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BPatG Beschluss vom 05.05.2004 – 26 W (pat) 219/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 219/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 60 691

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie

des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die ua für die Waren

„Zum Herstellen und/oder Behandeln von Lebensmitteln bestimmte chemische Zusatzstoffe; zum Herstellen und/oder Behandeln von Lebensmitteln bestimmte Präparate aus diesen chemischen und/oder natürlichen Zusatzstoffen;

Zubereitungen aus diesen Erzeugnissen mit oder ohne Gewürze(n) und/oder Salz

für gewerbliche Zwecke; Gewürze

und/oder Salz und daraus hergestellte Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke und/oder Nahrungsmittel; Enzyme sowie lebende

Mikroorganismen und deren Fermente für gewerbliche Zwecke

und/oder Lebensmittel;

Speiseöle und Speisefette; konservierte, getrocknete und gekochte Früchte und Kräuter; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Obst-, Frucht- und Gemüsepüree und

–muse; Pickles; Marmeladen, Konfitüren und Gelees für Speisezwecke;

Zum Herstellen und/oder Behandeln von Lebensmitteln bestimmte

natürliche Zusatzstoffe, zum Herstellen und/oder Behandeln von

Lebensmitteln bestimmte Präparate aus diesen natürlichen

und/oder chemischen Zusatzstoffen, Zubereitungen aus diesen

Erzeugnissen mit oder ohne Gewürze(n) und/oder Salz; Gewürze

und/oder Salz und daraus hergestellte Erzeugnisse für Nahrungsmittel; Senf, Essig, Saucen; Honig; Teigwaren; Back- und

Konditorwaren, insbesondere Blätterteigerzeugnisse"

im Jahre 2000 unter der Nr 300 60 691 eingetragenen Wortmarke

BATANIA

ist Widerspruch erhoben worden aus der im Jahre 1927 eingetragenen Marke

Batavia-Perle

die für die Waren „Speisegewürze“ geschützt ist.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Einrede der Nichtbenutzung erhoben, worauf die Widersprechende die eidesstattliche Versicherung vom

10. Dezember 2001 nebst weiteren Unterlagen zu den Akten gereicht hat.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluß vom 27. Mai 2003 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen

belegten eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke in den beiden

Benutzungszeiträumen des § 43 Absatz 1 MarkenG für „Speisegewürze“, worunter

die von ihr angebotenen Gewürzmischungen fielen. Die beiderseitigen Waren

seien zwar teilweise identisch, so daß nur ein erheblicher Markenabstand eine

Verwechslungsgefahr ausschließen könne, diesen halte die jüngere Marke jedoch

ein. Aufgrund des – zusätzlichen – Zeichenbestandteils „-Perle“ der Widerspruchsmarke könnte es nur dann zu (klanglichen) Verwechslungen kommen,

wenn der Bestandteil „Batavia“ den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Für die angesprochenen Verkehrskreise

bestehe keine Veranlassung, die Widerspruchsmarke auf das Wort „Batavia“ zu

verkürzen. Gegen diese Annahme spreche die Gestaltung der Marke mit einem

Bindestrich, der eine enge Verbindung der beiden Wörter herbeiführe. Entgegen

der Auffassung der Widersprechenden werde der Zeichenbestandteil „Perle“ auch

nicht als eine Gütebezeichnung aufgefaßt werden. Die Markenstelle habe keinen

Beleg dafür gefunden, daß im Bereich der Gewürze oder auf anderen Warengebieten der Begriff „Perle“ als Angabe für eine besondere Qualität der Produkte

verwendet werde. Das Wort „Perle“ könne daher anderen Qualitätsangaben wie

beispielsweise „Premium“, „extra“ oder „Superior“ nicht gleichgestellt werden.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie hält die zu

vergleichenden Marken hochgradig für verwechselbar. Aufgrund zum Teil bestehender Warenidentität und zum Teil hochgradiger Warengleichartigkeit müßten die

Marken einen sehr großen Abstand zueinander einhalten, um Verwechslungen

auszuschließen. Diesen Abstand halte die angegriffene Marke jedoch nicht ein.

Entgegen der Ansicht der Markenstelle sei der Begriff „Perle“ durchaus üblich für

die Beschreibung von etwas Wertvollem. Er könne damit durchaus üblichen Qualitätsangaben gleichgestellt werden. Der angesprochene Verkehr werde auch

ohne weiteres erkennen, daß der Markenbestandteil „Perle“ dazu diene, die wertvollen Waren zu bezeichnen, die unter der Marke „Batavia-Perle“ vertrieben würden. Auch wenn die beiden Markenbestandteile mit einem Bindestrich verbunden

seien, werde der angesprochene Verkehr den Bestandteil „Perle“ als eine Güteangabe auffassen und sich deshalb an dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil

„Batavia“ orientieren, so daß sich hier die Worte „Batavia“ und „BATANIA“ gegenüberstünden, die in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich

seien.

Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Sie bestreitet weiterhin eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke

mit der Begründung, diese sei nur für „Speisegewürze“, aber nicht für „Gewürzzubereitungen“, für die Benutzungsunterlagen eingereicht worden seien, eingetragen. Voraussetzung für eine rechtserhaltende Benutzung wäre, daß „Gewürzzubereitungen“ unter den Begriff „Speisegewürze“ subsummiert werden könnten; dies

sei aber nicht möglich. Im übrigen bestehe zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr, denn die Widerspruchsmarke werde

nicht durch den Bestandteil „Batavia“ geprägt. Der weitere Bestandteil „Perle“

könne nicht als Qualitätsangabe gewertet werden.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, weil zwischen den Vergleichszeichen jedenfalls keine Verwechslungsgefahr im Sinne des

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 –

Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht

kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit

gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

(EuGH GRUR 1998, 922 – Canon).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für „Gewürze“ bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Batavia-Perle“ wird als

durchschnittlich angenommen. Selbst wenn danach an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser

gewahrt.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen ist grundsätzlich auf den

Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (EuGH aaO – Sabèl-Puma;

BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Insoweit weichen

die beiden Kennzeichnungen offensichtlich in jeder Richtung so deutlich voneinander ab, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er

deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine untergeordnete Bedeutung haben.

Die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens

durch einen Bestandteil setzt jedoch voraus, daß die weiteren Bestandteile so in

den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum

Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (BGH WRP 2000, 173

RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei dieser Beurteilung ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der

betreffenden Waren abzustellen (BGH aaO – ATTACHÉ/TISSERAND).

Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Zeichenteil „Batavia“ in der älteren Marke

ausnahmsweise eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Gegen eine

derartige Annahme spricht vielmehr, daß auf dem hier einschlägigen Warengebiet

der „Speisegewürze“ eine Verwendung des weiteren Markenteils „Perle“ als unmittelbar beschreibende Angabe nicht nachweisbar ist. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß dieser Markenbestandteil für den angesprochenen Verkehr nicht wesentlich zur Einprägsamkeit der gesamten Widerspruchsmarke beiträgt (BGH GRUR 1999, 52 – EKKO BLEIFREI).

Soweit die Widersprechende meint, das Markenwort „Perle“ sei durchaus üblich

zur Beschreibung von etwas Wertvollem und könne deshalb geläufigen Qualitätsangaben gleichgestellt werden, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Zwar wird

das Wort „Perle“ auch im Sinne von „tüchtig“ (Haushaltshilfe“), „treu“ (Freundin,

Tochter), „schön“ (Insel-Perle des Mittelmeers) verwendet, dies rechtfertigt jedoch

nicht die Annahme, daß der Verkehr einen überwiegend im übertragenen Sinn

verwendeten Begriff als beschreibende Angabe für die besondere Qualität von

Gewürzmischungen und damit als gängige Produktbeschreibung wertet. Schließlich spricht auch der Bindestrich zwischen den zwei selbständigen Wörtern „Batavia“ und „Perle“ eher

für die Annahme eines Gesamtbegriffs (vgl BGH

GRUR 2002, 342 – ASTRA/ESTRA-PUREN). Verkehrskreise, denen „Batavia“

noch als früherer Name der Hauptstadt Indonesiens (bis 1949) bekannt ist, haben

zusätzlich keine Veranlassung, diese Herkunftsangabe als (allein)prägenden Zeichenbestandteil anzusehen.

Die von der Widersprechenden auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der

Markeninhaberin

eingereichte

eidesstattliche

Versicherung

vom

10. Dezember 2001 ist im übrigen nicht von dem dort benannten Marketingleiter,

sondern von einer unbekannten Person „iV...“ unleserlich unterschrieben, was gegen eine hinreichende Glaubhaftmachung spricht.

Die Beschwerde konnte auch deshalb keinen Erfolg haben.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (71 Abs 1 MarkenG) bestand

kein Anlaß.

Vorsitzender Richter Albert

Eder

Kraft

ist infolge Urlaubs an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Kraft

br/Bb