Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Urteil vom 06.05.2004 – 2 Ni 12/00
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 6. Mai 2004 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das deutsche Patent 38 18 680
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 6. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Gutermuth, Dipl.-Phys.
Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz und Dipl.-Ing. P. Harrer
für Recht erkannt:
1. Das deutsche Patent 38 16 680 wird in Anspruch 1 sowie in
den Ansprüchen 2 und 9 für nichtig erklärt, soweit es in den
Ansprüchen 2 und 9 über folgende Fassung hinausgeht:
a) Anspruch 2: Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, daß zur Steuerung der Halblitze (3) durch die
Hebelitzen (1, 2) an diesen Steuerungsmittel für die Umkehrbewegung vorgesehen sind.
b) Anspruch 9: Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß jede Hebelitze (1, 2) eine Führungsöffnung (6,
7) für die Halblitze (3) aufweist, wobei die Öffnung (6, 7) durch
zwei seitlich versetzt übereinander angeordnete Stege (6a, 6b
bzw. 7a, 7b) gebildet sind, wobei der eine innere Steg (6b, 7b)
die Halblitze im Bereich der Öse (8) erfaßt.
c) Anspruch 9 ist dabei rückbezogen auf Anspruch 2 in der
Fassung Buchstabe a).
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für jede Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 38 18 680 (Streitpatent), das am 1. Juni 1988 angemeldet worden ist und eine Vorrichtung zum
Bilden einer Dreherkante betrifft. Das Streitpatent umfasst 11 Patentansprüche,
von denen die mit der Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Ansprüche 1, 2 und 9
folgenden Wortlaut haben:
„1. Vorrichtung zum Bilden einer Dreherkante, wobei wechselseitig
bewegte Webschäfte vorgesehen sind,
g e k e n n z e i c h n e t d u r c h mindestens zwei Hebelitzen (1, 2)
und eine durch die Hebelitzen geführte und von jeweils der einen
Hebelitze mitgenommenen Halblitze (3).
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur
Steuerung der Halblitze (3) durch die Hebelitzen (1, 2) Steuerungsmittel vorgesehen sind.
9. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß jede
Hebelitze
(1, 2) eine Führungsöffnung (6, 7) für die Halblitze (3) aufweist, wobei die Öffnung (6, 7) durch zwei seitlich versetzt übereinander angeordnete Stege (6a, 6b bzw. 7a, 7b) gebildet sind, wobei der eine
innere Steg (6b, 7b) die Halblitze im Bereich der Öse (8) erfaßt.“
Nachdem das Verfahren auf Antrag der Parteien geruht hat, macht die Klägerin
nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen mit ihrer Teilnichtigkeitsklage geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei, soweit angegriffen, gegenüber dem
Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
HA 1 DE 25 19 778 C3
HA 2 GB 877 205
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 38 18 680 im Umfang der Ansprüche 1, 2 und
9 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt das Streitpatent nach Hauptantrag im Umfang der erteilten Ansprüche 2 und 9, wobei der Anspruch 2 als selbständig erfinderisch verteidigt wird,
hilfsweise mit den Ansprüchen 2 und 9 in der folgenden Fassung (Änderungen
gegenüber Hauptantrag in Kursivschrift):
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur
Steuerung der Halblitze (3) durch die Hebelitzen (1, 2) an diesen
Steuerungsmittel für die Umkehrbewegung vorgesehen sind.
9. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß jede
Hebelitze (1, 2) eine Führungsöffnung (6, 7) für die Halblitze (3)
aufweist, wobei die Öffnung (6, 7) durch zwei seitlich versetzt
übereinander angeordnete Stege (6a, 6b bzw. 7a, 7b) gebildet
sind, wobei der eine innere Steg (6b, 7b) die Halblitze im Bereich
der Öse (8) erfaßt.
Sie tritt; soweit sie das Patent verteidigt, den Ausführungen der Klägerin in allen
Punkten entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents insoweit für patentfähig, zumindest in seiner hilfsweise beschränkten Fassung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in § 22 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG vorgesehene
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Bilden einer Dreherkante in Webmaschinen. Die Dreherkante besteht aus einer Dreherbindung der Kettfäden an der
Gewebekante. Das Gewebe weist somit – neben den üblichen Schussfäden - gerade verlaufende und sich mit diesen überkreuzende Kettfäden auf, wobei die
letzteren die Dreherfäden darstellen. Die Vorrichtung zum Bilden einer Dreherkante besteht aus der Drehereinrichtung, die zwei, auf wechselseitig bewegten
Webschäften aufgereihte Hebelitzen und eine von diesen geführte und abwechselnd mitgenommene Halblitze aufweist. Für die abwechselnde Auf- und Abbewegung der Halblitze ist eine Steuerung notwendig, wie sie beispielsweise aus der
eine derartige Drehereinrichtung betreffenden GB 877 205 bekannt ist. Dabei erfolgt die Steuerung der Halblitzenbewegung in der Fachbildungsrichtung durch einen Anschlag an jeder Hebelitze und in der Umkehrbewegung durch die Kraft einer an der Tragschiene für die Halblitze gehaltenen Feder.
Nachteilig bei dieser bekannten Steuerung einer Drehereinrichtung ist das hohe
Gewicht der auf und ab bewegten Litzentragschiene mit Feder. Außerdem steht
die Halblitze ständig unter der Einwirkung der Federkraft, was zu erhöhtem Verschleiß an den Litzen führt. (Streitpatent, Sp 1, Z 10-27)
Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Bilden
einer Dreherkante zu schaffen, die leichter ist, als die bekannte Vorrichtung und
bei der darüber hinaus ein geringerer Verschleiß an den Hebelitzen auftritt.
Die Lösung der Aufgabe wird erreicht mit den Merkmalen des Anspruchs 1 zusammen mit den Merkmalen des auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2,
also insbesondere mit Steuerungsmitteln zur Steuerung der Halblitze durch die
Hebelitzen.
Fachmann ist zumindest ein Techniker oder ein Fachhochschulingenieur des
Textilmaschinenbaus mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen mit Webmaschinen.
A) Hauptantrag
1. Offenbarung
II.
Der als selbständig erfinderisch verteidigte Anspruch 2 nach Hauptantrag entspricht den Merkmalen des erteilten Anspruchs 2 mit dessen Rückbezug auf Anspruch 1 verbunden mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1, wobei der erteilte Anspruch 1 mit seiner ursprünglichen Fassung übereinstimmt und der erteilte
Anspruch 2 dem ursprünglichen Anspruch 3 entspricht.
Der Anspruch 9 nach Hauptantrag stimmt mit dem erteilten Anspruch 9 überein,
der dem ursprünglichen Anspruch 10 entspricht.
2. Patentfähigkeit
Der Gegenstand des als selbständig verteidigten erteilten Anspruchs 2 nach
Hauptantrag, der aufgrund seiner Rückbeziehung auch die Merkmale des erteilten, nicht mehr selbständig verteidigten Anspruch 1 umfasst, ist nicht neu, da die
GB 877 205 (HA5) bereits alle Merkmale des beanspruchten Gegenstands zeigt.
Aus der HA5, insbesondere Fig 5 und 6 sowie S 2, Z 11-13, ist nämlich eine Vorrichtung zum Bilden einer Dreherkante bekannt, die sowohl wechselseitig bewegte
Webschäfte (shafts) 15, 16 , zwei Hebelitzen (standard healds) 11, 12 und eine
durch die Hebelitzen geführte und von jeweils der einen Hebelitze mitgenommenen Halblitze (half healds) 13, 40, 45 (entsprechend dem Anspruch 1 des Streitpatents) als auch Steuerungsmittel zur Steuerung der Halblitze 13 durch die Hebelitzen 11, 12 (entsprechend dem Anspruch 2 des Streitpatents) aufweist. Die
Steuerung der Halblitzenbewegung in der Fachbildungsrichtung (nach Fig 5 und 6
der HA5 nach oben - wie nach den Figuren des Streitpatents) erfolgt durch ein
Steuerungsmittel in Form einer Mitnehmerstelle (driving points) 27 an jeder der
beiden Hebelitzen, wodurch die U-förmige Halblitze an ihrem Quersteg am Litzenauge (eye of the half heald) 26 wechselweise von einer der beiden Hebelitzen mitgenommen wird.
Davon scheint sich der Gegenstand nach Anspruch 2 nach Hauptantrag zwar dadurch zu unterscheiden, dass aus der HA5 für die Rückbewegung der Halblitze,
kein Steuerungsmittel durch die Hebelitzen zu entnehmen ist. Vielmehr erfolgt
nach der HA5 die Steuerung der Rückbewegung durch die am Litzenträger für die
Halblitze (half heald bar) 25 angreifende Feder (tensioning spring) 24, die keine
Verbindung zu den Hebelitzen haben.
Dies stellt jedoch keinen die Neuheit herstellenden Unterschied dar, weil der Anspruch 2 in der Fassung nach Hauptantrag nur den allgemeinen Begriff „Steuerungsmittel“ angibt. Mit der Mitnehmerstelle (driving points) 27 an den Hebelitzen
ist aber - zumindest für die Bewegung der Halblitze in Fachbildungsrichtung - auf
jeden Fall ein Steuerungsmittel durch die Hebelitzen bekannt. Dass mit dem Begriff „Steuerungsmittel“ zwingend auch solche für die Rückbewegung der Halblitze
definiert sind, also zusätzliche zu den in der Fachbildungsrichtung wirkenden
Steuerungsmitteln, ist weder dem Anspruchswortlaut noch der übrigen Streitpatentschrift zu entnehmen - insbesondere auch deshalb nicht, da im üblichen Hubfrequenzbereich der Litzen für die Rückbewegung der Halblitze deren Schwerkraft
ausreicht, die überdies durch die Vorspannung des Dreherfadens verstärkt wird,
wie auch das Ausführungsbeispiel nach Fig 3 iVm Sp 2, Z 60-64, zeigt.
