Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 27 W (pat) 300/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 300/03 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 300 22 466.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Mai 2004 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter

Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat die farbige Darstellung

als Bildmarke für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

zwei Beschlüssen vom 13. März 2001 und 6. Juni 2003, von denen einer im

Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, weil die Bezeichnung „KLAMOTTEN“ als rein beschreibende Angabe darauf hinweise, dass

es sich bei den Waren, für welche die Marke Schutz begehrt, um Bekleidung im

weitesten Sinne handele. Da auch die grafische Ausgestaltung die Schutzfähigkeit

der angemeldeten Marke nicht zu begründen vermöge, sei die Kennzeichnung als

freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe von Haus aus nicht

eintragbar. Auch eine Verkehrsdurchsetzung habe die Anmelderin nicht glaubhaft

gemacht, da die von ihr mitgeteilten Umsatzzahlen nicht geeignet seien, eine hinreichende Bekanntheit der Kennzeichnung im gesamten Inland darzutun.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die innerhalb der von ihr hierzu erbetenen

Frist nicht begründete Beschwerde der Anmelderin.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

entgegenstehen, so dass die Markenstelle ihr zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG

die beantragte Eintragung in das Markenregister versagt hat.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und die Anmelderin selbst nicht in Abrede gestellt hat, handelt es sich bei dem Wort „KLAMOTTEN“ um die umgangssprachliche Bezeichnung nicht nur der beanspruchten Waren „Bekleidungsstücke“, sondern auch der ebenfalls begehrten Waren „Kopfbedeckungen“ und

„Schuhwaren“. Da dieser Begriff die beanspruchten Waren ihrer Gattung nach unmittelbar benennt und der Verkehr ihn auch nicht anders versteht, ist das angemeldete Wort „KLAMOTTEN“ schon von Haus aus als freihaltebedürftige (§ 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und nicht unterscheidungskräftige (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) Angabe nicht schutzfähig. Eine Eintragung kommt auch nicht wegen der Schreibweise des Wortes „KLAMOTTEN“, seiner Unterlegung durch ein weisses Feld sowie der Verwendung eines es umgebenden roten Rahmens in Betracht, da es sich

hierbei um häufig anzutreffende werbeübliche Gestaltungsmittel handelt, die nach

ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht schutzbegründend sind (vgl.

BGH, WRP 2001, 1201, 1202 – anti-KALK).

Zutreffend hat die Markenstelle auch die von der Anmelderin geltend gemachte

Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) als nicht hinreichend dargetan erachtet, da aus den von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen die erforderliche bundesweite Bekanntheit der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren nicht

ersichtlich ist. Aus dem bloßen Umstand, dass die Anmelderin an lediglich

7 Standorten Geschäfte betreibt, in welchen Bekleidung vertrieben wird, reicht

hierfür genauso wenig aus wie die von ihr mitgeteilten Umsatzzahlen, zumal sich

aus ihren Darlegungen auch nicht mit der hinreichenden Sicherheit ergibt, ob mit

der angemeldeten Bezeichnung lediglich die von ihr betriebenen Geschäfte oder

- worauf es für die hier geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung allein ankäme –

auch die dort angebotenen Produkte, für welche sie die angemeldete Kennzeichnung in das Register eintragen möchte, gekennzeichnet werden.

Da die Anmelderin ihre Beschwerde im übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht

ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen sie die angefochtene Entscheidung für

unrichtig erachtet.

Da die Markenstelle somit die Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung zu

Recht abgelehnt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin

zurückzuweisen.

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Schwarz

Na