Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.05.2004 – 26 W (pat) 213/03

26. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 86 922.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004 unter Mitwirkung des Richters Kraft als

Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Gut, dass es uns gibt!

ist als Marke für die Dienstleistungen

„Vermittlung und Durchführung von Wartungs-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten handwerklicher Art in, um und

an Gebäuden, nämlich Gebäudereinigung nach Brandschäden, Baubeheizung, Bautrocknung, Fassadenreinigung, Imprägnierung,

Infrarot-Thermografie, Klinkerimprägnierung,

Klinkerreinigung, Lecksuche, Luftdichtigkeitsmessungen,

Schimmelpilzmessung, Steinimprägnierung, Wasserschadenbeseitigung, Winddichtigkeitsmessungen; Durchführen

von technischen Messungen an Gebäuden; Ledermöbelinstandsetzung, Lederaufarbeitung; Lederpflege; Reinigung

von losen Teppichen, textilen Bodenbelägen und Polstermöbeln sowie Autoinnenreinigung; Fliesenlegerarbeiten; Fußbodenverlegerarbeiten; Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten;

Dachdeckerarbeiten; Maurerarbeiten; Elektroinstallationsarbeiten; Zimmererarbeiten; Tischlerarbeiten; Sanitärinstallationsarbeiten; Gebäudeentfeuchtung; Leckortung an wasserführenden Leitungen in Gebäuden;

Dienstleistungen eines Ingenieurs im Bauwesen"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG). Zwar sei die angemeldete Wortfolge hinreichend kurz, sie entbehre jedoch jeglicher sprachlicher oder inhaltlicher Besonderheit, die ihr über die

jedem Slogan immanente, rein sachlich– wertende Prägnanz hinaus auch eine individualisierende, dh herkunftshinweisende Wirkung verleihen könnte. Völlig

sprachüblich gebildet sei ein Satz wie der angemeldete in dieser oder ähnlicher

Form häufig auch in anderen Zusammenhängen zu finden (zB: „Gut, daß es Dich

gibt!“; „Bloß gut, daß es uns noch gibt“). Eine etwaige schutzbegründende Mehrdeutigkeit und Interpretationsfähigkeit könnten nicht festgestellt werden. In Verbindung mit den angebotenen Dienstleistungen, die alle sehr nützlich seien, werde

der Verkehr die Anmeldung ohne weiteres als erleichternden Ausruf verstehen,

daß es glücklicherweise jemand gebe, der ihm solche Tätigkeiten abnehme. Mithin

handele es sich nur um eine pauschal gehaltene Anpreisung der angebotenen

Dienstleistungen. Das Personalpronomen „uns“ sei nicht geeignet, auf ein ganz

bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Ansicht nach ist die

angemeldete Wortfolge „Gut, dass es uns gibt!“ schutzfähig, denn sie beschreibe

die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar. Sie enthalte lediglich eine

vage Andeutung auf die beanspruchten Dienstleistungen. Um welche Art von

Dienstleistungen es sich handele, lasse sich der Anmeldung nicht entnehmen. Es

kämen die verschiedensten Interpretationsmöglichkeiten in Betracht. Die Tatsache, daß diese Wortfolge auch eine Werbeberühmung darstelle, stehe der Eintragung nicht entgegen, da es sich nicht um eine allgemein geläufige Redewendung

handele. Ihre Mehrdeutigkeit, Interpretationsbedürftigkeit sowie eine gewisse Originalität und Prägnanz würden der Anmeldung die erforderliche Unterscheidungskraft verleihen.

Demgemäß beantragt der Anmelder die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats steht der begehrten Eintragung der angemeldeten

Wortfolge „Gut, dass es uns gibt!“ für sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten

Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft iSd § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft iSd vorgenannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Dienstleistungen zu ermöglichen (vgl BGH

GRUR 2001, 1153 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm

zugrunde liegt und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 2002, 804 – Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem

Verbraucher die Ursprungsidentität der unter diesen Marken angebotenen

Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH 2001, 1148 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die

fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort

der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür,

daß ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice). Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen unterliegen den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Slogans, die sich in Anpreisungen und

Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen, fehlt die Unterscheidungskraft

ebenso wie entsprechenden Einzelangaben. Das ausreichende Mindestmaß an

Unterscheidungskraft weisen Slogans auf, die keinen eindeutigen, sondern allenfalls einen verschwommenen, unterschiedlichen Interpretationen zugänglichen

Aussagegehalt vermitteln, der nicht in unmittelbarem Bezug zu den beanspruchten

Dienstleistungen steht, wobei neben Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge insbesondere deren Mehrdeutigkeit und deshalb Interpretationsbedürftigkeit von wesentlicher Bedeutung sind (vgl dazu Ströbele/Hacker, MarkenG

7. Aufl § 8 Rdn 157 mwNachw).

Wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, fehlt der angemeldeten

Wortfolge „Gut, dass es uns gibt!“ die erforderliche Unterscheidungskraft. Gerade

im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge ausschließlich als allgemein übliche werbemäßige Anpreisung ohne Originalität und nicht als Hinweis auf

einen bestimmten Erbringer dieser Dienstleistungen auffassen. Für diese Annahme sprechen bereits die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen,

die im wesentlichen Wartungs-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten handwerklicher Art wie zB „Lecksuche" und „Wasserschadenbeseitigung“ zum Gegenstand haben. Gerade derartige Reparaturleistungen werden häufig in Situationen in Anspruch genommen, in denen handwerkliche Hilfe wegen weiterer möglicher Schäden besonders dringlich ist. Das Dienstleistungsangebot des Anmelders

verspricht insbesondere in diesen (Not-)Lagen Hilfe und Unterstützung, was der

angemeldete Slogan „Gut, dass es uns gibt!“ in Form einer werbeüblichen Anpreisung dieser Leistungen allgemein verständlich zum Ausdruck bringt. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, Interpretationsbedürftigkeit oder Originalität der Anmeldung vermag der Senat auch deshalb nicht zu erkennen, weil das Ergebnis einer Internetrecherche zur Wortfolge „Gut, dass es uns gibt!“ entgegen der Ansicht

des Anmelders eindeutig dafür spricht, daß es sich bei der angemeldeten Wortfolge um eine allgemein übliche Redewendung handelt, die mit geringen Abweichungen in vielen Situationen die Nützlichkeit einer Person oder Sache anpreisend hervorhebt. Der Zeichenteil „uns“ weist ebenfalls nur pauschal auf irgend einen unbestimmten Personenkreis hin, der für die betreffenden Unterstützungsleistungen bereitsteht. Dieses Markenelement vermag deshalb ebenfalls nicht die

erforderliche Hinweisfunktion zu erfüllen.

Da der angemeldeten Marke mithin die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt,

mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Kraft

Reker

Richterin Eder ist infolge Urlaubs an der Unterschriftleistung gehindert.

Kraft

Pr