Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.06.2004 – 27 W (pat) 319/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 22 700 6.70

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und der Richterin

Prietzel-Funk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und

Markenamts aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der

international

registrierten Marke R 400 501 zurückgewiesen

worden ist.

Die Löschung der Marke 302 22 700 wird aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR R 400 501 angeordnet.

I.

Gegen die Eintragung der Marke

für Waren der Klasse 25, nämlich

„Herrenanzüge, Herrensakkos, Herrenhosen“,

ist Widerspruch eingelegt worden aus der international registrierten Marke

VALENTINO,

die in Deutschland u.a. für die Waren

25: Vêtements, y compris les bottes, les souliers et les pantoufles

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch mit Beschluss vom 26. August 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, trotz Identität der beiderseits in Anspruch genommenen

Waren sei eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen. Die in Frage stehenden

Marken seien auch bei Anlegung strengster Maßstäbe nicht verwechselbar. Die

beiden Namenselemente der jüngeren Marke bildeten einen einheitlichen Gesamtnamen. Unter Berücksichtigung des einschlägigen Warensektors sei nicht

damit zu rechnen, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise ausschließlich

an dem Nachnamen orientierten. Hierzu bestehe deswegen kein Anlass, weil der

Vorname nur im Ausnahmefall völlig vernachlässigt werde, etwa wenn es sich um

einen wenig prägnanten und sehr gebräuchlichen Vornamen handele. Ein derartiger Ausnahmefall sei hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr seien die beiden Namenselemente klanglich aufeinander abgestimmt, durch die die Einheitlichkeit von

Vor- und Familiennamen besonders betont werde. Zudem würden auf dem hier

einschlägigen Modesektor Gesamtnamen in der Regel nicht auf den Familiennamen verkürzt. Die Marken würden auch nicht im Sinne einer mittelbaren Verwechslungsgefahr gedanklich in Verbindung gebracht, weil dem Markenwort

„VALENTINO“ keine eigenständige betriebliche Herkunftsfunktion zukomme.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

macht geltend, gerade einige der bekanntesten Modemarken würden auf den Familiennamen verkürzt, und zwar unabhängig davon, ob der dazugehörige Vorname sehr gebräuchlich oder prägnant sei. Der Familienname Valentino sei in

Deutschland ungeachtet dessen äußerst selten. Bei dem Widerspruchszeichen

handele es sich zudem um eine ausgesprochen starke Marke, die dem Publikum

durch umfangreiche Presseberichterstattung nachhaltig nahe gebracht worden sei

und daher einen hohen Werbewert verkörpere.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht

geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Marke ist zu löschen,

weil die Gefahr der Verwechslung der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42

Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann eine Marke gelöscht werden, wenn wegen

ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem

Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter

Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist

von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-

/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit

und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad

der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH,

GRUR 2002, 544, 545 - BANK 24, m.w.N;, GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly,

m.w.N; GRUR 2004, 239 - DONLINE). Das bedeutet, dass die jüngere Marke bei

Warenidentität und einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

einen besonders großen Abstand zu der älteren Marke einhalten muss.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn unter Berücksichtigung der nunmehr im Beschwerdeverfahren dargelegten überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „VALENTINO“ reicht die in der jüngeren Marke

vorgenommene bloße Ergänzung der älteren Marke um den Vornamen

„GEORGIO“ nicht aus, um die Gefahr von Markenverwechslungen auszuschliessen.

Die Widersprechende hat die Behauptung der erhöhten Bekanntheit ihres Zeichens, der die Markeninhaberin nicht entgegengetreten ist, durch Vorlage eines

umfangreichen Pressespiegels für die Zeit von 1999 bis 2003 belegt. Aus diesem

ergibt sich, dass der Namen des seit Jahrzehnten international tätigen bekannten

Modeschöpfers „VALENTINO“ in allen denkbaren Arten von deutschen Printmedien der Fach- und Tagespresse (ua Bunte, Freundin, Elle, Cosmopolitan, Gala,

Vogue, Stern, Süddeutsche Zeitung, Abendzeitung, Stuttgarter Zeitung, Die Welt

sowie zahlreiche Regionalzeitungen aus dem gesamten Bundesgebiet) in Verbindung mit Bekleidung Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in Wort und

Bild gewesen ist. Die beachtliche Medienpräsenz der sich von Hause aus leicht

einprägenden klangvollen Kennzeichnung „VALENTINO“ und ihre langjährigen

Benutzung für Modellbekleidung, die insbesondere auch von vielbeachteten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens getragen wird, sind Faktoren, die nach der

Rechtsprechung (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734, 735 Rn. 23 – Lloyd) die Annahme rechtfertigen, dass sie bei dem erheblichen Verkehrskreis modisch interessierter Verbraucher einen jedenfalls über dem Durchschnitt liegenden Bekanntheitsgrad genießt.

