Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.05.2004 – 10 W (pat) 11/01

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 24 705

(hier: Zahlung von Jahresgebühren für das gepfändete Patent) 10.99

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin

Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde des Pfändungspfandgläubigers sowie dessen

Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das im August 1997 erteilte Patent 195 24 705 ist durch Pfändungsbeschluss des

Amtsgerichts Eggenfelden vom 4. Juli 1997 für den Pfändungspfandgläubiger gepfändet worden. Ferner hat das Amtsgericht im Februar 1998 die Verwaltung des

gepfändeten Patents zum Zweck seiner Ausübung und Verwertung angeordnet

und den Pfändungspfandgläubiger zum Verwalter mit der Ermächtigung bestellt,

das Patent selbst zu nutzen oder auch Lizenzen gegen angemessenes Entgelt zu

vergeben. Von dem letztgenannten Beschluss hat der Pfändungspfandgläubiger

dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 24. Februar 1998 Kenntnis

gegeben.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 hat der Patentinhaber eine Benachrichtigung gem. § 17 Abs. 3 PatG (in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung)

über die Zahlung der 4. Jahresgebühr erhalten. Da eine Zahlung innerhalb der

Nachfrist unterblieben war, ist am 6. Juli 1999 festgestellt worden, dass das Patent

wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr am 1. Mai 1999 erloschen sei.

Dem Pfändungspfandgläubiger ist die Nachricht vom 8. Dezember 1998 nicht zugestellt worden. Darüber hat er sich mit Schreiben vom 13. Februar 2000 beschwert und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das DPMA hat

ihm daraufhin mitgeteilt, dass ihm die genannte Nachricht versehentlich nicht zugeleitet worden sei und er somit auch die Zahlungsfrist nicht versäumt habe. Für

eine Wiedereinsetzung sei daher kein Platz. Im Fall der Entrichtung der aufgelaufenen Gebühren für das 4. und 5. Jahr (zusammen 275,- DM) könne die Löschung

des Patents wieder aufgehoben werden. Eine Stundung der Jahresgebühren könne ihm als Verwalter des Patents ebenso wenig wie Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.

In einem weiteren Schreiben ist dem Pfändungspfandgläubiger die Benachrichtigung erneut übersandt worden, wobei als Ende der Zahlungsfrist der 31. Januar 2001 genannt worden ist.

Zu dieser Übersendung hat der Pfändungspfandgläubiger mehrfach fernschriftlich

Stellung genommen und dabei u.a. Forderungen nach Wiedereinsetzung, Stundung der Gebühren und Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erhoben. Daraufhin hat die Patentabteilung 11 des DPMA durch Beschluss vom 20. November 2000 entschieden, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand keine Rechtsgrundlage habe und daher unzulässig sei, und dass der Antrag

auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (gedeutet als Antrag auf Stundung der

Jahresgebühren) zurückgewiesen werde.

Mit Schreiben vom 4. und vom 21. Januar 2001, die das DPMA dem Bundespatentgericht als Beschwerde vorgelegt hat, wendet sich der Pfändungspfandgläubiger gegen den Beschluss vom 20. November 2000. Er hält die Vorgehensweise

des Amtes für rechtswidrig, insbesondere weil das Amt seine Rechtsstellung als

Verwalter des Patents missachtet habe. Dies führe zu einer Enteignung sowohl

des Eigentümers wie der Gläubigergemeinschaft und lasse den Vollstreckungstitel

leer laufen. Mit weiterem Schriftsatz hat er verschiedene Forderungen erhoben. Im

Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss stellt er sinngemäß die Anträge,

(1)

ihm die Jahresgebühren für das Patent zu stunden sowie

(2) Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt und

(3)

für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zu

gewähren.

Der Vertreter des Patentinhabers beantragt,

dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Vor dem DPMA hat er erklärt, sein Mandant sei unbekannten Aufenthalts, weshalb

für ihn die Stundungsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht werden könnten.

II.

Die gegen den Beschluss des DPMA vom 20. November 2000 gerichtete Beschwerde des Pfändungspfandgläubigers ist gemäß § 73 Abs. 1 PatG zulässig.

Insbesondere ist sie nicht verspätet eingelegt worden. Da sich in der Akte kein Zustellungsnachweis befindet, ist davon auszugehen, dass trotz Zugangs des Beschlusses beim Empfänger die einmonatige Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 PatG

nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. § 127 Abs. 2 PatG in der bis zum 1. Juli 2002

gültigen Fassung). Die Beschwerde war gemäß § 73 Abs. 3 PatG in der bis zum

1. Januar 2002 gültigen Fassung auch nicht gebührenpflichtig.

In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Auch kann dem Pfändungspfandgläubiger keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

gewährt werden.

1. Das DPMA hat die Stundung der Jahresgebühren für das gepfändete Patent

zugunsten des Pfändungspfandgläubigers zu Recht abgelehnt.

Auch nach der Pfändung und der Bestellung des Pfändungspfandgläubigers zum

Verwalter des Patents ist der Vollstreckungsschuldner alleiniger Patentinhaber geblieben (vgl. BGH GRUR 1994, 602, 605 - Rotationsbürstenwerkzeug). Er hat

durch die Pfändung lediglich das Recht verloren, über das Patent in einer dem

Vollstreckungsgläubiger nachteiligen Weise zu verfügen. Dagegen ist er für Verfügungen, die (wie z.B. die Zahlung der Jahresgebühren) der Erhaltung des Patents

dienen, weiterhin zuständig (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdn.

1722 ff.).

Bis zum Inkrafttreten des Patentkostengesetzes am 1. Januar 2002 konnte gemäß

§ 17 Abs. 4 und 5, § 18 PatG a.F. die Zahlung der Jahresgebühren hinausgeschoben oder gestundet werden, wenn dem Anmelder oder Patentinhaber die rechtzeitige Zahlung nicht zumutbar war. Diese Erleichterungen waren jedoch nur zugunsten des Patentanmelders oder –inhabers vorgesehen. Etwas anderes konnte

auch nach einer Patentpfändung nicht gelten, weil der Pfändungspfandgläubiger

dadurch nicht zum Patentinhaber wird.

Der Pfändungspfandgläubiger ist zwar zur Teilnahme am patentamtlichen Verfahren insoweit berechtigt, als es um die Erhaltung des gepfändeten Rechts geht. Sofern das Patentamt – wie hier - von der erfolgten Pfändung benachrichtigt worden

war, mussten ihm daher Mitteilungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F. rechtzeitig zugesandt werden, um ihm die Zahlung der Gebühren zu ermöglichen (vgl.

Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 29 Rdn. 19, 20 zu den markenrechtlichen Verlängerungsgebühren). Daraus folgt aber nicht, dass durch die Mitteilung an den Pfändungspfandgläubiger diesem gegenüber eine eigene Zahlungsfrist in Gang gesetzt werden oder die Gebühren zu seinen Gunsten gestundet werden konnten.

Für Zahlungen von seiner Seite war vielmehr ausschließlich die für den Patentinhaber maßgebliche Zahlungsfrist maßgeblich. Wurde diese Frist versäumt, war

der Pfändungspfandgläubiger auch nicht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags berechtigt (vgl. Schulte, GRUR 1961, 525, 527). Das DPMA hat aus diesem

Grund die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühren im Ergebnis mit Recht für unzulässig erklärt.

2. Ebenso hat das DPMA die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die

Zahlung der Jahresgebühren zu Recht abgelehnt.

Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung von Jahresgebühren war vor Inkrafttreten

des Patentkostengesetzes generell nicht vorgesehen (vgl. dagegen jetzt § 130

Abs. 1 Satz 2 PatG, wonach dem Patentanmelder bzw. dem Patentinhaber nunmehr – nach Wegfall der früheren Stundungsmöglichkeiten – Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann). Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für denjenigen, zu dessen Gunsten das Patent in der Zwangsvollstreckung gepfändet worden

ist, kann auch nicht Aufgabe des Patentrechts sein. Da der Pfändungsgläubiger

nicht Patentinhaber ist, ginge es nämlich in diesem Fall nicht um die Aufrechterhaltung einer ihm zustehenden patentrechtlichen Position, sondern lediglich um

die Durchsetzung eines Vollstreckungstitels, der seine Grundlage nicht in dem gepfändeten Patent hat.

3. Auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.

Dies ergibt sich aus der abschließenden Regelung des § 129 i.V.m. §§ 130 ff.

PatG. Danach kann für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe nur bewilligt werden, soweit es um Beschwerden im Rahmen

eines Erteilungs-, Beschränkungs- oder Einspruchsverfahrens geht, was hier nicht

der Fall ist. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe steht

in den genannten Fällen in Zusammenhang mit der Gebührenpflichtigkeit dieser

Beschwerden. Es erscheint folgerichtig, dass im Fall der vorliegenden, nach § 73

Abs. 2 PatG a.F. gebührenfreien Beschwerde Verfahrenkostenhilfe nicht gewährt

wird.

4. Ein Anlass, dem Pfändungspfandgläubiger gemäß § 80 Abs. 1 PatG die

Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat nicht bestanden.

Der Patentinhaber ist zwar – wie in allen Verfahren, die sich auf sein Schutzrecht

beziehen - Verfahrensbeteiligter im Sinne der genannten Vorschrift. Jedoch gilt in

patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Eine Kostenentscheidung nach § 80 Abs. 1 PatG

hat nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, wenn sie der Billigkeit entspricht. Von einem solchen Ausnahmefall kann hier nicht gesprochen werden. Das Anliegen des

Pfändungspfandgläubigers, im Beschwerdeweg die Erhaltung des gepfändeten

Rechts zu erreichen, erscheint keineswegs von vornherein unberechtigt.

Schülke

Püschel

Rauch

Ko