Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.05.2004 – 10 W (pat) 12/01

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 37 401.0

(hier: Zahlung von Jahresgebühren für die gepfändete Anmeldung) 10.99

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin

Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde des Pfändungspfandgläubigers sowie dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 195 37 401.0 vom 9. Oktober 1995 ist durch Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 4. Juli 1997 für den Pfändungspfandgläubiger gepfändet worden. Ferner hat das Amtsgericht im Februar 1998 die Verwaltung der gepfändeten Patentanmeldung zum Zweck ihrer Ausübung und Verwertung angeordnet und den Pfändungspfandgläubiger zum Verwalter mit der Ermächtigung bestellt, die Patentanmeldung selbst zu nutzen oder auch Lizenzen

gegen angemessenes Entgelt zu vergeben. Von dem letztgenannten Beschluss

hat der Pfändungspfandgläubiger dem Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) am 24. Februar 1998 Kenntnis gegeben.

Mit Schreiben vom 3. März 1999 hat der Patentanmelder eine Benachrichtigung

gem. § 17 Abs. 3 PatG (in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung) über die

Zahlung der 4. Jahresgebühr erhalten. Da eine Zahlung innerhalb der Nachfrist

unterblieben war, ist am 5. Oktober 1999 festgestellt worden, dass die Anmeldung

wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als am 3. August 1999 zurückgenommen

zu gelten habe.

Dem Pfändungspfandgläubiger ist die Nachricht vom 3. März 1999 nicht zugestellt

worden. Darüber hat er sich mit Schreiben vom 13. Februar 2000 beschwert und

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das DPMA hat ihm daraufhin

mitgeteilt, dass ihm die genannte Nachricht versehentlich nicht zugeleitet worden

sei und er somit auch die Zahlungsfrist nicht versäumt habe. Für eine Wiedereinsetzung sei daher kein Platz. Im Fall der Entrichtung der aufgelaufenen Gebühren

für das 4. und 5. Jahr (zusammen 275,- DM) könne die Anmeldung erneut in Bearbeitung genommen werden. Eine Stundung der Jahresgebühren könne ihm als

Verwalter der Anmeldung ebenso wenig wie Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.

In einem weiteren Schreiben ist dem Pfändungspfandgläubiger die Benachrichtigung erneut übersandt worden, wobei als Ende der Zahlungsfrist der 31. Januar 2001 genannt worden ist.

Zu dieser Übersendung hat der Pfändungspfandgläubiger mehrfach fernschriftlich

Stellung genommen und dabei u.a. Forderungen nach Wiedereinsetzung, Stundung der Gebühren und Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erhoben. Daraufhin hat die Patentabteilung 11 des DPMA durch Beschluss vom 20. November 2000 entschieden, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand keine Rechtsgrundlage habe und daher unzulässig sei, und dass der Antrag

auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (gedeutet als Antrag auf Stundung der

Jahresgebühren) zurückgewiesen werde.

Mit Schreiben vom 4. und vom 21. Januar 2001, die das DPMA dem Bundespatentgericht als Beschwerde vorgelegt hat, wendet sich der Pfändungspfandgläubiger gegen den Beschluss vom 20. November 2000. Er hält die Vorgehensweise

des Amtes für rechtswidrig, insbesondere weil das Amt seine Rechtsstellung als

Verwalter der Patentanmeldung missachtet habe. Dies führe zu einer Enteignung

sowohl des Eigentümers wie der Gläubigergemeinschaft und lasse den Vollstreckungstitel leer laufen. Mit weiterem Schriftsatz hat er verschiedene Forderungen erhoben. Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss stellt er sinngemäß die Anträge,

(1)

(2)

ihm die Jahresgebühren für die Patentanmeldung zu stunden sowie

Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Deutschen Patent-

und Markenamt und

(3)

für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zu gewähren.

Der Vertreter des Patentanmelders beantragt,

dem Pfändungspfandgläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Vor dem DPMA hat er erklärt, sein Mandant sei unbekannten Aufenthalts, weshalb

für ihn die Stundungsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht werden könnten.

II.

Die gegen den Beschluss des DPMA vom 20. November 2000 gerichtete Beschwerde des Pfändungspfandgläubigers ist gemäß § 73 Abs. 1 PatG zulässig.

Insbesondere ist sie nicht verspätet eingelegt worden. Da sich in der Akte kein Zustellungsnachweis befindet, ist davon auszugehen, dass trotz Zugangs des Beschlusses beim Empfänger die einmonatige Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 PatG

nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. § 127 Abs. 2 PatG in der bis zum 1. Juli 2002

gültigen Fassung). Die Beschwerde war gemäß § 73 Abs. 3 PatG in der bis zum

1. Januar 2002 gültigen Fassung auch nicht gebührenpflichtig.

In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Auch kann dem Pfändungspfandgläubiger keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

gewährt werden.

1.

Das DPMA hat die Stundung der Jahresgebühren für die gepfändete Patentanmeldung zugunsten des Pfändungspfandgläubigers zu Recht abgelehnt.

