Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.06.2004 – 10 W (pat) 24/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In Sachen 10.99
…
hinsichtlich der Anträge des Nebenintervenienten auf Eintragung einer geographibetreffend die Klage
schen Angabe nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92
(DPMA-Aktenzeichen 397 99 006, 398 99 005 und 398 99 006)
hier: Kostenentscheidung/Streitwertfestsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die
Richterinnen Püschel und Schuster
beschlossen:
1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich
der vor dem Verwaltungsgericht Berlin angefallenen und der
Kosten des Nebenintervenienten bzw Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I
Die von der Klägerin im Februar 2003 beim Verwaltungsgericht Berlin eingereichte
Klage war darauf gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet wird, die von ihr an die
Europäische Kommission weitergeleiteten Anträge des Nebenintervenienten auf
Eintragung der Bezeichnungen "Thüringer Rotwurst", "Thüringer Leberwurst" und
"Thüringer Rostbratwurst" in das Register gemäß der Verordnung (EWG)
Nr 2081/92 zurückzunehmen. Der Nebenintervenient wurde vom VG Berlin gemäß
§ 65 Abs 2 VwGO beigeladen. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des
VG Berlin vom 10. April 2003 an das Bundespatentgericht verwiesen.
Im hier vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 10 W (pat) 22/03
- das mit dem Verfahren 10 W (pat) 21/03 als führendem Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde und rechtskräftig abgeschlossen ist - erklärte der Nebenintervenient in der mündlichen Verhandlung vom
2. Juni 2003, dass er dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin, der hiesigen
Beklagten, beitrete. Im vorliegenden Verfahren stellte der Nebenintervenient mit
am 16. April 2004 eingegangenem Schriftsatz Antrag auf Klageabweisung.
Die Klägerin hat die Klage am 21. April 2004 zurückgenommen.
Der Nebenintervenient stellt Kostenantrag und bittet um Streitwertfestsetzung. Er
schlägt vor, den Streitwert aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren auch für
das Hauptsacheverfahren festzusetzen. Dem haben sich die Klägerin und die Beklagte angeschlossen.
II
1. Nach ihrer Klagerücknahme hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 82 Abs 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Das Hauptsacheverfahren ist eine im Markengesetz nicht geregelte Klage gewesen. Ein Anhalt
für eine Auslegung oder Umdeutung als markenrechtliche Beschwerde gemäß
§ 66 MarkenG bzw § 133 Abs 2 MarkenG war nicht gegeben. Da das Markengesetz in Bezug auf das Verfahren vor dem Bundespatentgericht keine Kostenvorschriften
für Klageverfahren, sondern nur
für Beschwerdeverfahren (§ 71
MarkenG) enthält, ist die Zivilprozessordnung entsprechend heranzuziehen. Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens, die die Anwendung von § 269
Abs 3 ZPO ausschließen würden, sind nicht ersichtlich.
In der Kostenentscheidung sind gemäß § 17b Abs 2 Satz 1 GVG auch die Kosten
bei dem Verwaltungsgericht Berlin sowie gemäß § 101 Abs 1 ZPO die Kosten des
Nebenintervenienten zu berücksichtigen. Denn es ist wie im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem der Beitritt allerdings ausdrücklich erklärt worden ist, auch
im Hauptsacheverfahren vom Vorliegen einer Nebenintervention auszugehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Stellung eines nach § 65 Abs 2 VwGO notwendig Beigeladenen nach Verweisung des Rechtsstreits an ein Gericht, das eine
solche Verfahrensbeteiligung nicht kennt, zu werten ist, denn ein Beitritt kann auch
konkludent erklärt werden (vgl Zöller, ZPO, 24. Aufl, § 70 Rdn 1; BGH NJW 1994,
1537; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 443); das ist hier der Fall. Nach den Umständen ist jedenfalls durch den vor der Klagerücknahme gestellten Antrag auf
Klageabweisung ersichtlich gewesen, dass der Antragsteller der Anträge auf Eintragung der Bezeichnungen "Thüringer Rotwurst", "Thüringer Leberwurst" und
"Thüringer Rostbratwurst" als geographische Herkunftsangabe in dem Hauptsacheverfahren seine Rechte genauso wahrnehmen wollte wie im einstweiligen Verfügungsverfahren, mithin als Nebenintervenient.
2. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem des einstweiligen Verfügungsverfahrens und damit dem übereinstimmenden Vorschlag der Parteien. Gründe, warum
diesem nicht zu folgen wäre, waren für den Senat nicht ersichtlich.
Schülke
Püschel
Schuster
Be