Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 28 W (pat) 49/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 49/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene IR-Marke 738 159
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 29 IR - vom 4. Juni 2002 und vom
10. November 2003 sind wirkungslos, soweit der Schutz in der
Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 398 04 609 teilweise verweigert worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 4. Juni 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 29 IR – ua die Verwechslungsgefahr der IR Marke
738 159 mit der Widerspruchsmarke 398 04 609 festgestellt und den Schutz in der
Bundesrepublik Deutschland
teilweise verweigert. Mit Beschluss vom
10. November 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der teilweisen Verweigerung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb