Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 23.06.2004 – 26 W (pat) 2/01

26. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 01 213.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

3. November 2000 und vom 7. April 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die farbige dreidimensionale Marke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren und Dienstleistungen

„Waschen von Wäsche, Reinigen von Geschirr; Wasch- und

Bleichmittel; Mittel zum Waschen von Wäsche und Geschirr; Wäschereipräparate für die chemische Reinigung; Putz-, Polier-,

Fettentfernungs- und Schleifmittel; Reinigungsmittel für Teppiche;

Detergentien; Mittel zum Entkalken und Entfernen von Ablagerungen, insbesondere von Kesselstein; Weichmacher für Stoffe; Zusatzstoffe für die Wäscherei; alle vorgenannten Waren ohne Desinfektionsmittel; chemische Produkte für gewerbliche Zwecke;

Wasserenthärter; Mittel zum Entkalken und Entfernen von Ablagerungen, insbesondere von Kesselstein; alle vorgenannten Waren

mit oder ohne Desinfektionsmittel“

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 37 hat diese Anmeldung zurückgewiesen. Ihr fehle

jegliche Unterscheidungskraft, weil sie sich in der üblichen Darstellung der Verpackung bzw Aufnahmeform der vorgesehenen Waren erschöpfe. Auch die Fähigkeit der angemeldeten Kapsel, sich zur Abgabe des Wirkstoffes aufzulösen,

sowie die ovale Form begründeten die Eintragungsfähigkeit nicht. Nach der angemeldeten Darstellung bestünden lediglich zwei Möglichkeiten: es könne sich um

eine Wasch-/ Spülmittelkapsel handeln, die sich auflöse oder um eine Kapsel, in

die das Wasch-/ Spülmittel eingefüllt werde und aus der der Wirkstoff diffundiere.

Marken aber, die lediglich eine in bestimmter Weise gestaltete Ware oder eine

mehr oder weniger übliche Form eines Behältnisses für bestimmte Waren abbildeten, seien nicht unterscheidungskräftig. Die Abnehmer verstünden nämlich im

allgemeinen die Form der Ware bzw ihre Verpackung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Schutzfähigkeit könne lediglich eine deutlich über einen geläufigen

verkehrsüblichen Rahmen hinausgehende Formgebung erlangen. Auf dem vorliegenden Warengebiet habe die Entwicklung aber in den vorangehenden Jahren

eine Fülle neuer Produktformen hervorgebracht (wie 2-Phasen-Tabs, Megaperls,

Waschmittelgel). Es würde dem Grundgedanken des Markenrechts widersprechen, eine solche technische Neuentwicklung bereits wegen ihrer Neuheit als

Marke einzutragen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete

dreidimensionale Darstellung sei mehrdeutig, denn sie lasse nicht nur eine bestimmte warenbezogene Interpretation zu. Unklar sei nämlich (auch der Markenstelle), ob die angemeldete Marke das Produkt selbst oder eine Verpackung für

das Produkt darstellen solle. Feststellungen zur üblichen Form der Waren auf dem

vorliegenden Warengebiet habe die Markenstelle nicht getroffen. Hier nämlich sei

die Ausgestaltung der Waren in Form von glatten, transparenten Kapseln, die

halbseitig blau und halbseitig farblos seien, absolut unüblich und einzigartig. Damit

könne es sich gar nicht um die Abbildung der betroffenen Ware oder ihrer Verpackung handeln, da es eine derartige Ware noch gar nicht gebe. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von dreidimensionalen Marken, die aus der Form

der Ware oder ihrer Verpackung bestehen, sei kein strengerer Maßstab anzulegen

als bei anderen Markenformen. Die Markenstelle habe zudem keine Feststellungen getroffen, warum der Verkehr in der vorliegenden Darstellung keinen Herkunftshinweis erblicken solle. Bei der angemeldeten dreidimensionalen Gestaltung

handle es sich auch nicht um eine technische Neuentwicklung, sondern um eine

ästhetische Neugestaltung. Eine technische Notwendigkeit zur Ausgestaltung von

Waschmitteln gerade in der vorliegenden Form und Farbe bestehe nicht. Sie hebe

sich aber deutlich von den bislang auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen

Darreichungsformen wie Pulvern, Gelen oder Tabs ab und sei damit originell. Ein

aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis bestehe deshalb ebenfalls nicht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten, dreidimensionalen Gestaltung stehen keine markenrechtlichen Eintragungshindernisse entgegen.

