Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.06.2004 – 30 W (pat) 22/03

30. Senat

Bundespatentgericht

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Juni 2004

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 69 838.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

20. September 2000 und vom 15. November 2002 aufgehoben.

Die angemeldete Marke

G r ü n d e

I.

TwinEye

sollte ursprünglich für verschiedene Waren der Klasse 9, ua auch optische Geräte

betreffend in das Markenregister eingetragen werden. Im Beschwerdeverfahren

vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die

Waren

"elektrische und elektronische Geräte, insbesondere zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere zur visuell verbesserten Wiedergabe, Darstellung und Wahrnehmung von Bildern, visualisierten Daten und Informationen,

auch bezüglich dreidimensionaler Darstellungen (3-D-Darstellungen), ausgenommen Photoapparate und Kameras"

beschränkt.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung durch Beschluß des Erstprüfers und durch einen weiteren Beschluß

auch die Dagegen eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Begründend ist im wesentlichen dargelegt, daß das Zeichen beschreibend auf ein Ausstattungsmerkmal

bei den beanspruchten Waren darauf hinweise, nämlich, daß sie mit einem Doppelauge, also beispielsweise mit zwei Aufnahmelinsen ausgestattet seien.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Für die nach Beschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden Waren fehle ein beschreibender Bezug, da sich

der Begriff "Eye" allenfalls in Zusammenhang mit einer Optik verwenden lasse.

Optische Geräte seien jedoch nicht mehr Gegenstand der Anmeldung.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Warenverzeichnisses

auch begründet. Es läßt sich nicht hinreichend sicher feststellen, daß für die jetzt

noch anmeldegegenständlichen Waren das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1, Nr 2 oder Nr 4 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

1. Hinreichende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) kann dem Zeichen nicht abgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt Wortmarken Unterscheidungskraft, wenn ihnen entweder ein im Hinblick

auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als

solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 780 mwNachw). Das ist hier nicht der

Fall. Das angemeldete Zeichen wird zwar zumindest von maßgeblichen Teilen des

angesprochenen Verkehrs ohne weiteres im Sinn von Doppel-Zwillingsauge verstanden. Der Begriff Auge wird jedoch, soweit ersichtlich, im Bereich der Technik

derzeit lediglich im Zusammenhang mit optischen Geräten verwendet. Insbesondere spricht man von ein- bzw zweiäugigen Spiegelreflexkameras und gebraucht

den Begriff Fischauge bzw Fisheye für extreme Weitwinkelobjektive. Optische Geräte sind jedoch nicht mehr Gegenstand der Anmeldung. Insoweit kann auch nicht

festgestellt werden, daß für die verbleibenden Waren das Zeichen als Bestimmungsangabe in Betracht zu ziehen wäre. Eine Bestimmungsangabe setzt zum

einen in der Regel voraus, daß der Begriff, auf den durch die Angabe hingewiesen

wird, selbst eine Ware darstellt und nicht – wie hier – lediglich ein bestimmtes

Ausstattungsmerkmal einer Ware umschreibt. Jedenfalls aber läßt sich hier nicht

feststellen, daß im Zusammenhang mit den verbleibenden elektrischen und elektronischen Geräten durch das Zeichen unmittelbar, dh, ohne analysierende Betrachtungsweise darauf hingewiesen werden kann, daß diese Geräte besonders

dazu bestimmt sein könnten, für eine mit einem Doppelauge versehene Kamera

bestimmt zu sein.

Das angemeldete Zeichen ist auch nicht als ohne weiteres in den deutschen

Sprachgebrauch übernommener Begriff zu werten, der stets nur in seinem Wortsinn gebraucht werde und nicht auch als Kennzeichenmittel verstanden werden

kann.

2. Wie bereits dargelegt, fehlt dem Zeichen die unmittelbare Eignung, beschreibend für die noch angemeldeten Waren eingesetzt zu werden. Es besteht daher

kein Freihaltebedürfnis im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG.

3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß das Zeichen in jedem denkbaren

Fall ihrer anmeldungsgemäßen Verwendung eine unrichtige Angabe darstellen

müsse und deshalb ersichtlich täuschend im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr 4 MarkenG

sei. In welchem Umfang die Kennzeichnung der verbleibenden Waren mit der

Marke möglicherweise bei bestimmten Verbrauchern die Fehlvorstellung ausschließen kann, es handele sich dabei um Geräte, die zumindest eine einer mit

Doppelauge beschriebene optische Funktion gleichwertig ersetzen könne, kann im

Eintragungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit ist zumindest

die (auch nur theoretische) Möglichkeit einer rechtmäßigen Markenbenutzung

nicht ausgeschlossen (Ströbele/Hacker aaO, § 8 Rdn 554).

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Hu