Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.05.2004 – 30 W (pat) 58/03

30. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 20 756.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, der

Richterin Winter und den Richter Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist als Bildmarke

für die Dienstleistungen

"Beherbergung und Verpflegung von Gästen".

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und

eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist

im wesentlichen ausgeführt, der Verkehr werde das Anmeldezeichen als beschreibende Sachangabe in Form einer Etablissementbezeichnung verbunden mit einer

geographischen Herkunftsangabe ansehen. Die graphische Ausgestaltung wirke

nicht schutzbegründend.

Der Anmelder hat ohne Ausführungen zur Sache Beschwerde eingelegt.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß das Anmeldezeichen eine freihaltungsbedürftige Etablissementbezeichnung verbunden mit einer geographischen Herkunftsangabe ist (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Der Zeichenbestandteil "Beim ... Wirt" ist für die angemeldeten Dienstleistungen

eine ohne weiteres beschreibende Sachangabe.

Der adjektivische Zusatz "Lausitzer" stellt eine geographische Herkunftsangabe in

Form einer Ortsangabe für die Erbringung dieser Dienstleistungen dar. Sie nimmt

auf das Gebiet der Lausitz, einer historischen Landschaft im Osten Sachsens und

Südosten Brandenburgs sowie im heutigen Westpolen (Wikipedia, Die freie

Enzykolopädie, Stand 12. März 2004), Bezug. Als geographische Angabe für eine

ganze Region ist sie für die anmeldegegenständlichen, überaus verbreitet anzutreffenden Dienstleistungen als Herkunftsangabe ohne weiteres geeignet (vgl auch

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 319 mit umfangreichen Nachweisen).

Die graphische Gestaltung ist nicht geeignet, vom beschreibenden Gehalt der

Wortelemente wegzuführen. Die gewählte etwas antiquiert wirkende Schriftart ist

im Bereich der gegenständlichen Dienstleistungen nicht unüblich, da durch diese

Gestaltung eine gewisse hergebrachte Tradition und Gemütlichkeit zum Ausdruck

gebracht werden kann. Ebenfalls nicht ungewöhnlich ist die eliptische Form, wie

sie beispielsweise bei der Gestaltung von Schildern anzutreffen ist, und die ebenfalls dazu passende innere Umrandung.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu