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BPatG Beschluss vom 19.05.2004 – 28 W (pat) 273/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 273/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 90 431

hier: Löschungsverfahren 10.99

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Mai 2004 unter Mitwirkung der des Vorsitzenden Richters

Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Der Antragsgegner ist Inhaberin der Marke 300 90 431

GRUPPE N

die seit dem 1. März 2001 für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit

in Kasse 7, 11 und 12 enthalten)“ eingetragen ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2002 die Löschung der Marke beantragt, denn bei „Gruppe N“ handle es sich um eine offizielle Tourenwagen-

Wertungsgruppe aus dem Internationalen Sportgesetz (ISG) und der Federation

Internationale de l´Automobile (FIA). Eine Eintragung als Marke hätte deshalb

nicht erfolgen dürfen.

Der Markeninhaber hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Löschungsantrag wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber stattgegeben.

Zur Begründung ist ausgeführt, mit „Gruppe N“ werde im Automobil-Rennsport

eine bestimmte Fahrzeugkategorie bezeichnet. Es gebe drei internationale Tourenwagen-Wertungsgruppen, nämlich A, B und N, für die jeweils ein bestimmtes

Reglement hinsichtlich der technischen Ausstattung des Kraftfahrzeuges gelte.

Infolgedessen habe sich bei den darauf spezialisierten Teile-Herstellern ein sog.

„Gruppe N-Standard“ gebildet, was Anzeigen für Kraftfahrzeugteile belegten (zB

„Gruppe N-Endschalldämpfer). Diese Kfz-Teile würden bestimmte Produkteigenschaften (zB Maße eines Rohrdurchmessers) aufweisen, die sie von anderen Kategorien (zB Gruppe A) unterscheiden. Die beschreibende Verwendung dieses

Begriffes ergebe sich auch aus einer Reihe von Fundstellen aus dem Internet, bei

denen Firmen oder Privatanbieter Kfz-Tuningzubehör für die Rennsport-Gruppe N

anbieten.

Diese Fundstellen sind dem Markeninhaber erst zusammen mit dem Beschluss

übersandt worden.

Der Markeninhaber hat gegen den Beschluss der Markenabteilung Beschwerde

eingelegt. Er trägt vor, eine beschreibenden Verwendung der Marke bereits zum

Eintragungszeitpunkt sei nicht nachgewiesen und die Fundstellen im Internet ließen auch die kennzeichenmäßige Verwendung des Begriffes „Gruppe N“ als möglich erscheinen, zumal es sich bei einigen Anzeigen um solche des Markeninhabers selbst handle. Hilfsweise bietet er die Einschränkung seiner Waren auf solche „nicht im Zusammenhang mit Motorsportaktivitäten“ an.

Wegen der erst zusammen mit dem Beschluss übersandten Verwendungsbeispiele sei das rechtliche Gehör verletzt, was die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige.

Der Markeninhaber beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Das Gericht hat den Beteiligten mehrere weitere Internetfundstellen zur Kenntnis

gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG), in der

Sache jedoch nicht begründet. Die Marke „GRUPPE N“ ist zu Recht gelöscht worden, denn sowohl zum Eintragungszeitpunkt, als auch jetzt steht einer Eintragung

in die Markenrolle das Schutzhindernis des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz (Freihaltebedürfnis) entgegen (§ 50 Abs 1 Nr 3, Abs 2 MarkenG).

Bereits die von der Antragstellerin beigebrachten Fundstellen belegen umfassend

und ohne dass ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Herkunft dieser Nachweise entstehen könnten, dass es sich bei „Gruppe N“ um eine Wertungsgruppe

des Automobil-Rennsports handelt. Es werden damit sog. Großserien-Tourenwagen bezeichnet, die in einem gewissen Umfang verändert werden können (sog

seriennahe Fahrzeuge mit verschiedenen Modifikationen). Nach dem Rallycross-

Reglement des Deutschen Motorsport Bundes von 2001 gibt es verschiedene „Divisionen“ von zugelassenen Fahrzeugen, zu denen auch Produktionswagen homologiert (homologieren = einen Serienwagen in die internationale Zulassungsliste

zur Klasseneinteilung für Rennwettbewerbe aufnehmen) in „Gruppe N“ zählen. Ein

Hinweis auf diese „Gruppe N“ findet sich in zahlreichen DMSB Reglements, so zB

in Art 251 unter Ziff 2.1.7. wo die Homologation der jeweiligen Gruppen definiert

ist, oder in Art 252, den allgemeine „Bestimmungen für die Gruppen N, A und B“,

oder in Art 253, die Vorschriften für die „Sicherheitsausrüstung (Gruppen N,A,B

und ST)“ und in Art 254, den „Besonderen Bestimmungen für die Gruppe N“. Die

Antragstellerin hat zudem mit einer Fülle von Material nachgewiesen, dass unter

der Bezeichnung „Gruppe N“ Schalldämpfer und Auspuffanlagen angeboten werden, die zwar nicht den Vorschriften der StVZO entsprechen, gleichwohl aber

auch außerhalb von Motorsport-Rennen verwendet werden dürften, sei es mit

oder ohne entsprechender Eintragung in die Zulassungs-Unterlagen. Die vom

Markeninhaber angebotene Einschränkung des Warenverzeichnisses kann eine

Schutzfähigkeit daher nicht begründen. Bei „Gruppe N“ handelt es sich damit um

eine die Waren unmittelbar und unzweideutig beschreibende Gattungs-Angabe,

die sogar die strengen Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2

Nr 3 MarkenG erfüllen dürfte. Jedenfalls aber können derartige Bezeichnungen

nicht für nur einen Mitbewerber monopolisiert werden, womit die Markenstelle zu

Recht das Schutzhindernis eines Freihalteinteresses nach § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG angenommen hat.

Demgegenüber sind die Einwände des Markeninhabers, die sich vorwiegend auf

die von der Markenstelle verwendeten Fundstellen im Internet beziehen, unbehelflich. Zusammen mit den DMSB Reglements kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass dort „Gruppe N“ nicht als Marke (außer vielleicht auf der Angebotsseite des Markeninhabers selbst), sondern einzig als Hinweis auf diese Rennsport-Gruppe verwendet worden ist. Diese Fundstellen klären im übrigen auch

Zweifel, dass „Gruppe N“ bereits zum Eintragungszeitpunkt als Gattung geläufig

war, denn es ist dort mehrfach von Rennsportereignissen in den 90er Jahren die

Rede. Angesichts der Fülle von Nachweisen, die dafür sprechen, dass es sich bei

der Marke „GRUPPE N“ bereits zum Eintragungszeitpunkt um eine Gattungsbezeichnung gehandelt hat, sind die Entgegenhaltungen des Markeninhabers nicht

gewichtig genug, um maßgebende Zweifel an der Schutzunfähigkeit entstehen zu

lassen (§ 33 Abs 2 Satz 2 MarkenG). Die Großschreibweise allein kann ebenfalls

keinen Schutz begründen, was sich im übrigen auch nicht aus der BGH Entscheidung INDIVIDUELLE ergibt, denn dort wurde die Schutzunfähigkeit dieses Wortes

in erster Linie wegen dessen ungebräuchlichen Aussagegehaltes verneint.

Die Beschwerde ist demnach ohne Erfolg.

Zu Recht allerdings rügt der Markeninhaber, dass er von der Markenabteilung die

Fundstellen, auf die der Beschluss ausdrücklich gestützt worden ist, erst zusammen mit dem Beschluss erhalten hat. Ein derartiges Verhalten beeinträchtigt die

Rechte der am Verfahren Beteiligten auf Durchführung eines offenen und fairen

Verfahrens. Der Rechtsstaatgedanke gebietet es, dass der Einzelne vor der Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommt, um Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können. Das kann er aber wirksam nur dann tun, wenn ihm alle bei

der Entscheidung verwendeten Unterlagen auch rechtzeitig zur Kenntnis gebracht

werden (st Rspr, BGH MarkenR 2004, 36 – PARK & BIKE, MarkenR 2003, 470 –

turkey & corn, GRUR 1997, 637 – Top Selection). Ein derartiger erheblicher Verfahrenverstoß rechtfertigt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71

Abs 3 MarkenG.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb