Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 28 W (pat) 49/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 49/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene IR-Marke 738 159

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 29 IR - vom 4. Juni 2002 und vom

10. November 2003 sind wirkungslos, soweit der Schutz in der

Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 398 04 609 teilweise verweigert worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 4. Juni 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 29 IR – ua die Verwechslungsgefahr der IR Marke

738 159 mit der Widerspruchsmarke 398 04 609 festgestellt und den Schutz in der

Bundesrepublik Deutschland

teilweise verweigert. Mit Beschluss vom

10. November 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der teilweisen Verweigerung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb