Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.06.2004 – 9 W (pat) 53/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 53/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 53 173.0

(hier: Beschwerdegebühr)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 23. Mai 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die

Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen spätestens am 11. Januar 2004 zugestellten Beschluß hat der Anmelder mit einem am 13. Januar 2004 eingegangenen

Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr ist bisher nicht entrichtet worden.

Die Rechtspflegerin des Senats hat den Anmelder darauf hingewiesen, daß er die

Beschwerdegebühr nicht entrichtet habe und sich in den Akten eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift befinde.

Der Anmelder hat hieraufhin vorgetragen, offensichtlich sei das Original des Beschwerdeschriftsatzes, das unterschrieben gewesen sei, im Deutschen Patent-

und Markenamt „untergegangen“. Bei dem in den Akten befindlichen Beschwerdeschriftsatz handle es sich um eine Kopie welche dem Schreiben vom

15. Februar 2004 beigelegen habe.

II.

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

Gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs 1 PatKostG war eine Beschwerdegebühr

binnen einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu entrichten. Der Anmelder hat es indes versäumt, eine Beschwerdegebühr zu zahlen, so

dass die Beschwerde nach § 6 Abs 2 PatKostG als nicht erhoben gilt.

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß das Angebot des Anmelders, die Beschwerdegebühr nachträglich zu entrichten, schon deshalb unbeachtlich ist, weil eine verspätete Zahlung nichts an der kraft Gesetz eingetretenen

Fiktion zu ändern vermag, daß die Beschwerde mangels Zahlung einer Gebühr bis

spätestens 11. Februar 2004 als nicht erhoben gilt. Deshalb kommt es auch nicht

auf die Beantwortung der Frage an, ob ein ordnungsgemäß unterzeichneter Beschwerdeschriftsatz fristgerecht beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bork

br/Bb