Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 14.07.2023 – 25 W (pat) 550/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:140723B25Wpat550.21.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 550/21 _______________________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
14.07.2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke IR 1 449 365
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur., sowie der Richterin
Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
ECLI:DE:BPatG:2023:140723B25Wpat550.21.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
beschlossen:
Das Zeichen
ist am 17. Mai 2018 in das internationale Register als IR-Marke unter der Nummer
1 449 365 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:
Classe 5:
Produits et préparations pharmaceutiques, vétérinaires et hygiéniques;
produits chimiques pour dentistes et techniciens-dentistes, en particulier
poudres et produits abrasifs pour enlever le tartre et pour la prophylaxie
des dents;
Classe 10:
Instruments et appareils chirurgicaux, médicaux, dentaires et
vétérinaires, en particulier appareils et instruments électromédicaux;
articles orthopédiques; pièces des articles précités;
Classe 44:
Services dans le domaine de la médecine humaine et vétérinaire; soins
médicaux, d' hygiène et de beauté; services de thérapie; conseils dans
le domaine de la médecine humaine et animale, des soins médicaux ainsi
que des soins de santé et de beauté.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5,
Internationale Markenregistrierung, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes,
vom 28. April 2021 wurde unter Bezugnahme auf den
Beanstandungsbescheid vom 2. September 2019 der IR-Marke 1 449 365 der
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG a. F. i. V. m. Art 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ verweigert. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise
die IR-Marke im Sinne von „ich fühle mich wohl“ bzw. „ich fühle mich gut“ verstehen
würden. Beide Interpretationsmöglichkeiten seien bedeutungsgleich. Es werde
damit zum Ausdruck gebracht, dass die mit der IR-Marke gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen der Herbeiführung oder der Aufrechterhaltung eines
geborgenen, zufriedenen, sicheren und gesunden Gefühls dienten. Der Slogan „I
FEEL GOOD“ weise zu ihnen zwar keinen unmittelbar beschreibenden Bezug auf.
Allerdings werde er als Anpreisung bzw. Versprechen verstanden, dass die so
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, die sich alle inhaltlich mit der
Gesundheit, der Schönheit und den jeweils damit verbundenen Behandlungen
befassen könnten, dazu bestimmt und geeignet seien, sich gut oder wohl zu fühlen.
Wie von der IR-Markeninhaberin zutreffend festgestellt, sei für einen Teil der
Verkehrskreise ein Besuch beim Zahnarzt, Arzt oder Tierarzt überwiegend mit
negativen Gefühlen verbunden. Daher sei es vielen Ärzte ein Anliegen, ihren
Patienten eine angenehme und schmerzfreie Behandlung anzubieten. Wenn die
Patienten sich gut fühlen würden, sei auch ihr Behandler zufrieden. Um der IR-
Marke eine Werbeaussage entnehmen zu können, bedürfe es keiner sprachlichen
Analyse oder eines besonderen gedanklichen Aufwands. Auch die grafische
Gestaltung lasse der IR-Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft
zukommen, da sie lediglich übliche Elemente enthalte. Die von der
IR-
Markeninhaberin geltend gemachten Voreintragungen begründeten mangels
Bindungswirkung ebenfalls nicht die Schutzfähigkeit der gegenständlichen Marke.
Hiergegen wendet sich die IR-Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie hat das
Warenverzeichnis
des
deutschen
Schutzrechtsanteils
im
Laufe
des
Beschwerdeverfahrens ausweislich der Eintragung im internationalen Register wie
folgt eingeschränkt:
Classe 5:
Produits chimiques pour dentistes et techniciens dentaires, poudres et
produits abrasifs à usage professionnel par des dentistes et techniciens
dentaires pour l'élimination de tartre et pour la prophylaxie dentaire;
Classe 10:
Instruments et appareils vétérinaires, dentaires, médicaux et
chirurgicaux, à savoir
lithotriteurs et endoscopes chirurgicaux,
instruments et appareils électromédicaux; articles orthopédiques; parties
des articles précités; tous en tant qu'appareils et instruments à usage
professionnel.
Sie macht geltend, dass die Wortfolge „I FEEL GOOD“ in Verbindung mit den
beschwerdegegenständlichen Waren
eine Wortneuschöpfung
sei. Die
angesprochenen Fachkreise, bei denen es sich um Ärzte, Zahnärzte und
medizinisches bzw. zahnmedizinisches Personal handele, verfügten über einen
erhöhten Aufmerksamkeitsgrad. Die IR-Marke sei mehrdeutig, da sie sowohl mit
„ich fühle mich wohl“ als auch mit „ich fühle mich gut“ übersetzt werden könne. Diese
beiden Interpretationsmöglichkeiten vermittelten nicht die gleiche Bedeutung.
