Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.05.2004 – 30 W (pat) 58/03
30. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 20 756.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, der
Richterin Winter und den Richter Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist als Bildmarke
für die Dienstleistungen
"Beherbergung und Verpflegung von Gästen".
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und
eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist
im wesentlichen ausgeführt, der Verkehr werde das Anmeldezeichen als beschreibende Sachangabe in Form einer Etablissementbezeichnung verbunden mit einer
geographischen Herkunftsangabe ansehen. Die graphische Ausgestaltung wirke
nicht schutzbegründend.
Der Anmelder hat ohne Ausführungen zur Sache Beschwerde eingelegt.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß das Anmeldezeichen eine freihaltungsbedürftige Etablissementbezeichnung verbunden mit einer geographischen Herkunftsangabe ist (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Der Zeichenbestandteil "Beim ... Wirt" ist für die angemeldeten Dienstleistungen
eine ohne weiteres beschreibende Sachangabe.
Der adjektivische Zusatz "Lausitzer" stellt eine geographische Herkunftsangabe in
Form einer Ortsangabe für die Erbringung dieser Dienstleistungen dar. Sie nimmt
auf das Gebiet der Lausitz, einer historischen Landschaft im Osten Sachsens und
Südosten Brandenburgs sowie im heutigen Westpolen (Wikipedia, Die freie
Enzykolopädie, Stand 12. März 2004), Bezug. Als geographische Angabe für eine
ganze Region ist sie für die anmeldegegenständlichen, überaus verbreitet anzutreffenden Dienstleistungen als Herkunftsangabe ohne weiteres geeignet (vgl auch
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 319 mit umfangreichen Nachweisen).
Die graphische Gestaltung ist nicht geeignet, vom beschreibenden Gehalt der
Wortelemente wegzuführen. Die gewählte etwas antiquiert wirkende Schriftart ist
im Bereich der gegenständlichen Dienstleistungen nicht unüblich, da durch diese
Gestaltung eine gewisse hergebrachte Tradition und Gemütlichkeit zum Ausdruck
gebracht werden kann. Ebenfalls nicht ungewöhnlich ist die eliptische Form, wie
sie beispielsweise bei der Gestaltung von Schildern anzutreffen ist, und die ebenfalls dazu passende innere Umrandung.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu