Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 33 W (pat) 121/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 121/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 66 842.2

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. September 2000 folgende farbige Wortmarke zur Eintragung in das Register für die Dienstleistung "Marketing"

angemeldet worden:

Die Markenstelle

für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

14. März 2003 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß der sprachüblich gebildete Bestandteil "PRO SENIOR" für "für den Senior/für jeden Senior" stehe. Der Bestandteil "den Jahren mehr Leben geben" sei

eine in sich ohne weiteres verständliche Aufforderung und bezeichne das Anbieten von Dienstleistungen, die darauf abzielten, mehr Lebensfreude innerhalb der

Lebensjahre zu erhalten. Insgesamt weise die angemeldete Marke damit den Bedeutungsgehalt "für den Senior, den Lebensjahren mehr Lebensqualität geben"

auf. In Verbindung mit der beanspruchten Dienstleistung beschreibe die angemeldete Wortfolge lediglich deren Art und Bestimmung als Marketingdienste, die sich

mit Senioren als Zielgruppe und deren Lebensqualität befaßten.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß gerade die Verknüpfung der beiden Markenbestandteile zu einer

Unterscheidungskraft führte. Beide Bestandteile stünden gleichgewichtig nebeneinander. Hinzukomme, daß der erste Hauptbestandteil aus einer bereits registrierten Wort-/Bildmarke entnommen sei. Die Markenanmelderin verweist im übrigen auf die ihrer Ansicht nach großzügige Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichtshofs zu Wortfolgen.

Der Senat hat die Anmelderin mit einem Zwischenbescheid unter Übersendung

von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der

Beschwerde hingewiesen.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung

an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die

Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37

Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH

GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH

MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best).

Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage entnehmen; dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat, oder ob er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art

enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen

Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten.

Die von der Anmelderin beanspruchte sprachüblich gebildete Wortfolge setzt sich

aus den beiden Bestandteilen "PRO SENIOR" und "… den Jahren mehr Leben

geben" zusammen. "PRO SENIOR" werden die angesprochenen Verkehrskreise,

hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum ohne weiteres im Sinne

von "für den Senior/für Senioren" verstehen. Der Markenbestandteil reiht sich in

vergleichbare und gängige Wortfolgen wie "pro Person" oder "pro Jahr" ein. Der

Senat konnte im Rahmen einer durchgeführten Internetrecherche die Verwendung

dieses Ausdrucks mehrfach nachweisen. So gibt es beispielsweise in Dresden eine Messe mit dem Titel "Pro Senior" (www.messe-dresden.de). In einer Pressemitteilung der amerikanischen Regierung (www.house.gov) wird mitgeteilt, daß ein

Mitglied des Repräsentantenhauses für "Pro-Senior Efforts" ausgezeichnet wird, in

einer weiteren Pressemitteilung (www.enzi.senate.gov) wird ein Senator für "prosenior leadership" gelobt.

Auch der zweite Markenbestandteil "den Jahren mehr Leben geben" wird vielfältig

in beschreibender Art und Weise verwendet. So fand beispielsweise an der Universität Magdeburg ein Seminar zur Thematik "Den Jahren mehr leben geben"

statt (www.uni-leipzig.de, unter www.magnetfeldheimtherapie.de), für eine "Energie- und Signal-Therapie" wird damit geworben, daß diese helfe, den "späten Jahren mehr Leben zu geben"; ein Ordenstag im Bistum Münster am 25. September 2002 stand ebenfalls unter dem hier beanspruchten Motto (www.orden-online.de). In der Abwandlung "Den Jahren Leben geben" findet sich im Internet ein

Interview mit der Altersforscherin und früheren Bundesministerin Professor Lehr

(www.gew.de), der Slogan wird als Motto der 8. Bundespositivenversammlung der

Deutschen Aids-Hilfe verwendet (www.aidsnet.ch) und ebenso als Motto eines

Beitrags der Europäischen Senioren Union zum Thema: "Der ältere Mensch in der

Gesellschaft".

Insgesamt rückt die Wortfolge in ihrer Gesamtheit ein Wertversprechen bezüglich

der beanspruchten Dienstleistungen in den Vordergrund. Den potentiellen Kunden

der Beschwerdeführerin wird vermittelt, daß es sich um Marketingdienste handelt,

deren Zielgruppe Senioren und die Verbesserung deren Lebensqualität ist.

Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder

ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit dem Begriff "Pro

Senior" in Alleinstellung oder in Zusammensetzung mit anderen Markenbestandteilen - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts

führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl BGH

GRUR 1998, 420 - K-SÜD).

Soweit sich der Anmelder darauf beruft, daß für "Pro Senior Magazin" Titelschutz

in Anspruch genommen worden sei, ist dies für den vorliegenden Fall allein deshalb unerheblich, weil dieser Titelschutz nur einen Teil der hier streitgegenständlichen Marke zum Inhalt hat.

Pagenberg

Dr. Hock

Vors. Ri. Winkler ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Pagenberg

Cl/Pü