Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.05.2004 – 10 W (pat) 11/01
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
…
betreffend das Patent 195 24 705
(hier: Zahlung von Jahresgebühren für das gepfändete Patent) 10.99
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin
Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde des Pfändungspfandgläubigers sowie dessen
Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das im August 1997 erteilte Patent 195 24 705 ist durch Pfändungsbeschluss des
Amtsgerichts Eggenfelden vom 4. Juli 1997 für den Pfändungspfandgläubiger gepfändet worden. Ferner hat das Amtsgericht im Februar 1998 die Verwaltung des
gepfändeten Patents zum Zweck seiner Ausübung und Verwertung angeordnet
und den Pfändungspfandgläubiger zum Verwalter mit der Ermächtigung bestellt,
das Patent selbst zu nutzen oder auch Lizenzen gegen angemessenes Entgelt zu
vergeben. Von dem letztgenannten Beschluss hat der Pfändungspfandgläubiger
dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 24. Februar 1998 Kenntnis
gegeben.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 hat der Patentinhaber eine Benachrichtigung gem. § 17 Abs. 3 PatG (in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung)
über die Zahlung der 4. Jahresgebühr erhalten. Da eine Zahlung innerhalb der
Nachfrist unterblieben war, ist am 6. Juli 1999 festgestellt worden, dass das Patent
wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr am 1. Mai 1999 erloschen sei.
Dem Pfändungspfandgläubiger ist die Nachricht vom 8. Dezember 1998 nicht zugestellt worden. Darüber hat er sich mit Schreiben vom 13. Februar 2000 beschwert und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das DPMA hat
ihm daraufhin mitgeteilt, dass ihm die genannte Nachricht versehentlich nicht zugeleitet worden sei und er somit auch die Zahlungsfrist nicht versäumt habe. Für
eine Wiedereinsetzung sei daher kein Platz. Im Fall der Entrichtung der aufgelaufenen Gebühren für das 4. und 5. Jahr (zusammen 275,- DM) könne die Löschung
des Patents wieder aufgehoben werden. Eine Stundung der Jahresgebühren könne ihm als Verwalter des Patents ebenso wenig wie Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.
In einem weiteren Schreiben ist dem Pfändungspfandgläubiger die Benachrichtigung erneut übersandt worden, wobei als Ende der Zahlungsfrist der 31. Januar 2001 genannt worden ist.
Zu dieser Übersendung hat der Pfändungspfandgläubiger mehrfach fernschriftlich
Stellung genommen und dabei u.a. Forderungen nach Wiedereinsetzung, Stundung der Gebühren und Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erhoben. Daraufhin hat die Patentabteilung 11 des DPMA durch Beschluss vom 20. November 2000 entschieden, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand keine Rechtsgrundlage habe und daher unzulässig sei, und dass der Antrag
auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (gedeutet als Antrag auf Stundung der
Jahresgebühren) zurückgewiesen werde.
Mit Schreiben vom 4. und vom 21. Januar 2001, die das DPMA dem Bundespatentgericht als Beschwerde vorgelegt hat, wendet sich der Pfändungspfandgläubiger gegen den Beschluss vom 20. November 2000. Er hält die Vorgehensweise
des Amtes für rechtswidrig, insbesondere weil das Amt seine Rechtsstellung als
Verwalter des Patents missachtet habe. Dies führe zu einer Enteignung sowohl
des Eigentümers wie der Gläubigergemeinschaft und lasse den Vollstreckungstitel
leer laufen. Mit weiterem Schriftsatz hat er verschiedene Forderungen erhoben. Im
Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss stellt er sinngemäß die Anträge,
(1)
ihm die Jahresgebühren für das Patent zu stunden sowie
(2) Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt und
(3)
für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zu
gewähren.
Der Vertreter des Patentinhabers beantragt,
dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vor dem DPMA hat er erklärt, sein Mandant sei unbekannten Aufenthalts, weshalb
für ihn die Stundungsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht werden könnten.
II.
Die gegen den Beschluss des DPMA vom 20. November 2000 gerichtete Beschwerde des Pfändungspfandgläubigers ist gemäß § 73 Abs. 1 PatG zulässig.
Insbesondere ist sie nicht verspätet eingelegt worden. Da sich in der Akte kein Zustellungsnachweis befindet, ist davon auszugehen, dass trotz Zugangs des Beschlusses beim Empfänger die einmonatige Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 PatG
nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. § 127 Abs. 2 PatG in der bis zum 1. Juli 2002
gültigen Fassung). Die Beschwerde war gemäß § 73 Abs. 3 PatG in der bis zum
1. Januar 2002 gültigen Fassung auch nicht gebührenpflichtig.
In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Auch kann dem Pfändungspfandgläubiger keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
gewährt werden.
1. Das DPMA hat die Stundung der Jahresgebühren für das gepfändete Patent
zugunsten des Pfändungspfandgläubigers zu Recht abgelehnt.
