Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.06.2004 – 33 W (pat) 41/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 64 208.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. November 1998 die Wortmarke
Public Audit
für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zur Anmeldung in das
Register angemeldet worden. Auf die Beanstandung der Markenstelle hin wurde
das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:
Klasse 35:
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
betriebswirtschaftliche Beratung; jeweils ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit öffentlicher Buch-, Wirtschafts- und
Finanzprüfung;
Klasse 36:
Finanzwesen; Finanzanalysen; Steuergutachten und Steuerschätzungen; Wirtschaftsprüfung; Revisions- und Treuhandwesen; jeweils ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit öffentlicher Buch-, Wirtschafts- und Finanzprüfung.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
15. Januar 2002 unter Bezugnahme auf die vorangehenden Beanstandungsbescheide vom 12. September 2001 und 21. November 2001 zurückgewiesen. In
den Beanstandungsbescheiden war ausgeführt worden, daß „Public Audit“ die
Bedeutung „öffentliche, staatliche Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung“ habe. Die im
Dienstleistungsverzeichnis vorgenommene Einschränkung lasse Unklarheiten
darüber entstehen, in welcher Art eine Beschränkung vorliegen solle. Diese Einschränkung sei darüber hinaus weder wirtschaftlich nachvollziehbar noch rechtlich
eindeutig. Im übrigen komme das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG in
Betracht.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie trägt vor, daß die vorgenommene Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses wirtschaftlich nachvollziehbar und rechtlich eindeutig sei. Der Disclaimer weise auf eine nicht staatliche Buch-, Wirtschafts- und Finanzprüfung (zB
durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) hin. Sie lasse sich von der staatlichen
Prüfung daher ohne weiteres abgrenzen. „Public“ werde im englischen Sprachgebrauch ganz überwiegend in der Bedeutung „öffentlich“ und nicht in der Bedeutung „staatlich“ gebraucht. „Audits“ auf dem Gebiet der Buch- Wirtschafts- und Finanzprüfung und auch die dabei ermittelten Ergebnisse seien jedoch nicht öffentlich, sondern geheim.
Insgesamt liege hier eine sprachunüblich gebildete Kombination von Bestandteilen
vor, die keine unmißverständlich beschreibende Gesamtaussage enthalten.
Der Senat hat die Amelderin mit der Terminsladung unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin vorgetragen, daß der Verhandlungstermin nicht wahrgenommen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die begehrten Dienstleistungen
an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1
MarkenG).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;
GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann
demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt
es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft
fehlt
(stRspr BGH aaO
- marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die von der Anmelderin beanspruchte Marke setzt sich aus den beiden englischen
Begriffen „public“ und „audit“ zusammen. „Audit“ wird dabei mit „Rechnungsprüfung, Buch-, Wirtschafts- und Finanzprüfung“ übersetzt (vgl Der kleine Eichborn,
Englisch-Deutsch, S 620; Langenscheidts Großwörterbuch, Der Kleine Muret-
Sanders, Englisch-Deutsch, 1985, S 86; Kyrer/Jettel/Vlasits, Wirtschafts-Lexikon,
Dritte Auflage, S 18). „Public“ bedeutet im Deutschen „öffentlich“, „allgemein bekannt“ (Langenscheidts Großwörterbuch aaO, S 785; Der Kleine Eichborn aaO,
S 620). In der wörtlichen Übersetzung bedeutet der Gesamtbegriff daher „öffentliche Buch-Bilanz-Prüfung“.
Der Gesamtbegriff wird in beschreibender Art und Weise bereits auch vielfach
verwendet, wie sich aus der vom Senat durchgeführten Internetrecherche ergibt.
So findet sich eine Beschreibung von „Public Audit“ auf der Internetseite
www.public-audit-forum.gov.uk/popa.htm, unter www.grantthornton.com sind „Tips
for public audit committees“ niedergelegt; auch kann ein „Diploma“ in Public Audit“
erworben werden (www.cipfarorg.uk).
Soweit die angesprochenen Verkehrskreise, hier im wesentlichen Fachkreise,
„Public Audit“ in diesem Zusammenhang tatsächlich im Sinne einer staatlichen
Buch-, Wirtschaft- und Finanzprüfung verstehen, besteht - wie bereits von der
Markenstelle ausgeführt - die Gefahr einer Täuschung gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG allein deshalb, weil die Markenanmelderin gerade die entsprechenden öffentlichen Prüfungen mittels eines Disclaimers und mittels ihres Dienstleistungsverzeichnisses ausgeschlossen hat.
Darüber hinaus kann unter „Public Audit“ jedoch auch eine Buch- oder Wirtschafts-Prüfung verstanden werden, die sich auf „public companies“, zu deutsch
„Aktiengesellschaften“ (vgl der Kleine Eichborn aaO S 620) bezieht. Insoweit besteht ein beschreibender Bezug zu sämtlichen Dienstleistungen, die sämtlich mit
entsprechender Prüfungstätigkeit bei „public companies“ im Zusammenhang stehen können.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise somit den beschreibenden
Sinngehalt der beanspruchten Marke ohne weiteres erkennen und diese nicht als
unternehmenskennzeichnend wahrnehmen.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl