Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 27 W (pat) 300/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 300/03 _______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 300 22 466.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Mai 2004 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter
Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat die farbige Darstellung
als Bildmarke für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen vom 13. März 2001 und 6. Juni 2003, von denen einer im
Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, weil die Bezeichnung „KLAMOTTEN“ als rein beschreibende Angabe darauf hinweise, dass
es sich bei den Waren, für welche die Marke Schutz begehrt, um Bekleidung im
weitesten Sinne handele. Da auch die grafische Ausgestaltung die Schutzfähigkeit
der angemeldeten Marke nicht zu begründen vermöge, sei die Kennzeichnung als
freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe von Haus aus nicht
eintragbar. Auch eine Verkehrsdurchsetzung habe die Anmelderin nicht glaubhaft
gemacht, da die von ihr mitgeteilten Umsatzzahlen nicht geeignet seien, eine hinreichende Bekanntheit der Kennzeichnung im gesamten Inland darzutun.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die innerhalb der von ihr hierzu erbetenen
Frist nicht begründete Beschwerde der Anmelderin.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
entgegenstehen, so dass die Markenstelle ihr zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG
die beantragte Eintragung in das Markenregister versagt hat.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und die Anmelderin selbst nicht in Abrede gestellt hat, handelt es sich bei dem Wort „KLAMOTTEN“ um die umgangssprachliche Bezeichnung nicht nur der beanspruchten Waren „Bekleidungsstücke“, sondern auch der ebenfalls begehrten Waren „Kopfbedeckungen“ und
„Schuhwaren“. Da dieser Begriff die beanspruchten Waren ihrer Gattung nach unmittelbar benennt und der Verkehr ihn auch nicht anders versteht, ist das angemeldete Wort „KLAMOTTEN“ schon von Haus aus als freihaltebedürftige (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und nicht unterscheidungskräftige (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) Angabe nicht schutzfähig. Eine Eintragung kommt auch nicht wegen der Schreibweise des Wortes „KLAMOTTEN“, seiner Unterlegung durch ein weisses Feld sowie der Verwendung eines es umgebenden roten Rahmens in Betracht, da es sich
hierbei um häufig anzutreffende werbeübliche Gestaltungsmittel handelt, die nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht schutzbegründend sind (vgl.
BGH, WRP 2001, 1201, 1202 – anti-KALK).
Zutreffend hat die Markenstelle auch die von der Anmelderin geltend gemachte
Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) als nicht hinreichend dargetan erachtet, da aus den von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen die erforderliche bundesweite Bekanntheit der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren nicht
ersichtlich ist. Aus dem bloßen Umstand, dass die Anmelderin an lediglich
7 Standorten Geschäfte betreibt, in welchen Bekleidung vertrieben wird, reicht
hierfür genauso wenig aus wie die von ihr mitgeteilten Umsatzzahlen, zumal sich
aus ihren Darlegungen auch nicht mit der hinreichenden Sicherheit ergibt, ob mit
der angemeldeten Bezeichnung lediglich die von ihr betriebenen Geschäfte oder
- worauf es für die hier geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung allein ankäme –
auch die dort angebotenen Produkte, für welche sie die angemeldete Kennzeichnung in das Register eintragen möchte, gekennzeichnet werden.
Da die Anmelderin ihre Beschwerde im übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht
ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen sie die angefochtene Entscheidung für
unrichtig erachtet.
Da die Markenstelle somit die Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung zu
Recht abgelehnt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin
zurückzuweisen.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na