Die Beklagte interpretiert bei der Verteidigung ihres Streitgegenstandes mit dem
Anspruch 2 nach Hauptantrag den Begriff „Steuerungsmittel“ als gegenständliche
Mittel. Damit scheidet sie Steuerungen aus, wie sie im genannten Ausführungsbeispiel nach der Fig 3 des Streitpatents durch die Wirkung der Schwerkraft der
Halblitze und der Vorspannung des Dreherfadens beschrieben sind. Doch auch
unter Berücksichtigung dieser Interpretation des Begriffs „Steuerungsmittel“ als
gegenständlich ist aus der HA5 mit der „Mitnehmerstelle 27“ zumindest für die
eine der beiden Bewegungsrichtungen der Halblitze, nämlich in der Fachbildungsrichtung, ein gegenständliches Steuerungsmittel der Halblitze durch die Hebelitzen
bekannt.
Aus diesen Gründen ist der Gegenstand des auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2 nach Hauptantrag nicht als neu anzusehen.
Der Anspruch 9 nach Hauptantrag hat schon deshalb keinen Bestand, weil er
nicht als selbständig erfinderisch verteidigt wird und nur auf den nicht mehr verteidigten Anspruch 1 rückbezogen ist, also die Merkmale, insbesondere die Steuerungsmittel des Anspruchs 2 nicht umfasst.
Somit kann das Streitpatent im Umfang der angegriffenen Ansprüche 1, 2 und 9
nach Hauptantrag keinen Bestand haben.
B) Hilfsantrag
1. Offenbarung
Der als selbständig erfinderisch verteidigte Anspruch 2 nach Hilfsantrag weist gegenüber demjenigen nach Hauptantrag als zusätzliches Merkmal auf, dass „an
den Hebelitzen Steuerungsmittel für die Umkehrbewegung“ vorgesehen sind. Dies
ist der Streitpatenschrift, Sp 2, Z 30-34, und der ursprünglichen Beschreibung, S
7, Z 7, sowie jeweils der Fig 1 zu entnehmen.
Der Anspruch 9 nach Hilfsantrag stimmt bis auf die Rückbeziehung auf den Anspruch 2 nach Hilfsantrag mit demjenigen nach Hauptantrag überein.
2. Patentfähigkeit
Der Gegenstand des als selbständig verteidigten, auf Anspruch 1 rückbezogenen
Anspruchs 2 nach Hilfsantrag ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Vorrichtung zum Bilden einer Dreherkante nach dem als selbständig verteidigten Anspruch 2 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von derjenigen nach
Hauptantrag dadurch, dass die Steuerung der Halblitze durch Steuerungsmittel an
den Hebelitzen nicht nur in der Fachbildungsrichtung erfolgt, sondern auch für die
Umkehrbewegung der Halblitze Steuerungsmittel an den Hebelitzen vorgesehen
sind.
Die Beklagte interpretiert – wie unter A) 2. zum Hauptantrag bereits angegeben –
bei der Verteidigung ihres Streitgegenstandes mit dem Anspruch 2 nach Hauptantrag den Begriff „Steuerungsmittel“ als gegenständliches Mittel. Für den Fachmann
ist diese Interpretation aufgrund der Formulierung, dass „die Steuerungsmittel für
die Umkehrbewegung an den Hebelitzen vorgesehen sind“, einsichtig, da andere
mögliche Wirkungen für eine Steuerung der Rückbewegung, also der Umkehrbewegung der Halblitze, wie Schwerkraft der Halblitze (bei nach oben gerichteter
Fachbildungsrichtung), Vorspannung der Dreherfäden, oder auch die Reibung
zwischen den Litzen, nicht unter diese Fassung des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag
zu subsumieren sind, da sie sich aus anderen Gründen ergeben, jedenfalls kein
gegenständlich ausgebildetes spezielles Mittel an der Hebelitze erfordern.
Für die konkrete Ausführung dieses gegenständlichen Steuerungsmittels für die
Halblitze ist in der Streitpatentschrift, Fig 1 iVm Sp 2, Z 54-59, ein Ausführungsbeispiel in Form von an den Hebelitzen angebrachten Magneten angegeben, was
für eine ausreichende Offenbarung genügt (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 34, Rdn
348 mit RsprNachw).
