Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.05.2004 – 28 W (pat) 353/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 70 100 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
siehe Abb. 1 am Ende
Die Marke 301 70 100
ist für die Waren:
Kl 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente
in das Markenregister eingetragen worden. Diese am 28. Januar 2002 erfolgte
Eintragung ist am 1. März 2002 veröffentlicht worden.
Die Inhaberin der rangälteren Gemeinschafts-Marke 286 526
siehe Abb. 2 am Ende
hat dagegen Widerspruch erhoben. Diese Marke ist seit dem 23. Oktober 1998
unter anderem für eben dieselben Waren der Klasse 14 eingetragen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 26. August 2002 und
einem weiteren Schriftsatz (dessen Datum unbekannt
ist, der aber am
27. Februar 2003 beim Patentamt eingegangen ist) die Frage der Benutzung der
Widerspruchsmarke angesprochen und eine solche (wohl) bestritten.
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen (vom 27. Januar 2003 und vom 24. Juli 2003), von denen der
zweite im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Löschung der jüngeren Marke
wegen Verwechslungsgefahr angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, bei
mündlicher Wiedergabe der Marken bestehe eine Klanggleichheit, was bei der hier
vorliegenden Warenidentität zur Verwechslungsgefahr führen müsse.
Im Erinnerungsbeschluss hat die Markenstelle zudem darauf hingewiesen, dass
die vom Inhaber der angegriffenen Marke erhobene Einrede der Nichtbenutzung
nicht zulässig sei, denn seit der Eintragung der Widerspruchsmarke seien noch
keine fünf Jahre vergangen (§ 125 b iVm § 43 Abs 1 MarkenG).
Hiergegen hat der Inhaber der jüngeren Marke Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht bei dem Wort „eigenArt“ handle es sich um einen neuen Begriff, der im
Sinn von „eigene Kunst“ verstanden werde. Die Marken wichen wegen der grafischen Gestaltung deutlich voneinander ab; soweit sie eine phonetische Ähnlichkeit
hätten, sei eine solche wegen der Kennzeichnungsschwäche des Wortes „Eigenart“ unbeachtlich. Der Markeninhaber hat im Beschwerdeverfahren weder die Benutzung bestritten, noch einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn zwischen den Marken besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gewichtung der Faktoren Warenähnlichkeit/-identität, Markenähnlichkeit/-identität und Schutzumfang der Widerspruchsmarke zur Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der rechtlich
schutzwürdigen Interessen der älteren Marke führt. Im vorliegenden Fall ist bei
den Waren von der Registerlage, also von Warenidentität auszugehen, denn seitens des Markeninhabers ist die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht rechtswirksam bestritten worden. Ein solches Bestreiten wäre erstmals am
23. Oktober 2003 möglich gewesen, der Markeninhaber hat jedoch keine derartige
Erklärung abgegeben. Der Hinweis im Beschwerdeschriftsatz, dass die Widersprechende im „Bereich Schmuckwaren, Juwelierwaren, Modeschmuck und der
gleichen“ nicht „tätig oder gar bekannt geworden sei“ genügt den Anforderungen
an die Unzweideutigkeit einer prozessualen Erklärung nicht. Derart allgemeinen
Ausführungen würden zur Klärung des wirklich gewollten Inhalts Rückfragen beim
Markeninhaber notwendig machen, was jedoch wegen des Verhandlungsgrundsatzes sowie des Gebots der Unparteilichkeit des Gerichts nicht zulässig ist. Die in
den Schriftsätzen vor der Markenstelle verfrüht und damit unzulässig erhobene
Nichtbenutzungseinrede kann nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literaturmeinung nicht in eine nachträglich zulässige Einrede umgedeutet werden (vgl
zB Ströbele, Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 43 Rdz 39, 40); dies umso weniger
als der Markeninhaber im Erinnerungsbeschluss ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften über die Unzulässigkeit seiner Einrede hingewiesen worden
ist. Ist somit von Warenidentität auszugehen, so bedürfte es entweder eines besonders deutlichen Abstandes der jüngeren Marke oder aber eines geringen
Schutzumfangs der Widerspruchsmarken um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Beides liegt hier nicht vor.
Die Widerspruchsmarke mag in ihrem Aussagegehalt „Eigenart“, der durch die
grafische Gestaltung nur wenig verfremdet ist, nicht besonders originell und möglicherweise auch bei Mitbewerbern beliebt sein, eine Kennzeichnungsschwäche mit
der Folge, dass damit der Schutzumfang der Marke beeinträchtigt ist, folgt daraus
nicht. Marken wirken in bildlicher, begrifflicher und klanglicher Weise, für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr genügt das Übereinstimmen in nur einer Hinsicht. Hier werden beide Marken, auch wenn sie grafisch verfremdet und ergänzt
sind, jeweils ausschließlich mit „eigenart“ benannt werden, denn die Bildelemente
sind nicht derart überwiegend, dass sie der Verbraucher – der bei einer
Wort-/Bildmarke nach einer einfachen und unkomplizierten Benennung sucht – in
Worte fassen wird. Bei beiden Marken ist das Wort „eigenart“ auch unzweideutig
erkennbar, beide Marken werden also – wie die Markenstelle zutreffend ausführt -
durch diesen Wortbestandteil geprägt. Damit besteht bei den Marken in klanglicher Hinsicht völlige Übereinstimmung, was bei Berücksichtigung der übrigen eine
Verwechslung fördernder Faktoren zur Löschung der jüngeren Marke führen
muss. Dem steht auch nicht entgegen, dass womöglich ein Teil des Verkehrs den
vom Markeninhaber gewollten Aussagegehalt im Sinn von „eigene Kunst“ erkennen wird, denn die Aussprache der Marke bleibt dennoch die gleiche.
Die Entscheidung ist im schriftlichen Verfahren ergangen, denn der Markeninhaber hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 69 Nr 1 MarkenG)
und eine solche war auch nicht wegen Sachdienlichkeit anzuordnen (§ 69 Nr 3
MarkenG).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb
Abb. 1
Abb. 2