Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 28 W (pat) 230/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 230/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 23 014 10.99
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 7 – vom 9. April 2003 ist wirkungslos –
soweit die
teilweise Löschung der eingetragenen Marke
398 23 014.5/7 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
1 117 860 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 9. April 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 7 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen
Marke 398 23 014.5/7 mit der Widerspruchsmarke 1 117 860 festgestellt und die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 398 23 014.5/7 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Stoppel
Schwarz-Angele
Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht
selbst unterschreiben.
Stoppel
Bb