warenverzeichnisses nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine Angabe, die zur Bezeichnung der Beschaffenheit bzw sonstiger

Merkmale der Waren im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 Markengesetz dienen kann.

Ihr fehlt auch die Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden englischen Begriffen "sound"

und"star" zusammengesetzt. Das engl. Wort "sound" hat neben einer Anzahl hier

nicht relevanter Bedeutungen die Bedeutung "Ton, Klang". In dieser Bedeutung ist

der Bestandteil "sound" in vielen Bereichen insb. der Musik, der Musikgeräte wie

auch im Motorsport in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen.

Der Bestandteil "star" bedeutet "Stern" und ist im Sinne von " Spitze, top, super"

ebenfalls als beschreibender Begriff in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (Popstar, Rockstar etc) und zudem als Hinweis auf eine Spitzenstellung der

angepriesenen Waren in der Werbung schon lange üblich (BPatG Mitt 1987, 55

"Paper Star").

Zutreffend hat somit die Markenstelle dem Zeichen im Zusammenhang mit den

hier noch maßgebenden Waren die Bedeutung "Ton-/ Klangstar" zugeschrieben.

Dieser Sinn ist den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres und ohne dass es

dazu einer Übersetzung bedarf verständlich. Da bei den hier noch maßgebenden

Waren die Ton- oder Klangerzeugung oder –wiedergabe eine nicht nur unwesentliche Eigenschaft sein kann, kann das Zeichen zu deren Beschreibung dienen.

Dies ergibt sich bei den Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild und den Schallplatten unmittelbar aus ihrem Wesen, bei den

Magnetaufzeichnungsträgern daraus, dass sie auch Tonaufzeichnungsträger sein

können. Bezüglich der Ware "elektrische Apparate und Instrumente (soweit in

Klasse 9 enthalten); Datenverarbeitungsgeräte und Computer" kann zwar auch ein

anderer Einsatz in Frage kommen. Maßgebend ist aber, ob auch ein Einsatz als

Tonaufnahme-/ Wiedergabegerät in Betracht kommt. Das ist der Fall, wie etwa der

vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten von Computern auch zum Aufnehmen/-

Wiedergeben von Musik oder Sprache zeigen. Das Freihaltebedürfnis lässt sich

aber nicht durch weitgefasste Oberbegriffe umgehen, so dass es nicht darauf ankommt, ob unter diese Warenbegriffe auch Geräte fallen können, bei denen Tonaufnahme oder –wiedergabe keine Rolle spielt (vgl BGH GRUR 2002, 261 AC).

Unter "Warenverkaufsautomaten ohne Ton und Mechaniken für geldbetätigte

Apparate ohne Ton" sind auch Geräte subsumierbar, die sich speziell auf Tonträger beziehen, etwa Automaten oder Apparate zum Verkauf von Schallplatten oder

CD’s. Insoweit eignet sich das Zeichen als Bestimmungsangabe. Denn bei Verkaufsautomaten bezieht sich eine Bezeichnung zumeist nicht auf Eigenschaften

des Automaten selbst, sondern auf die Waren, die mit seiner Hilfe erworben werden können (z.B. Getränke, Zigaretten, Süßigkeiten). Insoweit kann das Zeichen

auch in Bezug auf einem Automaten dem Interessenten vermitteln, dass er besonders klangstarke Tonträger anbietet.

Das Markenwort wird auch neben den bereits von der Markenstelle angeführten

Beispielen, die sich möglicherweise (auch) auf eine markenmäßige Verwendung

beziehen lassen, auch beschreibend verwendet (etwa in der der Anmelderin in der

mündlichen Verhandlung übergebenen Rubrik "Top

terms

for Rock Star"

(www.azeri-stars.com/rock-star.shtml mit "rock sound star track").

Bei den nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähigen Angaben ist ausreichend,

dass eine irgendwie maßgebliche Eigenschaft der beanspruchten Waren angesprochen wird und nicht erforderlich, dass sie die Ware insgesamt beschreiben.

Es liegt auch keine Mehrdeutigkeit weder der einzelnen Wörter noch des Gesamtbegriffs vor. Dass "star" auch einen Himmelskörper bezeichnet oder in technischen Fachbegriffen iSv. "Stern…" gebraucht wird, führt zu keiner hier relevanten

Mehrdeutigkeit, da die angemeldete Marke stets im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu sehen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 8

Rdn. 226). Die von der Anmelderin genannten Beispiele betreffen jeweils Fachbegriffe in einer konkreten Zusammensetzung in einem speziellen technischen

Fachgebiet, was in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen Sinn ergäbe. Entsprechendes gilt für sound, wobei hinzukommt, dass sound nur im Sinn von Klang

Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat und deshalb schon aus diesem

Grund die ihm im Englischen zukommenden weiteren Bedeutungen zu vernachlässigen sind.

Die Übertragung ursprünglich personengebundener Prädikate auf Waren ist nicht

ungewöhnlich (vgl. BPatG aaO Paper Star). Sie hat in der Zwischenzeit eher zu-

als abgenommen.

Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass sich die Waren an unterschiedliche

Abnehmerkreise wendeten, ist dies hier unerheblich, da sich der beschreibende

Gehalt des Zeichens allen maßgebenden Verkehrskreisen erschließt.

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren erkennbar im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung hat die angemeldete Marke auch keine Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG.

Dr. Buchetmann

Schramm

Richterin Hartlieb ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Buchetmann

Hu