Auch nach der Pfändung und der Bestellung des Pfändungspfandgläubigers zum
Verwalter des Patents ist der Vollstreckungsschuldner alleiniger Patentinhaber geblieben (vgl. BGH GRUR 1994, 602, 605 - Rotationsbürstenwerkzeug). Er hat
durch die Pfändung lediglich das Recht verloren, über das Patent in einer dem
Vollstreckungsgläubiger nachteiligen Weise zu verfügen. Dagegen ist er für Verfügungen, die (wie z.B. die Zahlung der Jahresgebühren) der Erhaltung des Patents
dienen, weiterhin zuständig (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdn.
1722 ff.).
Bis zum Inkrafttreten des Patentkostengesetzes am 1. Januar 2002 konnte gemäß
§ 17 Abs. 4 und 5, § 18 PatG a.F. die Zahlung der Jahresgebühren hinausgeschoben oder gestundet werden, wenn dem Anmelder oder Patentinhaber die rechtzeitige Zahlung nicht zumutbar war. Diese Erleichterungen waren jedoch nur zugunsten des Patentanmelders oder –inhabers vorgesehen. Etwas anderes konnte
auch nach einer Patentpfändung nicht gelten, weil der Pfändungspfandgläubiger
dadurch nicht zum Patentinhaber wird.
Der Pfändungspfandgläubiger ist zwar zur Teilnahme am patentamtlichen Verfahren insoweit berechtigt, als es um die Erhaltung des gepfändeten Rechts geht. Sofern das Patentamt – wie hier - von der erfolgten Pfändung benachrichtigt worden
war, mussten ihm daher Mitteilungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F. rechtzeitig zugesandt werden, um ihm die Zahlung der Gebühren zu ermöglichen (vgl.
Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 29 Rdn. 19, 20 zu den markenrechtlichen Verlängerungsgebühren). Daraus folgt aber nicht, dass durch die Mitteilung an den Pfändungspfandgläubiger diesem gegenüber eine eigene Zahlungsfrist in Gang gesetzt werden oder die Gebühren zu seinen Gunsten gestundet werden konnten.
Für Zahlungen von seiner Seite war vielmehr ausschließlich die für den Patentinhaber maßgebliche Zahlungsfrist maßgeblich. Wurde diese Frist versäumt, war
der Pfändungspfandgläubiger auch nicht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags berechtigt (vgl. Schulte, GRUR 1961, 525, 527). Das DPMA hat aus diesem
Grund die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühren im Ergebnis mit Recht für unzulässig erklärt.
2. Ebenso hat das DPMA die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die
Zahlung der Jahresgebühren zu Recht abgelehnt.
Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung von Jahresgebühren war vor Inkrafttreten
des Patentkostengesetzes generell nicht vorgesehen (vgl. dagegen jetzt § 130
Abs. 1 Satz 2 PatG, wonach dem Patentanmelder bzw. dem Patentinhaber nunmehr – nach Wegfall der früheren Stundungsmöglichkeiten – Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann). Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für denjenigen, zu dessen Gunsten das Patent in der Zwangsvollstreckung gepfändet worden
ist, kann auch nicht Aufgabe des Patentrechts sein. Da der Pfändungsgläubiger
nicht Patentinhaber ist, ginge es nämlich in diesem Fall nicht um die Aufrechterhaltung einer ihm zustehenden patentrechtlichen Position, sondern lediglich um
die Durchsetzung eines Vollstreckungstitels, der seine Grundlage nicht in dem gepfändeten Patent hat.
3. Auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.
Dies ergibt sich aus der abschließenden Regelung des § 129 i.V.m. §§ 130 ff.
PatG. Danach kann für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe nur bewilligt werden, soweit es um Beschwerden im Rahmen
eines Erteilungs-, Beschränkungs- oder Einspruchsverfahrens geht, was hier nicht
der Fall ist. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe steht
in den genannten Fällen in Zusammenhang mit der Gebührenpflichtigkeit dieser
Beschwerden. Es erscheint folgerichtig, dass im Fall der vorliegenden, nach § 73
Abs. 2 PatG a.F. gebührenfreien Beschwerde Verfahrenkostenhilfe nicht gewährt
wird.
4. Ein Anlass, dem Pfändungspfandgläubiger gemäß § 80 Abs. 1 PatG die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat nicht bestanden.
Der Patentinhaber ist zwar – wie in allen Verfahren, die sich auf sein Schutzrecht
beziehen - Verfahrensbeteiligter im Sinne der genannten Vorschrift. Jedoch gilt in
patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Eine Kostenentscheidung nach § 80 Abs. 1 PatG
hat nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, wenn sie der Billigkeit entspricht. Von einem solchen Ausnahmefall kann hier nicht gesprochen werden. Das Anliegen des
Pfändungspfandgläubigers, im Beschwerdeweg die Erhaltung des gepfändeten
Rechts zu erreichen, erscheint keineswegs von vornherein unberechtigt.
Schülke
Püschel
Rauch
Ko