Auch nach der Pfändung und der Bestellung des Pfändungspfandgläubigers zum

Verwalter der Patentanmeldung ist der Vollstreckungsschuldner alleiniger Inhaber

der Anmeldung geblieben (vgl. BGH GRUR 1994, 602, 605 – Rotationsbürstenwerkzeug). Er hat durch die Pfändung lediglich das Recht verloren, über die Anmeldung in einer dem Vollstreckungsgläubiger nachteiligen Weise zu verfügen.

Dagegen ist er für Verfügungen, die (wie z.B. die Zahlung der Jahresgebühren)

der Erhaltung der Anmeldung dienen, weiterhin zuständig (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdn. 1722 ff.).

Bis zum Inkrafttreten des Patentkostengesetzes am 1. Januar 2002 konnte gemäß

§ 17 Abs. 4 und 5, § 18 PatG a.F. die Zahlung der Jahresgebühren hinausgeschoben oder gestundet werden, wenn dem Anmelder oder Patentinhaber die rechtzeitige Zahlung nicht zumutbar war. Diese Erleichterungen waren jedoch nur zugunsten des Patentanmelders oder –inhabers vorgesehen. Etwas anderes konnte

auch nach einer Pfändung der Anmeldung oder des Patents nicht gelten, weil der

Pfändungspfandgläubiger dadurch nicht zum Rechtsinhaber wird.

Der Pfändungspfandgläubiger ist zwar zur Teilnahme am patentamtlichen Verfahren insoweit berechtigt, als es um die Erhaltung des gepfändeten Rechts geht. Sofern das Patentamt – wie hier - von der erfolgten Pfändung benachrichtigt worden

war, mussten ihm daher Mitteilungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F. rechtzeitig zugesandt werden, um ihm die Zahlung der Gebühren zu ermöglichen (vgl.

Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 29 Rdn. 19, 20 zu den markenrechtlichen Verlängerungsgebühren). Daraus folgt aber nicht, dass durch die Mitteilung an den Pfändungspfandgläubiger diesem gegenüber eine eigene Zahlungsfrist in Gang gesetzt werden oder die Gebühren zu seinen Gunsten gestundet werden konnten.

Für Zahlungen von seiner Seite war vielmehr ausschließlich die für den Patentanmelder maßgebliche Zahlungsfrist maßgeblich. Wurde diese Frist versäumt, war

der Pfändungspfandgläubiger auch nicht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags berechtigt (vgl. Schulte, GRUR 1961, 525, 527). Das DPMA hat aus diesem

Grund die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühren im Ergebnis mit Recht für unzulässig erklärt.

2.

Ebenso hat das DPMA die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die

Zahlung der Jahresgebühren zu Recht abgelehnt.

Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung von Jahresgebühren war vor Inkrafttreten

des Patentkostengesetzes generell nicht vorgesehen (vgl. dagegen jetzt § 130

Abs. 1 Satz 2 PatG, wonach dem Patentanmelder bzw. dem Patentinhaber nunmehr – nach Wegfall der früheren Stundungsmöglichkeiten – Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann). Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für denjenigen, zu dessen Gunsten die Patentanmeldung in der Zwangsvollstreckung gepfändet worden ist, kann auch nicht Aufgabe des Patentrechts sein. Da der Pfändungsgläubiger nicht Patentanmelder ist, ginge es nämlich in diesem Fall nicht um

die Aufrechterhaltung einer ihm zustehenden patentrechtlichen Position, sondern

lediglich um die Durchsetzung eines Vollstreckungstitels, der seine Grundlage

nicht in der gepfändeten Anmeldung hat.

3.

Auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.

Dies ergibt sich aus der abschließenden Regelung des § 129 i.V.m. §§ 130 ff.

PatG. Danach kann für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe nur bewilligt werden, soweit es um Beschwerden im Rahmen

eines Erteilungs-, Beschränkungs- oder Einspruchsverfahrens geht, was hier nicht

der Fall ist. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe steht

in den genannten Fällen in Zusammenhang mit der Gebührenpflichtigkeit dieser

Beschwerden. Es erscheint folgerichtig, dass im Fall der vorliegenden, nach § 73

Abs. 2 PatG a.F. gebührenfreien Beschwerde Verfahrenkostenhilfe nicht gewährt

wird.

4.

Ein Anlass, dem Pfändungspfandgläubiger gemäß § 80 Abs. 1 PatG die

Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat nicht bestanden.

Der Patentanmelder ist zwar – wie in allen Verfahren, die sich auf sein Schutzrecht beziehen - Verfahrensbeteiligter im Sinne der genannten Vorschrift. Jedoch

gilt in patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Eine Kostenentscheidung nach § 80 Abs. 1

PatG hat nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, wenn sie der Billigkeit entspricht. Von

einem solchen Ausnahmefall kann hier nicht gesprochen werden. Das Anliegen

des Pfändungspfandgläubigers, im Beschwerdeweg die Erhaltung des gepfändeten Rechts zu erreichen, erscheint keineswegs von vornherein unberechtigt.

Schülke

Püschel

Rauch

Ko