Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 33 W (pat) 121/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 121/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 66 842.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. September 2000 folgende farbige Wortmarke zur Eintragung in das Register für die Dienstleistung "Marketing"
angemeldet worden:
Die Markenstelle
für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
14. März 2003 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß der sprachüblich gebildete Bestandteil "PRO SENIOR" für "für den Senior/für jeden Senior" stehe. Der Bestandteil "den Jahren mehr Leben geben" sei
eine in sich ohne weiteres verständliche Aufforderung und bezeichne das Anbieten von Dienstleistungen, die darauf abzielten, mehr Lebensfreude innerhalb der
Lebensjahre zu erhalten. Insgesamt weise die angemeldete Marke damit den Bedeutungsgehalt "für den Senior, den Lebensjahren mehr Lebensqualität geben"
auf. In Verbindung mit der beanspruchten Dienstleistung beschreibe die angemeldete Wortfolge lediglich deren Art und Bestimmung als Marketingdienste, die sich
mit Senioren als Zielgruppe und deren Lebensqualität befaßten.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie trägt vor, daß gerade die Verknüpfung der beiden Markenbestandteile zu einer
Unterscheidungskraft führte. Beide Bestandteile stünden gleichgewichtig nebeneinander. Hinzukomme, daß der erste Hauptbestandteil aus einer bereits registrierten Wort-/Bildmarke entnommen sei. Die Markenanmelderin verweist im übrigen auf die ihrer Ansicht nach großzügige Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichtshofs zu Wortfolgen.
Der Senat hat die Anmelderin mit einem Zwischenbescheid unter Übersendung
von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der
Beschwerde hingewiesen.
Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung
an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die
Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37
Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH
GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.
Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH
MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best).
Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage entnehmen; dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat, oder ob er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art
enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen
Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten.
Die von der Anmelderin beanspruchte sprachüblich gebildete Wortfolge setzt sich
aus den beiden Bestandteilen "PRO SENIOR" und "… den Jahren mehr Leben
geben" zusammen. "PRO SENIOR" werden die angesprochenen Verkehrskreise,
hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum ohne weiteres im Sinne
von "für den Senior/für Senioren" verstehen. Der Markenbestandteil reiht sich in
vergleichbare und gängige Wortfolgen wie "pro Person" oder "pro Jahr" ein. Der
Senat konnte im Rahmen einer durchgeführten Internetrecherche die Verwendung
dieses Ausdrucks mehrfach nachweisen. So gibt es beispielsweise in Dresden eine Messe mit dem Titel "Pro Senior" (www.messe-dresden.de). In einer Pressemitteilung der amerikanischen Regierung (www.house.gov) wird mitgeteilt, daß ein
Mitglied des Repräsentantenhauses für "Pro-Senior Efforts" ausgezeichnet wird, in
einer weiteren Pressemitteilung (www.enzi.senate.gov) wird ein Senator für "prosenior leadership" gelobt.
Auch der zweite Markenbestandteil "den Jahren mehr Leben geben" wird vielfältig
in beschreibender Art und Weise verwendet. So fand beispielsweise an der Universität Magdeburg ein Seminar zur Thematik "Den Jahren mehr leben geben"
statt (www.uni-leipzig.de, unter www.magnetfeldheimtherapie.de), für eine "Energie- und Signal-Therapie" wird damit geworben, daß diese helfe, den "späten Jahren mehr Leben zu geben"; ein Ordenstag im Bistum Münster am 25. September 2002 stand ebenfalls unter dem hier beanspruchten Motto (www.orden-online.de). In der Abwandlung "Den Jahren Leben geben" findet sich im Internet ein
Interview mit der Altersforscherin und früheren Bundesministerin Professor Lehr
(www.gew.de), der Slogan wird als Motto der 8. Bundespositivenversammlung der
Deutschen Aids-Hilfe verwendet (www.aidsnet.ch) und ebenso als Motto eines
Beitrags der Europäischen Senioren Union zum Thema: "Der ältere Mensch in der
Gesellschaft".
Insgesamt rückt die Wortfolge in ihrer Gesamtheit ein Wertversprechen bezüglich
der beanspruchten Dienstleistungen in den Vordergrund. Den potentiellen Kunden
der Beschwerdeführerin wird vermittelt, daß es sich um Marketingdienste handelt,
deren Zielgruppe Senioren und die Verbesserung deren Lebensqualität ist.
Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder
ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit dem Begriff "Pro
Senior" in Alleinstellung oder in Zusammensetzung mit anderen Markenbestandteilen - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts
führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl BGH
GRUR 1998, 420 - K-SÜD).
Soweit sich der Anmelder darauf beruft, daß für "Pro Senior Magazin" Titelschutz
in Anspruch genommen worden sei, ist dies für den vorliegenden Fall allein deshalb unerheblich, weil dieser Titelschutz nur einen Teil der hier streitgegenständlichen Marke zum Inhalt hat.
Pagenberg
Dr. Hock
Vors. Ri. Winkler ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Pagenberg
Cl/Pü