Zudem sei nicht erkennbar, in welchem Kontext die Anführungszeichen stünden.
Eine vordergründige Sachaussage könne der Wortfolge „I FEEL GOOD“ in
Verbindung mit den in Rede stehenden Waren der Klassen 5 und 10 nicht
entnommen werden. Insoweit sei sie höchst ungewöhnlich und absolut neu, zumal
ihre Verwendung in diesen Produktbereichen nicht festgestellt werden könne. Um
der IR-Marke überhaupt eine Bedeutung entnehmen zu können, bedürfe es viel
Phantasie und einiger gedanklicher Zwischenschritte. Die beanspruchten Waren
dienten nicht der Herbeiführung von Wohlbefinden oder Zufriedenheit der
behandelnden oder zu behandelnden Personen. Ebenso dürfe die grafische
Ausgestaltung nicht außer Acht gelassen werden, die eine die Unterscheidungskraft
begründende charakteristische bildhafte Wirkung hervorrufe. Ein Bedürfnis zur
Freihaltung der IR-Marke zugunsten von Mitbewerbern sei nicht feststellbar. Zudem
müsse berücksichtigt werden, dass die besagte Wortfolge in englischsprachigen
Ländern als Marke geschützt sei. Die Beschwerdeführerin hat ergänzend darauf
hingewiesen, dass ihre IR-Marke bereits als Herkunftshinweis diene. Um dies zu
belegen, hat sie Fotos von Messeständen als auch Messeauftritten sowie
Ausdrucke ihrer Internetseiten und Broschüren vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 5,
Internationale Markenregistrierung, vom 28. April 2021
aufzuheben.
Sie hat ihr Begehren hilfsweise auf folgendes in der mündlichen Verhandlung
eingereichtes, im internationalen Register nicht eingetragenes Warenverzeichnis
gestützt:
Class 5:
Chemical products for dentists and dental technicians, namely powders
and abrasive products for professional use by dentists and dental
technicians for removing tartar and for dental prophylaxis;
Class 10:
Dental apparatus and instruments, namely electromedical apparatus and
instruments, namely powder jet devices; parts of the aforesaid articles;
all being apparatus and instruments for professional use.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom
28. April 2021, die Schriftsätze der IR-Markeninhaberin, den Hinweis des Senats
vom 17. Januar 2023, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2023
sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der international registrierten Marke 1 449 365
Art. 6quinquies B PVÜ der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern.
Ihrer Schutzerstreckung steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen
Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Hierbei handelt es sich um die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10
- HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat;
GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!;
GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18
- FUSSBALL WM 2006). Auch
das Schutzhindernis
der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL
WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013,
1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute
Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439
Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen – wie die in Rede stehende –
sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu
behandeln. Sie unterliegen, worauf die IR-Markeninhaberin hingewiesen hat, keinen
strengeren Schutzvoraussetzungen
und müssen
insbesondere
keinen
phantasievollen Überschuss aufweisen oder einen selbständig schutzfähigen
Bestandteil enthalten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn.
267 m. w. N.). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans bzw.
werblich-sachbezogenen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis
sieht, wenn sei eine bloße Werbefunktion ausüben, die z. B. darin besteht, die
Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen. Für die
Zuerkennung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft muss vielmehr positiv
festgestellt werden können, dass die Wortfolge in der IR-Marke über eine reine
Werbewirkung hinaus auch die notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 271 ff.; EuGH GRUR 2004 1027 -
Das Prinzip der Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig
ist, dass die
Herkunftsfunktion die Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 -
Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen, wenn die jeweilige
Marke nicht nur aus einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine
gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an
Interpretationsaufwand erfordert oder beim Verkehr einen Denkprozess auslöst
(vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 - Vorsprung durch Technik;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 279), wobei Kürze, Originalität und
Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die Bejahung der
Unterscheidungskraft sein können.
1. Die IR-Marke spricht vornehmlich die Abnehmer von zahnärztlichen
veterinärmedizinischen, medizinischen, chirurgischen und orthopädischen
Produkten, insbesondere im Bereich der professionellen Zahnreinigung, also Zahn-
und
Tierärzte,
Humanmediziner,
Zahntechniker,
Orthopäden
und
Physiotherapeuten an.
