Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 32 W (pat) 285/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 285/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 64 480.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 6. Juni 2002

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

ist die Wortmarke

Musikveranstaltung

Magic Big Band.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. "Magic Big Band"

sei zwar lexikalisch nicht belegbar, aber der Sinngehalt der Wortkombination "magische (zauberhafte, wunderbare) Big Band" erschließe sich dem Verkehr ohne

weitere Überlegungen und ermögliche keine Zuordnung zu einem bestimmten Anbieter.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der

Auffassung, dass ein unzutreffendes Verständnis des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft zugrunde gelegt wurde. Er beantragt,

der Beschwerde abzuhelfen und die Marke einzutragen und die

Kosten des Verfahrens dem Patentamt aufzuerlegen und ggf festzustellen, dass die Hinzuzziehung eines Bevollmächtigten für das

Vorverfahren notwendig war.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der Marke steht weder

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr

jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(st. Rspr. vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Die beanspruchten Dienstleistungen richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst wenn

man annimmt, dass diese "Magic Big Band" mit "zauberhafte Big Band" in das

Deutsche übersetzen können, wird damit kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt vermittelt. Das Adjektiv "magic" = zauberhaft gibt keine Sachangabe, sondern ist ein atmosphärisches Adjektiv, das nichts beschreibt, sondern nur "zauberhaft" im Sinne einer Stimmungslage wiedergibt.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge stets als

gebräuchliches Wort für die beanspruchte Dienstleistung und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei Eingabe von "Magic Big Band"

in übliche Suchmaschinen des Internets (hier: G… 6. April 2004) erhält man für

diese Wortfolge keine Treffer. Mangels weiterer Anhaltspunkte verbietet sich deshalb die Annahme, dass der Verkehr die Marke stets nur als solches versteht.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Dienstleistung dienen können.

Wie bereits oben ausgeführt, beschreibt "Magic" im Hinblick auf Big Bands kein

Merkmal.

2. Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzubezahlen. Zwar kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies der Billigkeit entspricht (§ 71

Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Eine Fallgestaltung, bei der es anerkannt ist, die an sich

erfolgsunabhängige Beschwerdegebühr zurückzubezahlen, ist dann gegeben,

wenn das Verfahren vor dem Patentamt an einem schweren Fehler leidet. Dies

kann der Fall sein, wenn das Patentamt zu einem materiell schlicht unvertretbaren

Ergebnis kommt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Patentamt ist bei der Anwendung

des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu einem unrichtigen, aber nicht unvertretbaren Ergebnis gekommen.

Die Auferlegung von Kosten, die einem Verfahrensbeteiligten erwachsen sind,

setzt voraus, dass an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt sind (§ 71

Abs. 1 MarkenG). Dies ist hier nicht der Fall. Konstellationen dieser Art entstehen

im Verfahren über die Entscheidung einer Anmelderbeschwerde nur dann, wenn

der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts beteiligt wird. Für eine solche Beteiligung fehle es jedoch an den Voraussetzungen des § 68 MarkenG im

konkreten Fall.

Winkler

Sekretaruk

Kruppa

br/Pü