Gründe, die die Markenfähigkeit nach § 3 Abs 1 MarkenG als solche in Frage

stellen, sind nicht ersichtlich. Die angemeldete Darstellung ist auch nicht schon

nach § 3 Abs 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob die

vorliegende Anmeldung als Waren- oder als Verpackungsform angesehen wird,

soll mit dieser Vorschrift verhindert werden, daß der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften

einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (EuGH MarkenR 2002, 231 – Philips/Remington). Das aber ist für die

vorliegende Formmarke im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht anzunehmen, denn diese weist keine Formelemente auf, die

durch die Art der Ware selbst bestimmt oder zur Erreichung einer technischen

Wirkung erforderlich sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

Die angemeldete Formmarke weist auch eine (noch) ausreichende Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auf.

Eine Marke hat Unterscheidungskraft iS dieser Bestimmung, wenn sie es ermöglicht, die Waren und Dienstleistungen, für die ihre Eintragung beantragt worden ist,

als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese

somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH C-218/01 –

Henkel KGaA). Die Unterscheidungskraft ist zum einen in Bezug auf die Waren

und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die angesprochenen

Verkehrskreise, nämlich die Verbraucher dieser Waren, zu beurteilen (EuGH MarkenR 2002, 56 – Mag Lite Stabtaschenlampe). Die gesetzliche Regelung unterscheidet dabei nicht zwischen den einzelnen Markenformen. An dreidimensionale

Markenformen, die aus der Verpackung der Ware oder einer Warenform selbst

bestehen, sind damit keine strengeren - aber auch keine milderen - Kriterien zu

stellen als an andere Markenformen. Zu berücksichtigen sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls. Zu diesen Umständen gehört, daß nicht ausgeschlossen

werden kann, daß die Natur der Marke, deren Eintragung beantragt wird, die

Wahrnehmung der Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise beeinflußt

(EuGH aaO – Mag Lite Stabtaschenlampe). Jedenfalls wird eine dreidimensionale

Marke, die aus der Verpackung einer Ware (oder auch der Warenform selbst) besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das

vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unabhängig ist. Denn die Durchschnittsverbraucher sind nicht daran

gewöhnt, aus der Form der Verpackung von Waren ohne graphische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen. Daraus folgt aber, daß ein

bloßes Abweichen von der Norm oder der Branchenüblichkeit noch nicht genügt,

um das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft entfallen zu

lassen (EuGH aaO – Henkel KGaA). Vielmehr muß eine dreidimensionale Marke,

die die Verpackung einer Ware, aber auch die Ware selbst darstellt, es dem

Verbraucher ermöglichen, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auch

ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere

Aufmerksamkeit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu

unterscheiden (EuGH aaO – Henkel KGaA). Dabei handelt es sich um die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen (EuGH aaO – Henkel KGaA). In diesem Zusammenhang entspricht es der

Lebenserfahrung, daß der Verkehr eine Warenaufmachung nicht in analysierender

Betrachtungsweise, sondern als Ganzes so aufnimmt, wie sie sich ihm darstellt.

Der Durchschnittsverbraucher abstrahiert in aller Regel nicht die Form einer Ware

von ihrer sonstigen Gestaltung. Die Raumform der Ware als Ganzem oder in einzelnen Bestandteilen kann deshalb nur dann als herkunftshinweisend beurteilt

werden, wenn sie dies aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch in ihrem

Zusammenhang mit den anderen Elementen der Aufmachung ist (BGH GRUR

2003, 332 – Abschlußstück, mwN.). Bei Formmarken kommt zudem dem Aspekt

Bedeutung zu, daß eine besondere Gestaltung der Ware selbst eher als funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware verstanden wird denn als Herkunftshinweis. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Verkehr aufgrund

der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt

ist, auch einzelnen Formelementen in einer Gesamtaufmachung eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen (BGH aaO – Abschlußstück).

Ausgehend von diesen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen kann die

Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht verneint werden. Der Prüfung

zugrundezulegen ist – wie bei anderen Markenformen auch – die angemeldete

Raumform in ihrer konkreten Ausgestaltung, wobei auch Farbgebung und

-aufteilung sowie die Verwendung offensichtlich unterschiedlichen Materials

(durchsichtig/undurchsichtig) nicht unberücksichtigt bleiben können.

Dabei kann die angemeldete Raumform im Hinblick auf die beanspruchten Waren

zunächst als Verpackung dieser Waren, mit denen auch die beanspruchten

Dienstleistungen erbracht werden sollen, verstanden werden. Die aus der Verpackungsfunktion resultierende Produktform ist dann teilweise funktionell bedingt.

Die reale Größe der etwa eiförmigen Gestaltung kann der Anmeldung nämlich

nicht entnommen werden. Die dargestellte Kapsel kann dann zur Aufnahme von

Gegenständen, hier also Waschmitteln oder sonstigen Mitten, dienen und erfüllt

mit ihrem umschlossenen Raum die Funktion eines Behälters. Die Form dieses

Behälters aber ist noch in hinreichendem Maße herkunftshinweisend. Eiförmige

Gestaltungen sind auf dem vorliegenden Warengebiet nicht bekannt und so ungewöhnlich, daß der Durchschnittsverbraucher angesichts dieser ungewöhnlichen

Form nicht notwendig auf graphische oder Wortelemente achten wird, sondern der

Form der Verpackung den Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen entnehmen

wird. Dies folgt auch aus dem auf dem vorliegenden Warengebiet herrschenden

Formenschatz, der sich erschöpft in rechteckigen Paketen oder prallgefüllten

Plastikbeuteln, denen eine rechteckige Form gegeben wurde, oder auch in (Henkel-)Flaschen für flüssige Mittel.

Eine noch ausreichende Hinweisfunktion kommt der angemeldeten Raumform

auch dann zu, wenn sie die Darstellung der beanspruchten Waren selbst ist. Zwar

ist die (zB wasserlösliche) Kapsel dann zur Aufnahme von festen oder flüssigen

Mitteln bestimmt und hat insoweit lediglich technisch-funktionelle Merkmale, denen

keine schutzbegründende Herkunftsfunktion zukommt. Auch die teilweise Transparenz könnte als Möglichkeit, sich über den Inhalt und die Menge des in der Kapsel befindlichen Inhalts zu orientieren, verstanden werden und erfüllt damit zunächst nur den technischen Aspekt einer ästhetischen Formgebung. Die konkrete

Form und Ausgestaltung der Kapsel geht aber über dieses technische und ästhetische Erscheinungsbild hinaus. Es handelt sich dabei im Hinblick auf die beanspruchten Waren nämlich nicht um eine typische, handelsübliche Formgebung.

Die vom Senat auf diesem Warengebiet recherchierten Beispiele zeigen entweder

pulverförmige Wasch- und sonstige Mittel, bei denen der Körnungsgrad unterschiedlich groß ist. Diese können staubartig bis hin zu großen Granulaten sein.

Eine weitere übliche Darreichungsform sind die flüssigen Mittel, die ebenfalls eine

Spanne zwischen dünnflüssigen bis hin zu geleeartigen Flüssigkeiten abdecken.

Sogenannte Tabs sind feste, gepresste Waschmitteltabletten. Lediglich ein Verwendungsbeispiel zeigt die Abfüllung eines flüssigen Waschmittels in kissenförmigen, an beiden Seiten mit einer Schweißnaht versehenen Beutelchen (Persil Color

Liquits), deren gelförmige Umhüllung sich bei Kontakt mit Wasser auflöst und die

enthaltene Reinigungsflüssigkeit freisetzt. Weder dieses letzte Beispiel noch die

sonstigen recherchierten Darreichungs- und Verwendungsformen kommen dem

angemeldeten Gebilde in seiner Formgebung nahe. Vielmehr unterscheidet sich

die angemeldete Darstellung auch in der Beurteilung als Ware selbst durch ihre

ungewöhnlichen Gestaltungselemente noch hinreichend von den auf dem einschlägigen Warengebiet gängigen Produktformen, so daß der Durchschnittsverbraucher jedenfalls in der konkret beanspruchten Ausgestaltung (mit ihren

oben bereits erwähnten Eigentümlichkeiten), die den Schutzumfang der eingetragenen Marke übrigens gleichermaßen bestimmt und beschränkt (vgl zB BGH

GRUR 1991, 136 „NEW MAN“), regelmäßig einen Hinweis auf ein bestimmtes

Unternehmen erblicken wird.

Der angemeldeten Formmarke steht nach dem Gesagten auch das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen.

Sie eignet sich nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in unmittelbarer Form. Zwar besteht auch an dreidimensionalen

Gestaltungen ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, wenn auf dem betreffenden

Warenbereich ein lediglich begrenzter Gestaltungsspielraum für die Form von Waren vorhanden ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß den Mitbewerbern die

freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Formen erhalten bleiben

muß und sich nicht nur auf unersetzbare Grundformen beschränkt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdnr 410 ff). Eine solche beschreibende und

freihaltebedürftige Gestaltung ist die angemeldete Formmarke jedoch weder in ihrer Interpretation als Warenverpackung noch als Warendarstellung. Wegen ihrer

- wie oben dargelegt – speziellen Form, die sich so weit von dem branchenüblichen Formenschatz entfernt, daß eine Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder gegenwärtig noch zukünftig vernünftigerweise zu erwarten ist, kann ihr kein Freihaltebedürfnis entgegengehalten

werden.

Der Beschwerde war damit der Erfolg nicht zu versagen.

Albert

Richter Reker kann wegen

Urlaubs nicht unterschreiben.

Albert

Abb. 1

Eder

Bb