2. Die schutzsuchende IR-Marke enthält deutlich hervortretend die grafisch
ausgestaltete Kombination englischer Begriffe „I FEEL GOOD“. Sie bedeutet im
Deutschen
„ich
fühle mich gut“ bzw.
„ich
fühle mich wohl“
(vgl.
„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/I feel good“ als Anlage 1 zum gerichtlichen
Hinweis vom 17. Januar 2023). Dieser Sinngehalt wird vom Großteil des
inländischen Verkehrs ohne Weiteres erkannt, zumal die einzelnen Wörter dem
englischen Grundwortschatz angehören und der Slogan selbst auch in Deutschland
Verwendung findet.
a) In Verbindung mit den für den deutschen Schutzrechtsanteil im internationalen
Register eingetragenen Waren
„Classe 5:
Produits chimiques pour dentistes et techniciens dentaires, poudres et
produits abrasifs à usage professionnel par des dentistes et techniciens
dentaires pour l'élimination de tartre et pour la prophylaxie dentaire;
Classe 10:
Instruments et appareils vétérinaires, dentaires, médicaux et
chirurgicaux, à savoir
lithotriteurs et endoscopes chirurgicaux,
instruments et appareils électromédicaux; articles orthopédiques; parties
des articles précités; tous en tant qu'appareils et instruments à usage
professionnel“
weist die Wortfolge „I FEEL GOOD“ leicht verständlich und werbeüblich darauf hin,
dass diese Waren bzw. ihre Anwendung bei einem Menschen das Wohlbefinden
stärken.
Die beanspruchten zahnärztlichen chemischen Produkte und zahnärztlichen,
medizinischen, chirurgischen sowie orthopädischen Instrumente und Apparate
werden eingesetzt, um die Gesundheit von Menschen, vorliegend insbesondere
ihrer Zähne, zu gewährleisten oder verbessern. Dies wiederum führt zumindest
dann zur Zufriedenheit und zu einem guten Gefühl bei dem jeweiligen Patienten,
wenn die Behandlung erfolgreich verlaufen ist. So können danach Schmerzen
gemindert oder nicht mehr vorhanden, Fehlstellungen von Körperteilen beseitigt
oder bestimmte Bewegungen wieder möglich sein.
Zudem wird die Qualität einer Behandlung vom Menschen auch danach bewertet,
wie unangenehm sie ist. Es ist demzufolge naheliegend, dass die besagte Wortfolge
auch auf sein Wohlbefinden während dieses Vorgangs anspielt. Sie vermittelt die
Botschaft, es werde durch die eben genannten Produkte, Instrumente und Apparate
aufrechterhalten oder gesteigert. Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang die
professionelle Zahnreinigung zu nennen, die für Patienten gerade mit empfindlichen
Zähnen in der Regel eher unangenehm ist. Mit dem Slogan „I FEEL GOOD“ wird
zum Ausdruck gebracht, dass die beanspruchten Produkte einer Behandlung
dienen, die u. a. durch weniger Geräusche, schonenderen Kontakt mit dem Körper
oder minimalinvasive Verfahren weniger Ängste, Schmerzen oder Unruhe
hervorrufen.
Auch die veterinärmedizinischen Instrumente und Apparate können so gestaltet
sein, dass das zu versorgende Tier nur kurz und/oder schmerzfrei behandelt wird.
Dieses Ziel wird in der Regel jeder Tierhalter oder -aufseher anstreben, so dass sich
im Falle seiner mit Hilfe der besagten Waren möglichen Verwirklichung bei ihm ein
Gefühl der Zufriedenheit einstellen wird, das auch mit den Worten „I FEEL GOOD“
umschrieben werden kann.
Zwar haftet das Gefühl des Wohlbefindens nicht den gegenständlichen
zahnärztlichen chemischen Produkten und veterinärmedizinischen, zahnärztlichen,
medizinischen, chirurgischen und orthopädischen Instrumenten und Apparaten an.
Demzufolge benennt die Wortfolge „I FEEL GOOD“ kein sie charakterisierendes
Merkmal, zumal durch das Pronomen „I“ bzw. „ich“ deutlich gemacht wird, dass auf
die Sichtweise eines Menschen, also des Behandelnden, des zu Behandelnden
oder eines Dritten abgestellt wird. Jedoch weist der Markenbestandteil auf einen
beim Menschen durch die Waren hervorgerufenen Zustand hin, der einen engen
beschreibenden Bezug zu diesen aufweist. Als Unterscheidungsmittel kommt er
damit nicht in Betracht.
b) Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beispiele der Verwendung ihrer IR-
Marke bestätigen dies. So sollen ihre Produkte die professionelle Zahnreinigung
vereinfachen und dadurch sowohl bei den Patienten wie auch den Behandlern zu
einem verbesserten Wohlbefinden führen. Werbefotos zeigen unter der Überschrift
„SMILE IN THE AIR“ lächelnde, weiß gekleidete Menschen, die zum Teil die Geräte
der Beschwerdeführerin in den Händen halten.
Die als Anlage 9 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 1. März 2023
eingereichte Broschüre „GUIDED BIOFILM THERAPY“ bezeichnet ihre Produkte
als „DER GAME CHANGER FÜR BESSERE ORALE PROPHYLAXE“ und erläutert,
dass diese die professionelle Zahnreinigung gegenüber den bisherigen Methoden
wesentlich ändern würden. Die Anwendung der Produkte sei schneller,
substanzschonender sowie schmerzfrei und führe zu zufriedenen Patienten wie
auch Behandlern.
Ergänzend heißt es auf Seite 3 der Anlage 10 zum Schriftsatz der
Beschwerdeführerin vom 1. März 2023 (Broschüre „SAUBERE ZÄHNE –
GESUNDER MENSCH“):
„Professionelle Zahnreinigung mit der Guided Biofilm Therapy macht
gute Laune. Eine Sitzung in der Praxis ist wie ein Wellness-Erlebnis.“
Der „hohe Patientenkomfort“ und der „hohe Behandlerkomfort“ werden zudem
immer wieder in den eingereichten Unterlagen hervorgehoben. Auch werden
mehrfach Patienten zitiert, die die angenehme und schmerzfreie Behandlung loben.
c) Die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Wortbestandteil der IR-Marke
vermittele keine eindeutige Sachaussage, da er „ich fühle mich gut“ oder „ich fühle
mich wohl“ bedeuten könne, begründet ebenfalls nicht deren Schutzfähigkeit. Zum
einen werden diese Ausdrücke im Deutschen oft synonym verwendet und weisen
übereinstimmend auf die Wirkungsweise der beschwerdegegenständlichen Waren
hin. Zeichen mit zwei beschreibenden Bedeutungen werden mit keiner ihrer
Bedeutungen als Herkunftshinweis wahrgenommen (vgl. BGH GRUR 2014, 376
Rn. 17 - grillmeister), so dass auch die (sehr geringe) Mehrdeutigkeit nicht dazu
führt, dass der Marke Unterscheidungskraft zukommt.
Zum anderen fehlt Zeichen bereits dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn eine
ihrer Bedeutungen beschreibender Natur ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,
§ 8 Rn. 190). Der Verkehr wird nämlich, wenn er eine Sachaussage erkennt, in dem
Zeichen nicht gleichzeitig einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen.
Der Markenbestandteil „I FEEL GOOD“ ist demzufolge anders zu bewerten als die
geltend gemachte Wortfolge „you smile we care“ (vgl. BPatG 30 W (pat) 30/12), die
erheblich interpretationsbedürftiger ist. Dementsprechend wurde sie als nicht
beschreibend und – im Gegensatz zur vorliegend in Rede stehenden Wortfolge –
auch nicht als in engem sachlichen Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen
stehend angesehen.
Im Hinblick auf die leichte Verständlichkeit des Slogans
„I FEEL GOOD“ bedarf es bei den angesprochenen Verkehrskreisen keiner
analysierenden Betrachtungsweise, um den Sachbezug zu den hier beanspruchten
Waren feststellen zu können.
d) Zur Auffassung der Beschwerdeführerin, dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist
ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft
im
Lichte
des
zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit
vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung einer
Markenanmeldung und damit auch eines Schutzgesuchs muss folglich streng und
vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH
GRUR 2019, 1194 Rn. 28 - #darferdas?; GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 - Libertel;
BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8,
Rn. 200). Das damit zu fordernde Mindestmaß an Unterscheidungskraft kommt der
IR-Marke jedoch angesichts ihres deutlich erkennbaren engen beschreibenden
Bezugs nicht zu.
