Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.06.2004 – 27 W (pat) 344/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 344/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die eingetragene Marke 397 40 872
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden
und Richter Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2003 im
Umfang der teilweisen Löschungsanordnung aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 396 55 576 wird auch insoweit
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 10. November 1997 veröffentlichte Eintragung der Marke
397 40 872 „RESY“ für „Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware; Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommenen Apparate), Handbücher; Unternehmensberatung; Veranstaltung und Durchführung
von Seminaren; Erstellen von Software-Programmen; Beratung auf dem Gebiet
des Computer- und Softwareeinsatzes in Unternehmen“ ist – beschränkt auf die
Klassen 9, 41 und 42 – Widerspruch eingelegt worden aus der für „Optimierung
und Entwicklung von dezentralen Fertigungsplanungs- und Fertigungssteuerungsanlagen“ eingetragenen Marke 396 55 576 „RESYS“. Als Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich dieser Marke ist im Register der
13. Januar 1999 vermerkt.
Auf den Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamtes durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes die teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für
„Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware; Erstellen von Software-Programmen; Beratung auf dem Gebiet des Computer- und Softwareeinsatzes in Unternehmen“. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Ähnlichkeit der
Marken, eines normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke und bestehender
Ähnlichkeit der Waren liege insoweit Verwechslungsgefahr vor. Hinsichtlich der
weiteren angegriffenen Dienstleistungen ist der Widerspruch wegen fehlender
Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke zurückgewiesen
worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Januar 2004 die Benutzung der
Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert, obwohl ihr mit Schreiben des Senats vom 21. Januar 2004
hierzu Gelegenheit gegeben worden war.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, denn die Inhaberin der angegriffenen
Marke hat im Beschwerdeverfahren die Benutzung der Widerspruchsmarke zulässig bestritten, und die Widersprechende hat die rechtserhaltende Benutzung ihrer
der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und der Widerspruch zurückzuweisen, ohne dass es noch auf die Frage der Verwechslungsgefahr ankam.
Für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine
Kosten selbst trägt (§ 71, Abs. 1 MarkenG), sind keine Gründe ersichtlich.
Dr. Schermer
Schwarz
van Raden
Na