Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 29 W (pat) 90/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 88 935.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Börse Inside
ist am 5. Dezember 2000 für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, gedruckte Veröffentlichungen, gedruckte
Leitfäden, Prospekte, Broschüren, Faltblätter, Zeitschriften;
Klasse 38:
Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln und
Weitergeben von Daten, Informationen und Texten;
Klasse 41:
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, auf Datenträgern aller Art gespeicherten Informationen
und Softwareprogrammen
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 29. März 2001 und 9. Januar 2002 wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Zeichen bedeute in seiner
Gesamtheit "Börseninformationen aus erster Hand". In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde es von den inländischen Verkehrskreisen daher ohne weiteres als thematischer Hinweis und nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis verstanden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie
im Wesentlichen aus, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Begriff "Börse Inside" Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden hätte. Die bei der Internet-Recherche zu "Börse Inside" erzielten Ergebnisse wiesen ausnahmslos auf
die Dienstleistungen der Anmelderin hin. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Cityservice" könne ein Zeichen nur dann wegen
fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn
es sich im deutschen Sprachwortschatz nachweisen lasse. Die Recherche in der
Wortschatz-Datenbank der Universität Leipzig ergebe zwar eine hohe Trefferzahl
für den Bestandteil "Börse", andererseits aber nur wenige Treffer für den Bestandteil "Inside". Insbesondere als rechter Nachbar des Wortes "Börse" tauche
der Begriff nicht auf. Der statistischen Auswertung der angemeldeten Zeichenkombination lasse sich daher nicht entnehmen, dass es sich dabei um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache handele. Die Anmelderin regt
hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben
hilfsweise ein Gutachten des Instituts für deutsche Sprache in
Mannheim einzuholen.
Der Senat hat zu der Frage, ob der Begriff "Börse Inside" von den Fachkreisen als
Hinweis auf Insiderinformationen über das Börsengeschehen verstanden wird,
eine Anfrage an sechs deutsche Börsen gerichtet. Die Stellungnahmen der Börsen
sowie die Ergebnisse der Internet-Recherche des Senats zur beschreibenden
Verwendung des Begriffs "Börse Inside" wurden der Anmelderin mit der Ladung
zur mündlichen Verhandlung übersandt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des
angemeldeten Zeichens stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2,
§ 37 Abs 1 MarkenG entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach
dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung
des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine
solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (st Rspr; vgl BGH
GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE). Die Bezeichnung "Börse Inside" stellt eine in
diesem Sinne freihaltebedürftige Sachangabe dar.
1.1. Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus den beiden Wörtern "Börse" und
"Inside" zusammengesetzt. Das englische Adjektiv "inside" bedeutet in wörtlicher
Übersetzung "innen" und weist in Begriffen wie "inside informationen; inside job"
auf interne Vorgänge hin (vgl. Langenscheidt, Englisch-Deutsch, 2001, CD-ROM).
In dieser Bedeutung wird es auch im deutschen Sprachgebrauch in beliebiger
Kombination als schlagwortartiger Hinweis auf interne Informationen verwendet,
zB "Inside Ballermann, ein Report über Drogen, Prostitution und Mord auf der
Lieblingsinsel der Deutschen; Inside Vatikan – Die geheimnisvolle Welt des Papstes; Inside Kohl: Der Altbundeskanzler war beim "Focus"-Fest Stargast" (vgl
http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de zum Stichwort "Inside"). Das Wort
"Börse" bezeichnet einen regelmäßig stattfindenden Markt für Wertpapiere, Devisen und vertretbare Waren, für die nach bestimmten festen Bräuchen Preise ausgehandelt werden (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, CD-
ROM). In seiner Gesamtheit ist das angemeldete Zeichen daher ohne weiteres im
Sinne von "interne Börseninformation" verständlich.
1.2. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Umfrage bei verschiedenen Börsen in Deutschland wird der Begriff "Börse Inside" als beschreibender
Hinweis auf sachkundige Informationen zum Börsengeschehen verstanden und
mit dieser Bedeutung als Rubrik
für
interne Börseninformationen
(vgl
www.handelsblatt.de) sowie zur Bezeichnung von Seminarveranstaltungen für
Privatanleger verwendet (vgl zB www.boerse-online.de). Angesichts der Einhelligkeit der Stellungnahmen aus Fachverkehrskreisen zur beschreibenden Bedeutung
des angemeldeten Zeichens sieht der Senat für eine weitere sprachwissenschaftliche Begutachtung keine Veranlassung. Denn ein Zeichen ist bereits dann als
Sachangabe von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
beschreibt (vgl EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint).
1.3. Als Hinweis auf Insiderinformationen über das Börsengeschehen ist die Bezeichnung "Börse Inside" auch ohne weiteres zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet. Hinsichtlich der Druckereierzeugnisse
und der Dienstleistungen eines Datenbankanbieters weist das Zeichen unmittelbar
auf den thematischen Inhalt der Druckschriften bzw der Datenbank hin. Wegen
des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Medien aller Art und ihrer Herausgabe und Veröffentlichung erstreckt sich der beschreibende Aussagegehalt
auch auf diese zugehörigen Dienstleistungen (vgl BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass sich dem Zeichen nicht entnehmen lässt, um welche Einzelinformationen es sich handelt. Denn als Sammelbegriff für Hintergrund- und Insiderinformationen, die sich mit Einzelheiten der
Branche insgesamt befassen ist der thematische Bereich dennoch präzisiert (vgl
BGH 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
2. Da sich die Bezeichnung "Börse Inside" in einer beschreibenden Aussage erschöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, erfasst
das Publikum das angemeldete Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus
einem bestimmten Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice).
Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung des angemeldeten Zeichens liegt im Wesentlichen auf dem tatsächlichen Gebiet. Auch unter
dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtssprechung zur beschreibenden
Bedeutung von Wortmarken abweicht.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Hu