Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 23.06.2004 – 26 W (pat) 2/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 01 213.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
3. November 2000 und vom 7. April 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die farbige dreidimensionale Marke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
„Waschen von Wäsche, Reinigen von Geschirr; Wasch- und
Bleichmittel; Mittel zum Waschen von Wäsche und Geschirr; Wäschereipräparate für die chemische Reinigung; Putz-, Polier-,
Fettentfernungs- und Schleifmittel; Reinigungsmittel für Teppiche;
Detergentien; Mittel zum Entkalken und Entfernen von Ablagerungen, insbesondere von Kesselstein; Weichmacher für Stoffe; Zusatzstoffe für die Wäscherei; alle vorgenannten Waren ohne Desinfektionsmittel; chemische Produkte für gewerbliche Zwecke;
Wasserenthärter; Mittel zum Entkalken und Entfernen von Ablagerungen, insbesondere von Kesselstein; alle vorgenannten Waren
mit oder ohne Desinfektionsmittel“
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 37 hat diese Anmeldung zurückgewiesen. Ihr fehle
jegliche Unterscheidungskraft, weil sie sich in der üblichen Darstellung der Verpackung bzw Aufnahmeform der vorgesehenen Waren erschöpfe. Auch die Fähigkeit der angemeldeten Kapsel, sich zur Abgabe des Wirkstoffes aufzulösen,
sowie die ovale Form begründeten die Eintragungsfähigkeit nicht. Nach der angemeldeten Darstellung bestünden lediglich zwei Möglichkeiten: es könne sich um
eine Wasch-/ Spülmittelkapsel handeln, die sich auflöse oder um eine Kapsel, in
die das Wasch-/ Spülmittel eingefüllt werde und aus der der Wirkstoff diffundiere.
Marken aber, die lediglich eine in bestimmter Weise gestaltete Ware oder eine
mehr oder weniger übliche Form eines Behältnisses für bestimmte Waren abbildeten, seien nicht unterscheidungskräftig. Die Abnehmer verstünden nämlich im
allgemeinen die Form der Ware bzw ihre Verpackung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Schutzfähigkeit könne lediglich eine deutlich über einen geläufigen
verkehrsüblichen Rahmen hinausgehende Formgebung erlangen. Auf dem vorliegenden Warengebiet habe die Entwicklung aber in den vorangehenden Jahren
eine Fülle neuer Produktformen hervorgebracht (wie 2-Phasen-Tabs, Megaperls,
Waschmittelgel). Es würde dem Grundgedanken des Markenrechts widersprechen, eine solche technische Neuentwicklung bereits wegen ihrer Neuheit als
Marke einzutragen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete
dreidimensionale Darstellung sei mehrdeutig, denn sie lasse nicht nur eine bestimmte warenbezogene Interpretation zu. Unklar sei nämlich (auch der Markenstelle), ob die angemeldete Marke das Produkt selbst oder eine Verpackung für
das Produkt darstellen solle. Feststellungen zur üblichen Form der Waren auf dem
vorliegenden Warengebiet habe die Markenstelle nicht getroffen. Hier nämlich sei
die Ausgestaltung der Waren in Form von glatten, transparenten Kapseln, die
halbseitig blau und halbseitig farblos seien, absolut unüblich und einzigartig. Damit
könne es sich gar nicht um die Abbildung der betroffenen Ware oder ihrer Verpackung handeln, da es eine derartige Ware noch gar nicht gebe. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von dreidimensionalen Marken, die aus der Form
der Ware oder ihrer Verpackung bestehen, sei kein strengerer Maßstab anzulegen
als bei anderen Markenformen. Die Markenstelle habe zudem keine Feststellungen getroffen, warum der Verkehr in der vorliegenden Darstellung keinen Herkunftshinweis erblicken solle. Bei der angemeldeten dreidimensionalen Gestaltung
handle es sich auch nicht um eine technische Neuentwicklung, sondern um eine
ästhetische Neugestaltung. Eine technische Notwendigkeit zur Ausgestaltung von
Waschmitteln gerade in der vorliegenden Form und Farbe bestehe nicht. Sie hebe
sich aber deutlich von den bislang auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen
Darreichungsformen wie Pulvern, Gelen oder Tabs ab und sei damit originell. Ein
aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis bestehe deshalb ebenfalls nicht.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten, dreidimensionalen Gestaltung stehen keine markenrechtlichen Eintragungshindernisse entgegen.
Gründe, die die Markenfähigkeit nach § 3 Abs 1 MarkenG als solche in Frage
stellen, sind nicht ersichtlich. Die angemeldete Darstellung ist auch nicht schon
nach § 3 Abs 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob die
vorliegende Anmeldung als Waren- oder als Verpackungsform angesehen wird,
soll mit dieser Vorschrift verhindert werden, daß der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften
einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (EuGH MarkenR 2002, 231 – Philips/Remington). Das aber ist für die
vorliegende Formmarke im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht anzunehmen, denn diese weist keine Formelemente auf, die
durch die Art der Ware selbst bestimmt oder zur Erreichung einer technischen
Wirkung erforderlich sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.
Die angemeldete Formmarke weist auch eine (noch) ausreichende Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auf.
Eine Marke hat Unterscheidungskraft iS dieser Bestimmung, wenn sie es ermöglicht, die Waren und Dienstleistungen, für die ihre Eintragung beantragt worden ist,
als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese
somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH C-218/01 –
Henkel KGaA). Die Unterscheidungskraft ist zum einen in Bezug auf die Waren
und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die angesprochenen
Verkehrskreise, nämlich die Verbraucher dieser Waren, zu beurteilen (EuGH MarkenR 2002, 56 – Mag Lite Stabtaschenlampe). Die gesetzliche Regelung unterscheidet dabei nicht zwischen den einzelnen Markenformen. An dreidimensionale
Markenformen, die aus der Verpackung der Ware oder einer Warenform selbst
bestehen, sind damit keine strengeren - aber auch keine milderen - Kriterien zu
stellen als an andere Markenformen. Zu berücksichtigen sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls. Zu diesen Umständen gehört, daß nicht ausgeschlossen
werden kann, daß die Natur der Marke, deren Eintragung beantragt wird, die
Wahrnehmung der Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise beeinflußt
(EuGH aaO – Mag Lite Stabtaschenlampe). Jedenfalls wird eine dreidimensionale
Marke, die aus der Verpackung einer Ware (oder auch der Warenform selbst) besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das
vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unabhängig ist. Denn die Durchschnittsverbraucher sind nicht daran
gewöhnt, aus der Form der Verpackung von Waren ohne graphische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen. Daraus folgt aber, daß ein
bloßes Abweichen von der Norm oder der Branchenüblichkeit noch nicht genügt,
um das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft entfallen zu
lassen (EuGH aaO – Henkel KGaA). Vielmehr muß eine dreidimensionale Marke,
die die Verpackung einer Ware, aber auch die Ware selbst darstellt, es dem
Verbraucher ermöglichen, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auch
ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere
Aufmerksamkeit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (EuGH aaO – Henkel KGaA). Dabei handelt es sich um die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen (EuGH aaO – Henkel KGaA). In diesem Zusammenhang entspricht es der
Lebenserfahrung, daß der Verkehr eine Warenaufmachung nicht in analysierender
Betrachtungsweise, sondern als Ganzes so aufnimmt, wie sie sich ihm darstellt.
Der Durchschnittsverbraucher abstrahiert in aller Regel nicht die Form einer Ware
von ihrer sonstigen Gestaltung. Die Raumform der Ware als Ganzem oder in einzelnen Bestandteilen kann deshalb nur dann als herkunftshinweisend beurteilt
werden, wenn sie dies aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch in ihrem
Zusammenhang mit den anderen Elementen der Aufmachung ist (BGH GRUR
2003, 332 – Abschlußstück, mwN.). Bei Formmarken kommt zudem dem Aspekt
Bedeutung zu, daß eine besondere Gestaltung der Ware selbst eher als funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware verstanden wird denn als Herkunftshinweis. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Verkehr aufgrund
der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt
ist, auch einzelnen Formelementen in einer Gesamtaufmachung eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen (BGH aaO – Abschlußstück).
Ausgehend von diesen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen kann die
Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht verneint werden. Der Prüfung
zugrundezulegen ist – wie bei anderen Markenformen auch – die angemeldete
Raumform in ihrer konkreten Ausgestaltung, wobei auch Farbgebung und
-aufteilung sowie die Verwendung offensichtlich unterschiedlichen Materials
(durchsichtig/undurchsichtig) nicht unberücksichtigt bleiben können.
Dabei kann die angemeldete Raumform im Hinblick auf die beanspruchten Waren
zunächst als Verpackung dieser Waren, mit denen auch die beanspruchten
Dienstleistungen erbracht werden sollen, verstanden werden. Die aus der Verpackungsfunktion resultierende Produktform ist dann teilweise funktionell bedingt.
Die reale Größe der etwa eiförmigen Gestaltung kann der Anmeldung nämlich
nicht entnommen werden. Die dargestellte Kapsel kann dann zur Aufnahme von
Gegenständen, hier also Waschmitteln oder sonstigen Mitten, dienen und erfüllt
mit ihrem umschlossenen Raum die Funktion eines Behälters. Die Form dieses
Behälters aber ist noch in hinreichendem Maße herkunftshinweisend. Eiförmige
Gestaltungen sind auf dem vorliegenden Warengebiet nicht bekannt und so ungewöhnlich, daß der Durchschnittsverbraucher angesichts dieser ungewöhnlichen
Form nicht notwendig auf graphische oder Wortelemente achten wird, sondern der
Form der Verpackung den Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen entnehmen
wird. Dies folgt auch aus dem auf dem vorliegenden Warengebiet herrschenden
Formenschatz, der sich erschöpft in rechteckigen Paketen oder prallgefüllten
Plastikbeuteln, denen eine rechteckige Form gegeben wurde, oder auch in (Henkel-)Flaschen für flüssige Mittel.
Eine noch ausreichende Hinweisfunktion kommt der angemeldeten Raumform
auch dann zu, wenn sie die Darstellung der beanspruchten Waren selbst ist. Zwar
ist die (zB wasserlösliche) Kapsel dann zur Aufnahme von festen oder flüssigen
Mitteln bestimmt und hat insoweit lediglich technisch-funktionelle Merkmale, denen
keine schutzbegründende Herkunftsfunktion zukommt. Auch die teilweise Transparenz könnte als Möglichkeit, sich über den Inhalt und die Menge des in der Kapsel befindlichen Inhalts zu orientieren, verstanden werden und erfüllt damit zunächst nur den technischen Aspekt einer ästhetischen Formgebung. Die konkrete
Form und Ausgestaltung der Kapsel geht aber über dieses technische und ästhetische Erscheinungsbild hinaus. Es handelt sich dabei im Hinblick auf die beanspruchten Waren nämlich nicht um eine typische, handelsübliche Formgebung.
Die vom Senat auf diesem Warengebiet recherchierten Beispiele zeigen entweder
pulverförmige Wasch- und sonstige Mittel, bei denen der Körnungsgrad unterschiedlich groß ist. Diese können staubartig bis hin zu großen Granulaten sein.
Eine weitere übliche Darreichungsform sind die flüssigen Mittel, die ebenfalls eine
Spanne zwischen dünnflüssigen bis hin zu geleeartigen Flüssigkeiten abdecken.
Sogenannte Tabs sind feste, gepresste Waschmitteltabletten. Lediglich ein Verwendungsbeispiel zeigt die Abfüllung eines flüssigen Waschmittels in kissenförmigen, an beiden Seiten mit einer Schweißnaht versehenen Beutelchen (Persil Color
Liquits), deren gelförmige Umhüllung sich bei Kontakt mit Wasser auflöst und die
enthaltene Reinigungsflüssigkeit freisetzt. Weder dieses letzte Beispiel noch die
sonstigen recherchierten Darreichungs- und Verwendungsformen kommen dem
angemeldeten Gebilde in seiner Formgebung nahe. Vielmehr unterscheidet sich
die angemeldete Darstellung auch in der Beurteilung als Ware selbst durch ihre
ungewöhnlichen Gestaltungselemente noch hinreichend von den auf dem einschlägigen Warengebiet gängigen Produktformen, so daß der Durchschnittsverbraucher jedenfalls in der konkret beanspruchten Ausgestaltung (mit ihren
oben bereits erwähnten Eigentümlichkeiten), die den Schutzumfang der eingetragenen Marke übrigens gleichermaßen bestimmt und beschränkt (vgl zB BGH
GRUR 1991, 136 „NEW MAN“), regelmäßig einen Hinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen erblicken wird.
Der angemeldeten Formmarke steht nach dem Gesagten auch das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen.
Sie eignet sich nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in unmittelbarer Form. Zwar besteht auch an dreidimensionalen
Gestaltungen ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, wenn auf dem betreffenden
Warenbereich ein lediglich begrenzter Gestaltungsspielraum für die Form von Waren vorhanden ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß den Mitbewerbern die
freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Formen erhalten bleiben
muß und sich nicht nur auf unersetzbare Grundformen beschränkt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdnr 410 ff). Eine solche beschreibende und
freihaltebedürftige Gestaltung ist die angemeldete Formmarke jedoch weder in ihrer Interpretation als Warenverpackung noch als Warendarstellung. Wegen ihrer
- wie oben dargelegt – speziellen Form, die sich so weit von dem branchenüblichen Formenschatz entfernt, daß eine Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder gegenwärtig noch zukünftig vernünftigerweise zu erwarten ist, kann ihr kein Freihaltebedürfnis entgegengehalten
werden.
Der Beschwerde war damit der Erfolg nicht zu versagen.
Albert
Richter Reker kann wegen
Urlaubs nicht unterschreiben.
Albert
Abb. 1
Eder
Bb