Wie unter A) 2. angegeben, sind aus der GB 877 205 (HA5) alle Merkmale des
Gegenstands des Anspruchs 2 in der Fassung nach Hauptantrag bekannt, nicht
jedoch die den Anspruch 2 beschränkenden Merkmale nach Hilfsantrag, dass die
Steuerung der Umkehrbewegung der Halblitze durch an den Hebelitzen vorgesehene Steuerungsmittel erfolgt. Vielmehr erfolgt dies bei der Vorrichtung nach der
HA5 – wie unter A) 2. bereits erläutert – durch am Litzenträger für die Halblitzen
angreifende Federn, was zwar gegenständlich ist, aber nicht durch an den Hebelitzen vorgesehene Steuerungsmittel erfolgt.
Auch aus der ebenfalls eine Vorrichtung zum Bilden einer Dreherkante betreffenden DE 25 19 778 C3 (HA1) entnimmt der Fachmann nicht, dass zur Steuerung
der Halblitze durch die Hebelitzen an diesen gegenständliche Steuerungsmittel für
die Umkehrbewegung gemäß Anspruch 2 nach Hilfsantrag vorgesehen sind. Gegenständlich sind nur die Steuerungsmittel für die Halblitze in Fachbildungsrichtung, welche durch eine Mitnehmerstelle (in HA1: Aufsitz 26) für den Quersteg der
U-förmigen Halblitze gebildet sind. Die in der HA1, Sp 3, Z 7-9, genannte Reibung
zwischen Halb- und Hebelitze ist ebenso wenig als gegenständliches Steuerungsmittel anzusehen, wie die bereits abgehandelten Wirkungen durch die
Schwerkraft der Halblitze oder die Vorspannung des in Fig 1 der HA1 gezeichneten Dreherfadens 16.
Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag neu.
Da der HA5 keine Hinweise auf gegenständliche Steuerungsmittel für die Umkehrbewegung der Halblitze zu entnehmen sind, die an den Hebelitzen angreifen,
sondern nur solche, die unabhängig von den Hebelitzen wirken, bedurfte es für
den Fachmann erfinderischen Zutuns, um ausgehend von der HA5 zum Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag zu gelangen. Damit werden mit dem
Streitgegenstand aufgrund dessen geringerer Masse - gegenüber dem Steuerungsmittel Litzentragschiene mit Feder nach der HA5 - höhere Hubfrequenzen
der Litzen und aufgrund der fehlenden ständigen Federkräfte ein geringerer Verschleiß an den Hebelitzen erreicht.
Da auch der HA1 keine Hinweise auf an den Hebelitzen angreifende, gegenständliche Steuerungsmittel für die Umkehrbewegung der Halblitze zu entnehmen sind,
sondern dort offensichtlich nur die von selbst wirkende Schwerkraft der Halblitze
(bei nach oben gerichteter Fachbildungsrichtung) und die Vorspannung der Dreherfäden für die Rückbewegung der Halblitze sorgen, bedurfte es für den Fachmann erfinderischen Zutuns, auch ausgehend von der HA1, zum Gegenstand des
Anspruchs 2 nach Hilfsantrag zu gelangen. Damit können mit dem Streitgegenstand gegenüber der Vorrichtung nach der HA1 höhere Hubfrequenzen der Litzen
erreicht werden, weil aufgrund der Magnetkräfte des Ausführungsbeispiels nach
Fig 1 die Halblitze sofort der umkehrenden Hebelitze folgt und nicht von ihr abhebt.
Auch eine Kombination der Gegenstände der HA1 und HA5 führt nicht zum Streitgegenstand, da aus beiden Druckschriften der Fachmann keine Anregung erhält,
an den Hebelitzen vorgesehene gegenständliche Steuermittel für die Umkehrbewegung der Halblitze zu schaffen.
Der Anspruch 9 nach Hilfsantrag hat ebenfalls Bestand, da dieser auf den bestandsfähigen Anspruch 2 nach Hilfsantrag rückbezogen ist und vorteilhafte Weiterbildungen des Gegenstands nach Anspruch 2 nach Hilfsantrag aufweist.
Somit der trifft der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nur insoweit zu,
als die angegriffenen Ansprüche 1, 2 und 9 über die mit den Ansprüchen 2 und 9
nach Hilfsantrag verteidigte Fassung hinausgehen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 PatG iVm § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei
der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents, soweit dieses angegriffen wurde, durch den Umfang der Nichtigerklärung mit zwei Drittel veranschlagt hat. Zu berücksichtigen war hierbei einerseits die große Breite des in
Wegfall gekommenen erteilten Patentanspruchs 1, andererseits der Umstand,
dass die Klägerin die Unteransprüche, in denen wesentliche Ausführungsbeispiele
der Erfindung dargestellt sind, ohnehin nicht angegriffen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG iVm § 709 S. 1 ZPO.
Meinhardt
Dr. Henkel
Gutermuth
Skribanowitz
Harrer
Pr