Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.05.2004 – 26 W (pat) 196/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 196/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 24 631.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. September 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die vorgenannte Markenstelle hat der zunächst für verschiedene Waren der Klassen 20, 21 und 32 als farbige, dreidimensionale Marke angemeldete Kennzeichnung

siehe Abb. 1 am Ende

den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft versagt. Zur Begründung hat

sie ua ausgeführt, in Bezug auf die Waren der Klasse 20 (Flaschen-Transportkästen, nicht aus Metall) sei die angemeldete dreidimensionale Marke „Flaschenkasten“ unmittelbar beschreibend. Sie stelle einen typischen Träger zum Transport

von 12 Getränkeflaschen dar, der sich gerade auch in seiner äußeren Gestaltung

im Rahmen des Üblichen halte. Derartige Behältnisse hätten sich seit langer Zeit

im Getränkehandel durchgesetzt. Die Tatsache, daß dieser Träger für PET-1-Ltr.-

Flaschen konzipiert sei, begründe keinen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller. Der Umstand, daß der Träger ua keine Ecksäulen besitze, stelle eine vergleichsweise geringfügige Abweichung vom normalen Erscheinungsbild ähnlicher

Kästen dar, denn angesichts der Formenvielfalt von Getränketrägern orientiere

sich der Verkehr erfahrungsgemäß kaum an der Gestaltung der Ware, sondern an

den markenmäßig herausgestellten Produktkennzeichnungen. Dies gelte auch für

die gewählte Farbgebung. Für die beanspruchten Getränkeflaschen und Getränke

würden diese Überlegungen in gleicher Weise zutreffen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Anmeldung auf die

Waren der Klasse 20, „Flaschen-Transportkästen, nicht aus Metall“, beschränkt.

Sie hält die Anmeldung jedenfalls insoweit für schutzfähig, denn diese bestehe

aus einem sehr eigenwillig aufgebauten, stahlblauen Flaschenkasten, der durchaus in der Lage sei, auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen. Im

Gegensatz zu herkömmlichen Flaschenkästen weise die angemeldete Kastenform

keine Ecksäulen auf; auch die vier vertikalen Strebenverbindungen zum oberen

Kastenrand seien völlig neu und eigentümlich gestaltet. Bereits gegenüber der

Markenstelle hatte die Anmelderin darauf hingewiesen, daß sich auf dem beanspruchten Transportkasten eine auf die Anmelderin hinweisende Bezeichnung

„GDB“ (als Abkürzung für: Genossenschaft Deutscher Brunnen) in Form einer

bereits eingetragenen Marke befinde.

Demgemäß beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in Bezug auf die nur noch beanspruchten

„Flaschen-Transportkästen“ als begründet, denn der Anmeldung stehen insoweit

die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Zunächst ist festzustellen, daß hinsichtlich der grundsätzlichen Markenfähigkeit (§ 3 Abs 1 MarkenG) der angemeldeten dreidimensionalen Waren-Form keine

Bedenken bestehen. Es spricht auch nichts dafür, daß die angemeldete Warenabbildung ausschließlich aus einer Form besteht, die warenbedingt, technisch erforderlich oder wertverleihend ist (§ 3 Abs 2 MarkenG).

2. Entgegen der von der Markenstelle vertretenen Auffassung kann der noch

beanspruchten Anmeldung nicht die erforderliche Unterscheidungskraft iSd § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.

Unterscheidungskraft iSd vorgenannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (vgl BGH GRUR 2001, 1153 – antiKalk; BlPMZ

2004, 30 – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt und das darin besteht, den

freien Warenverkehr zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 2002, 804 – Philips). Für

kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet

sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu

garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl EuGH

2001, 1148 – BRAVO). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware bestehen, ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei anderen Markenformen (vgl EuGH GRUR 2003, 514

- Linde, Winward und Rado).

Wenn auch der Markenstelle hinsichtlich der Beurteilung der Form des beanspruchten Getränkekastens zuzustimmen sein dürfte, so ist, von dem oben

Gesagten ausgehend, der angemeldeten Formmarke dennoch Schutz zu gewähren, weil die damit beanspruchte Warenform den schutzbegründenden Markenbestandteil „GDB“ aufweist. Dieser ist auf der unteren Schmalseite einer der beiden

mit der Anmeldung eingereichten photographischen Ansichten des sogenannten

Flaschenkastens hinreichend deutlich erkennbar. Soweit die in den Akten befindlichen unzulänglichen schwarz-weißen Kopien der Anmeldung diesen Markenteil

kaum oder gar nicht erkennen lassen, kann dies der Anmelderin nicht nachteilig

angelastet werden.

Der auf der beanspruchten Vormarke erkennbaren Buchstabenfolge „GDB“, bei

der es sich ersichtlich um die Abkürzung des Firmennamens der Anmelderin handelt, stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 nicht entgegen. Der Buchstabenfolge „GDB“ kann kein ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Ebensowenig handelt es

sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Schließlich gilt auch bei dreidimensionalen Darstellungen der Grundsatz, daß beim Zusammentreffen schutzfähiger mit schutzunfähigen Markenbestandteilen es nicht erforderlich ist, daß der

schutzfähige Teil die Marke dominiert. Er hat lediglich so unübersehbar hervorzutreten, daß er noch als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt werden kann (vgl

dazu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 132). Soweit die Buchstabenfolge „GDB“ im Verhältnis zur gesamten Marke (= Transportkasten) auf den eingereichten Ablichtungen nur wenig hervortritt, ist im übrigen zu berücksichtigen, daß

diese Kennzeichnung auf den Kästen in Originalgröße kaum zu übersehen ist.

Da für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses ebenfalls keine Anhaltspunkte

vorliegen, war der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben.

Albert

Richterin Eder kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Albert

Kraft

br/Fa

Abb. 1