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BPatG Beschluss vom 02.08.2005 – 33 W (pat) 29/05

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündung Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 34 982.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. Juni 2004 die Wortmarke

Gut, wenn sich Kompetenzen ergänzen.

für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Sponsoring in Form von Werbung sowie Vermittlung von

Werbe- und Förderverträgen für Dritte;

Klasse 36:

Finanzwesen, insbesondere Anlage- und Vermögensberatung,

Kreditberatung, allgemeine Geldberatung; Vergabe von Krediten

(Kreditgeschäft), Annahme fremder Gelder (Einlagengeschäft),

Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Girogeschäft),

Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft), Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

für andere (Depotgeschäft), Vermittlung von Bausparverträgen;

Vermittlung von Versicherungen; Versicherungswesen; Immobilienwesen; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Kreditkarten; finanzielles Sponsoring;

Klasse 38:

Telekommunikation; Übermittlung von Nachrichten, Nachrichten-

und Bildübermittlung mittels Computer, elektronische Nachrichtenübermittlung, Sammeln

und

Liefern

von Nachrichten,

Dienstleistungen im Internet, nämlich Bereitstellen von Internetzugängen, Bereitstellen von Informationen, Plattformen und Portalen

im Internet, Weiterleiten von Nachrichten an Internetadressen

(Webmessaging), Betrieb von Chatlines und Foren;

Klasse 41:

Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; finanzielles Sponsoring und Sponsoring in Form von Werbung, nämlich Unterstützung von Institutionen, Personen oder Veranstaltungen mit Sach-

und/oder Dienstleistungen für kulturelle, soziale sowie gesellschaftliche Zwecke

Klasse 42:

Dienstleistungen einer Datenbank.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

13. Januar 2005 unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom

28. Oktober 2004 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, dass die Marke in Bezug auf die

angemeldeten Dienstleistungen in werbemäßiger Form zum Ausdruck bringe,

dass sich Sachverstand und fachliche Fähigkeiten durch Hinzufügen des notwendigen Wissens und/oder der notwendigen sachlichen Mitteln ergänzten. Als ohne

weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe sei die Bezeichnung

daher nicht geeignet, die betreffenden Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft

aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Er trägt vor, dass sowohl der Bestandteil „Gut“ als auch „Kompetenzen ergänzen“

vieldeutig und vage sei. Hierunter könne zum einen verstanden werden, dass sich

Kompetenzen verschiedener Personen ergänzten, hier entweder mehrere Personen eines Unternehmens oder aber verschiedener Unternehmen. Genauso denkbar sei, dass sich Kompetenzen des Werbenden oder Anbieters von Produkten

oder Dienstleistungen mit denen des fachlich versierten Kunden ergänzten und

daraus eine gute Kooperation erwachse. Auch die grammatikalische Struktur „Gut,

wenn“ sei unüblich und eigentümlich. Grammatikalisch richtig müsse es lauten:

„Es ist gut, wenn …“. Ein konkreter unmittelbarer Bezug zu den beanspruchten

Dienstleistungen könne darüber hinaus auch nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll

der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der

Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die begehrten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1

MarkenG).

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2003, 1050

- Cityservice; BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH

MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best).

Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage entnehmen. Dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich

beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art

enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen

Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für eine

hinreichende Unterscheidungskraft bieten.

Die vom Anmelder beanspruchte Wortfolge rückt für die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum die angemeldeten

Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den Vordergrund. Den potentiellen Kunden des Beschwerdeführers wird vermittelt, dass die

angebotenen Dienstleistungen in jeglicher Hinsicht optimal durchgeführt werden,

da verschiedene Fähigkeiten gebündelt werden. Insoweit können sich entweder

Kompetenzen des Anbieters dahingehend ergänzen, dass verschiedene Unternehmen bei der Erbringung von Dienstleistungen zusammenwirken oder dass die

Kompetenzen des Anbieters und des Abnehmers der Dienstleistungen zu einer

optimalen Erbringung führen. In beiden Fällen liegt in dem Werbeslogan dabei

jedoch ein beschreibender Begriffsinhalt, so dass allein aus dem Bestehen zweier

möglicher Interpretationsmöglichkeiten nicht auf die Schutzfähigkeit der begehrten

Wortfolge geschlossen werden kann.

Die Formulierung „Gut, wenn“ ist entgegen der Auffassung des Anmelders durchaus - auch unter Weglassung von „es ist“ - geläufig, wie sich aus einer Internetrecherche des Senats ergeben hat. So findet sich beispielsweise auf der Internetseite www.ciao.de der Slogan: „Sehr gut, wenn man schon genau weiß, was man

will“, unter www.taz.de ist ein Artikel mit der Überschrift „FDP: Gut, wenn

FFH-Schutz kippt“ und unter www.beissholz.de ist zu lesen: „Gut, wenn sich die

Frage ....“ (vgl insoweit auch BPatG, 26 W (pat) 213/03 - Gut, dass es uns gibt!).

Auch mit der Ergänzung von Kompetenzen wird im Internet vielfach geworben.

Unter www.sdm.de findet sich der Satz: „Diese Kompetenz ergänzen wir durch

unser fokussiertes Wissensmanagement …“, unter www.hd3berlin.de: „Unsere eigene Kompetenz ergänzen wir durch ein praxiserprobtes Netzwerk aus Freiberuflern und spezialisierten Unternehmen“ und unter www.gvz-regensburg.de:“GVZ

und Logistik-Kompetenz-Zentrum ergänzen sich gegenseitig“.

Ein beschreibender Bezug ist zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen gegeben. Bei all diesen Dienstleistungen kann die Inanspruchnahme verschiedener

Kompetenzen zu einem besseren Ergebnis führen, sei es dass sich mehrere

Kompetenzen des Anbieters oder auch die Kompetenzen von Anbietern und potentiellen Kunden zusammenfügen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden

daher insgesamt den beschreibenden anpreisenden Sinngehalt ohne weiteres

erkennen. Eine Mehrdeutigkeit oder

Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage ist nicht ersichtlich.

Winkler

Kätker

Dr. Hock

Cl