Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.06.2004 – 33 W (pat) 41/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 64 208.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. November 1998 die Wortmarke

Public Audit

für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zur Anmeldung in das

Register angemeldet worden. Auf die Beanstandung der Markenstelle hin wurde

das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:

Klasse 35:

Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

betriebswirtschaftliche Beratung; jeweils ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit öffentlicher Buch-, Wirtschafts- und

Finanzprüfung;

Klasse 36:

Finanzwesen; Finanzanalysen; Steuergutachten und Steuerschätzungen; Wirtschaftsprüfung; Revisions- und Treuhandwesen; jeweils ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit öffentlicher Buch-, Wirtschafts- und Finanzprüfung.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

15. Januar 2002 unter Bezugnahme auf die vorangehenden Beanstandungsbescheide vom 12. September 2001 und 21. November 2001 zurückgewiesen. In

den Beanstandungsbescheiden war ausgeführt worden, daß „Public Audit“ die

Bedeutung „öffentliche, staatliche Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung“ habe. Die im

Dienstleistungsverzeichnis vorgenommene Einschränkung lasse Unklarheiten

darüber entstehen, in welcher Art eine Beschränkung vorliegen solle. Diese Einschränkung sei darüber hinaus weder wirtschaftlich nachvollziehbar noch rechtlich

eindeutig. Im übrigen komme das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG in

Betracht.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die vorgenommene Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses wirtschaftlich nachvollziehbar und rechtlich eindeutig sei. Der Disclaimer weise auf eine nicht staatliche Buch-, Wirtschafts- und Finanzprüfung (zB

durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) hin. Sie lasse sich von der staatlichen

Prüfung daher ohne weiteres abgrenzen. „Public“ werde im englischen Sprachgebrauch ganz überwiegend in der Bedeutung „öffentlich“ und nicht in der Bedeutung „staatlich“ gebraucht. „Audits“ auf dem Gebiet der Buch- Wirtschafts- und Finanzprüfung und auch die dabei ermittelten Ergebnisse seien jedoch nicht öffentlich, sondern geheim.

Insgesamt liege hier eine sprachunüblich gebildete Kombination von Bestandteilen

vor, die keine unmißverständlich beschreibende Gesamtaussage enthalten.

Der Senat hat die Amelderin mit der Terminsladung unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin vorgetragen, daß der Verhandlungstermin nicht wahrgenommen werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die begehrten Dienstleistungen

an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1

MarkenG).

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;

GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann

demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt

es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft

fehlt

(stRspr BGH aaO

- marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Die von der Anmelderin beanspruchte Marke setzt sich aus den beiden englischen

Begriffen „public“ und „audit“ zusammen. „Audit“ wird dabei mit „Rechnungsprüfung, Buch-, Wirtschafts- und Finanzprüfung“ übersetzt (vgl Der kleine Eichborn,

Englisch-Deutsch, S 620; Langenscheidts Großwörterbuch, Der Kleine Muret-

Sanders, Englisch-Deutsch, 1985, S 86; Kyrer/Jettel/Vlasits, Wirtschafts-Lexikon,

Dritte Auflage, S 18). „Public“ bedeutet im Deutschen „öffentlich“, „allgemein bekannt“ (Langenscheidts Großwörterbuch aaO, S 785; Der Kleine Eichborn aaO,

S 620). In der wörtlichen Übersetzung bedeutet der Gesamtbegriff daher „öffentliche Buch-Bilanz-Prüfung“.

Der Gesamtbegriff wird in beschreibender Art und Weise bereits auch vielfach

verwendet, wie sich aus der vom Senat durchgeführten Internetrecherche ergibt.

So findet sich eine Beschreibung von „Public Audit“ auf der Internetseite

www.public-audit-forum.gov.uk/popa.htm, unter www.grantthornton.com sind „Tips

for public audit committees“ niedergelegt; auch kann ein „Diploma“ in Public Audit“

erworben werden (www.cipfarorg.uk).

Soweit die angesprochenen Verkehrskreise, hier im wesentlichen Fachkreise,

„Public Audit“ in diesem Zusammenhang tatsächlich im Sinne einer staatlichen

Buch-, Wirtschaft- und Finanzprüfung verstehen, besteht - wie bereits von der

Markenstelle ausgeführt - die Gefahr einer Täuschung gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG allein deshalb, weil die Markenanmelderin gerade die entsprechenden öffentlichen Prüfungen mittels eines Disclaimers und mittels ihres Dienstleistungsverzeichnisses ausgeschlossen hat.

Darüber hinaus kann unter „Public Audit“ jedoch auch eine Buch- oder Wirtschafts-Prüfung verstanden werden, die sich auf „public companies“, zu deutsch

„Aktiengesellschaften“ (vgl der Kleine Eichborn aaO S 620) bezieht. Insoweit besteht ein beschreibender Bezug zu sämtlichen Dienstleistungen, die sämtlich mit

entsprechender Prüfungstätigkeit bei „public companies“ im Zusammenhang stehen können.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise somit den beschreibenden

Sinngehalt der beanspruchten Marke ohne weiteres erkennen und diese nicht als

unternehmenskennzeichnend wahrnehmen.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

Cl