3. Auch die grafische Ausgestaltung der IR-Marke
verhilft ihr nicht zur Schutzfähigkeit. Zwar kann eine Wort-/Bildmarke mit einem
schutzunfähigen Wortbestandteil durch ihre besondere bildliche Ausgestaltung
einen schutzbegründenden „Überschuss“ erhalten. Jedoch sind an diesen umso
höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter des
Wortbestandteils hervortritt. Die grafische Ausgestaltung muss eine den
schutzunfähigen
Charakter
der
übrigen Markenteile
aufhebende,
kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken
(vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2008, 710 Rn. 20 -VISAGE; GRUR
2009, 954 Rn. 16 - Kinder III).
Die üblichen Großbuchstaben gehaltene Wortfolge „I FEEL GOOD“ befindet sich in
der beschwerdegegenständlichen Marke zwischen Anführungsstrichen und darüber
hinaus in Schrägstellung in einem roten Kreis. Durch diese grafischen Elemente
wird die Buchstabenfolge nicht ausreichend verfremdet, zumal sie werbeüblich sind.
Anführungszeichen machen
lediglich die Zusammengehörigkeit der damit
eingerahmten Wörter deutlich (vgl. BPatG 27 W (pat) 152/10 - „Kochen ist Kultur“;
26 W (pat) 502/13 - FASTFIX) und kennzeichnen den Slogan als Ausruf. Seine
Positionierung auf einer kreisrunden roten Fläche dient der Hervorhebung und ist
der weißen Farbgebung der Buchstaben geschuldet, die ansonsten nicht zu
erkennen wären. Der Verkehr ist zwischenzeitlich an die unterschiedlichsten Farb-
und Ausgestaltungen von Zeichen gewöhnt (vgl. BPatG 27 W (pat) 560/13 - act and
speak; 27 W (pat) 512/18 - Pizzaiolo; 27 W (pat) 538/14 - stay smart; 29 W (pat)
515/16 - BEST BASICS Dauer-Sortiment; 30 W (pat) 58/03 - Beim Lausitzer Wirt;
24 W (pat) 8/14 - KIDZ ONLY; 30 W (pat) 551/17 - Zeit für S’ICH). Demzufolge sind
die schlichten und einfach gehaltenen Bildelemente der IR-Marke nicht geeignet, ihr
die zur Begründung der Unterscheidungskraft erforderliche Eigenart zukommen zu
lassen.
4. Auch das von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung
überreichte eingeschränkte Warenverzeichnis führt nicht zur Schutzgewährung der
IR-Marke. Zum einen wird die hilfsweise und damit bedingte Einschränkung eines
Warenverzeichnisses aus Gründen der Rechtssicherheit als nicht zulässig erachtet
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 474, § 39 Rn. 7). Zum anderen sind
Anträge auf Beschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses einer
IR-Marke gemäß Regel 25 Abs. 1 Buchstabe ii der „Common Regulations under the
Madrid Agreement concerning the international Registration of Marks and the
Protocol relating to that Agreement“ beim Internationalen Büro, also der WIPO
einzureichen. Die Vorlage eines solchen Antrags beim Bundespatentgericht
entfaltet demzufolge keine Rechtswirkungen. Die Beschwerdeführerin kann auch
nicht verpflichtet werden, den Beschränkungsantrag bei der WIPO einzureichen,
was ausweislich des Stands des internationalen Registers zum Zeitpunkt der
Entscheidung bisher nicht geschehen ist. Mangels Verbindlichkeit ist es dem Senat
damit verwehrt, das hilfsweise eingereichte Warenverzeichnis seiner Entscheidung
zugrunde zu legen. Im Übrigen sind die darin weiterhin enthaltenen Waren von dem
im internationalen Register eingetragenen Verzeichnis umfasst, so dass die obigen
Ausführungen zur fehlenden Schutzfähigkeit weiterhin Gültigkeit haben.
5. Schließlich veranlassen die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten, aus
ihrer Sicht vergleichbaren Voreintragungen der IR-Marke in englischsprachigen
Ländern zu keiner anderen Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter
Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51
- BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs
(vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010,
139 - VOLKSFLAT
und
die
Senatsentscheidung MarkenR
2010,
145 - Linuxwerkstatt) besteht weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl.
auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 75 ff. mit zahlreichen weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit
ist keine Ermessens-, sondern vielmehr eine (an das Gesetz) gebundene
Entscheidung, wobei selbst
identische Voreintragungen
nach ständiger
Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung
führen. Für
Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl.
EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 -
Postkantoor).
Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Staats
Rupp-Swienty