Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 32 W (pat) 285/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 285/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 64 480.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 6. Juni 2002
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
ist die Wortmarke
Musikveranstaltung
Magic Big Band.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. "Magic Big Band"
sei zwar lexikalisch nicht belegbar, aber der Sinngehalt der Wortkombination "magische (zauberhafte, wunderbare) Big Band" erschließe sich dem Verkehr ohne
weitere Überlegungen und ermögliche keine Zuordnung zu einem bestimmten Anbieter.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der
Auffassung, dass ein unzutreffendes Verständnis des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft zugrunde gelegt wurde. Er beantragt,
der Beschwerde abzuhelfen und die Marke einzutragen und die
Kosten des Verfahrens dem Patentamt aufzuerlegen und ggf festzustellen, dass die Hinzuzziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren notwendig war.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der Marke steht weder
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr
jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(st. Rspr. vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Die beanspruchten Dienstleistungen richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst wenn
man annimmt, dass diese "Magic Big Band" mit "zauberhafte Big Band" in das
Deutsche übersetzen können, wird damit kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt vermittelt. Das Adjektiv "magic" = zauberhaft gibt keine Sachangabe, sondern ist ein atmosphärisches Adjektiv, das nichts beschreibt, sondern nur "zauberhaft" im Sinne einer Stimmungslage wiedergibt.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge stets als
gebräuchliches Wort für die beanspruchte Dienstleistung und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei Eingabe von "Magic Big Band"
in übliche Suchmaschinen des Internets (hier: G… 6. April 2004) erhält man für
diese Wortfolge keine Treffer. Mangels weiterer Anhaltspunkte verbietet sich deshalb die Annahme, dass der Verkehr die Marke stets nur als solches versteht.
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Dienstleistung dienen können.
Wie bereits oben ausgeführt, beschreibt "Magic" im Hinblick auf Big Bands kein
Merkmal.
2. Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzubezahlen. Zwar kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies der Billigkeit entspricht (§ 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Eine Fallgestaltung, bei der es anerkannt ist, die an sich
erfolgsunabhängige Beschwerdegebühr zurückzubezahlen, ist dann gegeben,
wenn das Verfahren vor dem Patentamt an einem schweren Fehler leidet. Dies
kann der Fall sein, wenn das Patentamt zu einem materiell schlicht unvertretbaren
Ergebnis kommt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Patentamt ist bei der Anwendung
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu einem unrichtigen, aber nicht unvertretbaren Ergebnis gekommen.
Die Auferlegung von Kosten, die einem Verfahrensbeteiligten erwachsen sind,
setzt voraus, dass an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt sind (§ 71
Abs. 1 MarkenG). Dies ist hier nicht der Fall. Konstellationen dieser Art entstehen
im Verfahren über die Entscheidung einer Anmelderbeschwerde nur dann, wenn
der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts beteiligt wird. Für eine solche Beteiligung fehle es jedoch an den Voraussetzungen des § 68 MarkenG im
konkreten Fall.
Winkler
Sekretaruk
Kruppa
br/Pü