Ausgehend von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

spricht bereits vieles für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr

mit der für identische Waren beanspruchten jüngeren Namensmarke „GEORGIO

VALENTINO“. Die Markenstelle ist auf der Grundlage der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar an sich zutreffend davon ausgegangen, dass sich der

Verkehr eine aus Vor- und Familiennamen gebildete Marke in der Regel vollständig einprägt (vgl BGH GRUR 2000, 233, 234 – ELFIE RAUCH/RAUSCH; GRUR

2000, 1031, 1032 – Carl Link; BpatGE 44, 53 – Noelle Claris/CLARIS). Das gilt

insbesondere im Modebereich, in dem Hersteller- und Designermarken sehr

häufig aus Vor- und Familiennamen bestehen (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 –

Lions). Bei dem Namen eines bekannten Designers kann allerdings unter

besonderen Umständen der Familienname derart im Vordergrund stehen, dass

sich der Verkehr nur hieran orientiert, ohne dem Vornamen eine wesentliche

Individualisierungsfunktion beizumessen (vgl auch BGH, aaO, S 34 reSp – ELFIE

RAUCH/RAUSCH). Hiervon ist insbesondere bei bekannten Designernamen

auszugehen, die im Geschäftsverkehr sowohl mit dem Vornamen, als auch

vielfach ohne den Vornamen verwendet werden, wie HUGO BOSS/BOSS,

Georgio Armani/Armani, Coco Chanel/Chanel, Pierre Cardin/Cardin usw. Eine

ähnliche Situation besteht bei Designernamen, die stets ohne Vornamen

verwendet werden, wie etwa Dior, Prada, Gucci oder der hier zu beurteilende

Name „VALENTINO“, der an sich der Vorname des Modeschöpfers Valentino Garavani ist, von diesem aber seit Jahrzehnten in Alleinstellung nach Art eines

Nachnamens als Designerkennzeichen verwendet wird. Begegnet der Verkehr einem solchen Kennzeichen zusammen mit einem Vornamen – hier etwa

„GEORGIO VALENTINO“ – liegt es für ihn nahe, sich nur den (vermeintlichen)

Nachnamen einzuprägen und das Zeichen danach benennen (so im Ergebnis -

unter Bejahung unmittelbarer begrifflicher Verwechslungsgefahr -auch HABM,

R0434/02-4 vom 15.7.2003 in dem Fall „RUDOLFO VALENTINO/VALENTINO“,

zitiert auf der PAVIS CD-ROM; ferner OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 111 –

Caren Pfleper).

Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Verkehr die Vergleichsmarken als im Gesamteindruck unterschiedliche Kennzeichnungen wahrnimmt, besteht jedenfalls die Gefahr, dass er sie im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2

MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung bringt. Diese Art der Verwechslungsgefahr kommt in Betracht, wenn der Verkehr zwei an sich unterschiedliche

Marken wegen eines gemeinsamen charakteristischen Bestandteils derselben betrieblichen Ursprungsstätte zuordnet. Eine solche Zuordnung ist hier nahe liegend,

denn der Verkehr wird bei der Begegnung mit der jüngeren Marke, die mündlich in

der Regel ohne den glatt beschreibenden Zusatz „MADE IN GERMANY“ wiedergegeben wird, ohne weiteres annehmen, der bekannte Modeschöpfer Valentino

habe seinem (vermeintlichen) Nachnamen seinen (vermeintlichen) Vornamen Georgio vorangestellt und bringe die Waren oder eine bestimmte Kollektion nunmehr

unter diesem um den Vornamen erweiterten Zeichen „GEORGIO VALENTINO“ in

den Verkehr. Aufgrund des in der jüngeren Marke enthaltenen Zusatzes „MADE IN

GERMANY“ kann für den Verkehr auch der Gedanke nahe liegen, der Modeschöpfer Valentino habe in Deutschland eine Tochterfirma, die unter „GEORGIO

VALENTINO“ firmiert und die von ihr hergestellte Bekleidung entsprechend kennzeichnet.

Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene

Schriftsatz der Widersprechenden vom 9. Juni 2004 hat bei der Entscheidung

keine Berücksichtigung mehr gefunden.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Na