Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.05.2004 – 33 W (pat) 159/03

33. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 52 285

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2004 unter Mitwirkung der Richterin

Pagenberg als Vorsitzende, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der

Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 9. April 2003

aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistungen

„Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Rechtsberatung und -vertretung“ zurückgewiesen worden ist.

2. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 23 241 wird

antragsgemäß die teilweise Löschung der Marke 300 52 285

hinsichtlich der unter Ziff 1 genannten Dienstleistungen angeordnet.

3. Der Kostenantrag der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die

Dienstleistungen

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Klasse 36:

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;

Klasse 38:

Telekommunikation;

Klasse 42

Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung,

Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem

Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung

und -vertretung, wissenschaftliche und industrielle Forschung;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung

bestimmten Marke 300 52 285

aufgrund der für die Dienstleistungen

„Unternehmensberatung; Dienstleistungen von Patent- und

Rechtsanwälten; Verwaltung, Verwertung und Überwachung von

Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten sowie diesbezügliche Beratung“

am 2. März 2000 eingetragenen Marke 399 23 241

24IP

am 14. März 2001 Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle

für Klasse 36 hat den Widerspruch mit Beschluß vom

9. April 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die sich

gegenüberstehenden Marken zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer und

wirtschaftlich nahestehender Dienstleistungen bestimmt seien, die angegriffene

Marke halte den erforderlichen Abstand unter Zugrundelegung normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke jedoch ein. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit sei allein aufgrund der grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke

nicht in Betracht zu ziehen. Auch eine klangliche Ähnlichkeit sei nicht ersichtlich.

Zwar orientiere sich der Verkehr bei der angegriffenen Marke am Wort als der

einfachsten und kürzesten Bezeichnung. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise die Buchstabenkombinationen als Abkürzung verstünden, würde jedoch der

zusätzliche Vokal „o“, der auch betont gesprochen werde, zu ausreichenden Unterschieden führen. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise den Bestandteil

„ipo“ als Wort ansehen und gebunden aussprechen würden, falle ebenfalls der

Unterschied zwischen dem dunklen Vokal „o“ auf den die angegriffene Marke

ende und dem hellen Vokal „e“ der Widerspruchsmarke markant auf.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

tragen vor, daß sowohl eine bildliche als auch eine klangliche Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. In bildlicher Hinsicht liege bei der angegriffenen Marke lediglich eine schematische Darstellung vor, die im Verhältnis zu dem bereits größenmäßig stark prägenden Wortbestandteil ein reiner Zierrat sei, mit welchem die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Kennzeichnungskraft assoziierten. Die

beiden Zeichen unterschieden sich auch in klanglicher Hinsicht lediglich durch den

kleinstmöglichen Unterschied nämlich durch die Hinzufügung eines einzigen

Buchstabens, da in klanglicher Hinsicht der Doppelpunkt in üblicher Weise nicht

mitgesprochen würde. Angesicht der erheblichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei aufgrund der nahezu vollständigen Kennzeichnungsidentität

eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Markeninhaber haben ihren Widerspruch in der mündlichen Verhandlung auf folgende Dienstleistungen der angegriffenen Marke beschränkt: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Rechtsberatung und -vertretung. Die Widersprechenden beantragen,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen anzuordnen.

Sie beantragen weiter, der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Markeninhaberin hat sinngemäß beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, daß die Marken nicht verwechslungsfähig seien. Die Parteien

hätten bereits vor der Kennzeichenkammer des Landgerichts Düsseldorf einen

Rechtsstreits um die streitgegenständlichen Marken geführt. Zutreffend habe das

Gericht in diesem Verfahren ausgeführt, daß die Marke der Widersprechenden

lediglich Abkürzungen verwende, die zudem im Verkehr häufig vorkämen. Diese

Abkürzungen hätten eine allgemein verständliche Bedeutung. So stehe „24“ für

Angebote, die rund um die Uhr erreichbar seien. Das Kürzel „IP“ stehe für „Internetprotokoll“ oder aber für „Intellectual Property“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Zwischen den Marken besteht im Umfang der Löschungsanordnung die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der

Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist

(EuGH GRUR

Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO, Lloyd; BGH aaO

- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die

verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden

Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann

(stRspr vgl BGH GRUR 2000, 603 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist im

vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Nach dem Benutzungsfragen hier nicht einschlägig sind, ist für die Frage der

Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die „Rechtsberatung“ und „-vertretung“ in der angegriffenen Marke ist identisch mit den „Dienstleistungen von Patent- und Rechtsanwälten“. Auch die Dienstleistungen „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung“ liegen im engeren Ähnlichkeitsbereich

zur Dienstleistung „Unternehmensberatung“ in der Widerspruchsmarke.

Der Senat geht im vorliegenden Fall von einer normalen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke aus. Der Markenbestandteil der Widerspruchsmarke „24“

kann zwar einerseits für eine Verfügbarkeit rund um die Uhr stehen (vgl beispielsweise BPatG 25 W (pat) 280/01 - Alarm 24; BPatG 25 W (pat) 207/01 - beauty24).

Wie von den Widersprechenden zutreffend vorgetragen, kann die Widerspruchsmarke bei gesamtheitlicher Wahrnehmung insbesondere wegen der Voranstellung

auch als „2“ „fo(u)r …“ ausgesprochen werden. Eine derartige lautmalerische ziffernmäßige Abkürzungsweise englischer Ausdrücke ist mittlerweile werbeüblich

und den angesprochenen Verkehrskreisen, hier im wesentlichen Fachkreisen,

ohne weiteres geläufig. Auch „IP“ steht als Abkürzung für zahlreiche Begriffe (vgl

Wennrich, International Dictionary of Abbreviations and Acronyms 1992, S 480).

Insgesamt gibt es daher keine Anhaltspunkte für eine entsprechend geschwächte

Kennzeichnungskraft.

Den insoweit erforderlichen erheblichen Abstand halten die beiden Marken im

Umfang der Löschungsanordnung jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein. Es

stehen sich insoweit eine Wort- und eine Wortbildmarke gegenüber. Nach ständiger Rechtsprechung orientiert sich der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort-

und Bildbestandteilen grundsätzlich am Wort, da es die einfachste und kürzeste

Bezeichnungsform darstellt (BGH GRUR 1999, 733 - LION DRIVER). Demnach

stehen sich die Bestandteile „24IP“ und 24: ipo“ gegenüber, wobei der Doppelpunkt in der angegriffenen Marke von dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht mitgesprochen werden wird. Die beiden Marken unterscheiden sich somit lediglich hinsichtlich des „o“ am Ende in der angegriffenen

Marke. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der

zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen ist (vgl BGH

GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol m.w.N.; BGH Urteil v. 6. Mai 2004

- I ZR 223/01 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX - II 1 d) aa)), dem Wortanfang

in der Regel besonderes Gewicht zukommt und nicht von einer

grundsätzlichen Betonung einer Buchstabenfolge auf dem letzten Vokal ausgegangen werden kann (vgl BGH GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; BPatG WRP 2003,

1439 - Kellogg’s/Kelly’s), ist der zusätzliche Vokal in der angegriffenen Marke am

Wortende angesichts der im übrigen überwiegenden Übereinstimmungen nicht

geeignet, ein hinreichend unterschiedliches Klangbild hervorzurufen, um ein

sicheres Auseinanderhalten der Marken in klanglicher Hinsicht zu gewährleisten.

Es kann daher

insbesondere bei

flüchtigen Kontakten oder

telefonischen

Vermittlungen eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden.

Bei der gegeben Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen. Ausgehend von dem registerrechtlichen

Verfahrensgrundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt

(§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG) bedarf es stets besonderer Umstände, um einer Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon ist insbesondere

dann auszugehen, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist. Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die

Markeninhaberin in dem Verfahren vor der Markenstelle vollständig obsiegt hatte.

Pagenberg

Richter Kätker ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Pagenberg

Dr. Hock

Cl