Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.06.2004 – 26 W (pat) 162/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 162/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 03 703.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richterin Eder und des Richters Kätker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 28. Juni 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Seifen, Haarwässer, Mundwässer (soweit in Klasse 3 enthalten); Milch und Milchgetränke, Kaffeegetränke und Kakaogetränke, Fruchtsaucen; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte“ zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die dreidimensionale Darstellung einer Flasche
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
„Seifen, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
Haarwässer, Mundwässer (soweit in Klasse 3 enthalten); Glaswaren (soweit in Klasse 21 enthalten), Flaschen; Milch und Milchgetränke, Speiseöle; Essig, Kaffeegetränke und Kakaogetränke,
Fruchtsaucen; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholische Getränke, insbesondere Weine und Spirituosen
(ausgenommen Biere)“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 21 hat diese Anmeldung zurückgewiesen. Sie stelle
eine Flasche dar, die sich in der Verwendung einer einfachen Form mit lediglich
schmückenden Elementen erschöpfe. So weise sie eine runde Bodenfläche auf,
die sich kurz nach oben verjünge, um sich dann weit nach oben hin wieder zu erweitern. Dann verjünge sie sich wieder stark und ende in einem geraden Flaschenhals, der einen leicht wulstigen Abschluß aufweise. Insgesamt stelle die Flasche daher nur eine geringfügige Abstrahierung der bekannten Form einer
Amphore dar. Diese sei ohne eigenen gestalterischen Wert. Ihre Verwendung sei
im Bereich des Weines für die italienische Rebsorte Verdicchio üblich, in anderen
Bereichen sei sie naheliegend. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der
dreidimensionalen Gestaltung nur eine beliebige Flaschenform erkennen, die aufgrund ihrer nur allgemeinen Gestaltungsmerkmale von einer Vielzahl von Anbietern stammen könne. Die erforderliche Zuordnung zu gerade einem Anbieter der
angemeldeten Waren werde der Verkehr aber nicht vornehmen können. Damit
fehle der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Bei der angemeldeten
dreidimensionalen Flaschengestaltung handle es sich nicht um eine einfache,
sondern um eine spezielle Form mit hohem eigenen gestalterischen Wert, die weder mit der gängigen Flaschenform für die italienische Rebsorte Verdicchio verwechselt werden könne noch mit den im Zurückweisungsbeschluß beigefügten
Abbildungen von Amphoren, die Henkel aufwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Im Umfang der Waren „Seifen,
Haarwässer, Mundwässer (soweit in Klasse 3 enthalten); Milch und Milchgetränke,
Kaffeegetränke und Kakaogetränke, Fruchtsaucen; Biere, Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte“ stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine markenrechtlichen Eintragungshindernisse entgegen.
Gründe, die die Markenfähigkeit nach § 3 Abs 1 MarkenG als solche in Frage
stellen, sind nicht ersichtlich. Die angemeldete Darstellung ist auch nicht schon
nach § 3 Abs 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob die
vorliegende Anmeldung als Waren- oder als Verpackungsform angesehen wird,
soll mit dieser Vorschrift verhindert werden, daß der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften
einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (EuGH MarkenR 2002, 231 – Philips/Remington). Das aber ist für die
vorliegende Formmarke im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht anzunehmen, denn sie weist keine Formelemente auf, die durch die Art der Ware selbst
bestimmt sind oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind
oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.
Die angemeldete Formmarke weist im Hinblick auf die zuletzt genannten Waren
auch eine ausreichende Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auf.
Eine Marke hat Unterscheidungskraft iS dieser Bestimmung, wenn sie es ermöglicht, die Waren, für die ihre Eintragung beantragt worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH C-218/01 – Henkel KGaA).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen in Bezug auf die Waren und zum anderen
im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise,
nämlich die Verbraucher dieser Waren, zu beurteilen (EuGH MarkenR 2002, 56 –
Mag Lite Stabtaschenlampe). Die gesetzliche Regelung unterscheidet dabei nicht
zwischen den einzelnen Markenformen. An dreidimensionale Markenformen, die
aus der Verpackung der Ware oder einer Warenform selbst bestehen, sind damit
keine strengeren - aber auch keine milderen - Kriterien zu stellen als an andere
Markenformen. Zu berücksichtigen sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls. Zu
diesen Umständen gehört, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Natur
der Marke, deren Eintragung beantragt wird, die Wahrnehmung der Marke durch
die angesprochenen Verkehrskreise beeinflußt (EuGH aaO – Mag Lite Stabtaschenlampe). Jedenfalls wird eine dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung einer Ware (oder auch der Warenform selbst) besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wie
eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren unabhängig ist. Denn die
Durchschnittsverbraucher sind nicht daran gewöhnt, aus der Form der Verpackung von Waren ohne graphische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen. Daraus folgt aber, daß ein bloßes Abweichen von der Norm oder
der Branchenüblichkeit noch nicht genügt, um das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft entfallen zu lassen (EuGH aaO – Henkel KGaA).
Vielmehr muß eine dreidimensionale Marke, die die Verpackung einer Ware, aber
auch die Ware selbst darstellt, es dem Verbraucher ermöglichen, die betreffenden
Waren auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie
ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH aaO – Henkel KGaA). Dabei handelt es sich um die mutmaßliche
Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren (EuGH aaO – Henkel
KGaA). In diesem Zusammenhang entspricht es der Lebenserfahrung, daß der
Verkehr eine Warenaufmachung als Ganzes so aufnimmt, wie sie sich ihm darstellt. Der Durchschnittsverbraucher abstrahiert in aller Regel nicht die Form einer
Ware von ihrer sonstigen Gestaltung. Dies gilt auch für dreidimensionale Marken,
die aus der Verpackung von Waren bestehen, die aus mit der Art der Ware selbst
zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs
sind (EuGH aaO – Henkel KGaA). Die Raumform der Ware als Ganzem oder in
einzelnen Bestandteilen kann deshalb nur dann als herkunftshinweisend beurteilt
werden, wenn sie dies aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch in ihrem
Zusammenhang mit den anderen Elementen der Aufmachung ist (BGH GRUR
2003, 332 – Abschlußstück, mwN.). Bei Formmarken kommt zudem dem Aspekt
Bedeutung zu, daß eine besondere Gestaltung der Ware selbst eher als funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware verstanden wird denn als Herkunftshinweis. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Verkehr aufgrund
der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt
ist, auch einzelnen Formelementen in einer Gesamtaufmachung eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen (BGH aaO – Abschlußstück).
Ausgehend von diesen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen kann die
Unterscheidungskraft der angemeldeten dreidimensionalen Form nach Auffassung
des Senats jedenfalls für die genannten Waren nicht verneint werden. Dabei kann
die angemeldete Raumform im Hinblick auf diese lediglich als Verpackung in Betracht kommen, denn sie sind regelmäßig von mehr oder weniger dünn- oder dickflüssiger Beschaffenheit. Für diese Waren ist die zu beurteilende Raumform
(noch) so ungewöhnlich, daß der angesprochene Verkehr, dem eine solche Verpackung für diese Waren nicht geläufig ist, dieser Form unabhängig von – möglicherweise – einer weiteren Kennzeichnung zumeist einen eigenständigen Herkunftshinweis entnehmen wird. Bei Milch und Milchgetränken ist eine Verpackung
in rechteckigen Kartons oder einfach gestalteten Glasflaschen üblich. Vergleichbares gilt auch für Kaffee- und Kakaogetränke, die ebenfalls in beschichteten Kartons oder Glasflaschen oder in Aluminiumdosen auf dem Markt sind. Fruchtsaucen befinden sich regelmäßig in Glasflaschen, die zwar gelegentlich eine spezielle
Ausformung haben, die aber regelmäßig durch praktische Erwägungen, wie bessere Griffmöglichkeit, bestimmt ist. Biere, Mineralwässer, kohlensäurehaltige
Wässer, alkoholfreie Getränke sowie Fruchtgetränke befinden sich regelmäßig in
klassischen, mal etwas schlankeren, mal etwas untersetzteren Glasflaschen oder
in den sog Brunnenflaschen sowie in PET-(Plastik-)Flaschen und Aluminiumdosen. Auch hier ist der auf dem Markt übliche Formenschatz recht gering; von ihm
weicht man allenfalls etwas ab, um eine bessere Handhabbarkeit und damit Funktionalität zu erzielen. Es kommt hinzu, daß diese Waren darauf ausgerichtet sind,
als preiswerte Güter in großen Mengen konsumiert zu werden, was einen leichten
Transport und eine gute Stapelbarkeit der Verpackung voraussetzt. Diese Bedingungen werden von der angemeldeten Flaschenform wegen ihrer ausgeprägten
Gliederung gerade nicht erfüllt, was ein zusätzlicher Grund dafür ist, daß eine vergleichbare Form für diese Waren unüblich ist und somit eher als Herkunftshinweis
verstanden wird. Haarwässer befinden sich regelmäßig in Flaschen, bei denen die
Zweckbestimmung als solche Vorrang hat. Allenfalls bei Seifen, Mundwässern und
Fruchtsäften kann der Formenschatz der Verpackung größer sein. In Betracht
kommen hier sog (Flüssig-)Seifenspender bzw Behältnisse aus Kunststoff oder bei
Fruchtsäften abweichend von dem üblichen Formenschatz ausgeformtere Flaschen. Diese erfüllen in der Regel jedoch funktionelle oder ästhetische Aspekte
der Verpackungsgestaltung, nicht aber eine eigenständige, herkunftshinweisende
Kennzeichnungsfunktion. Dabei sprechen vereinzelte Abweichungen von diesem
grundsätzlich vorhandenen, eher durchschnittlichen Formenschatz, wie z.B. die
sog Odolflasche, nicht automatisch gegen die Schutzfähigkeit der vorhandenen
Anmeldung, da auch diese jedenfalls im Hinblick auf die zuletzt genannten Waren
noch über eine ausschließlich funktionelle oder ästhetische Formgebung hinausgeht.
Der angemeldeten Formmarke steht insoweit auch kein Freihaltebedürfnis iSv § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Sie eignet sich nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren in unmittelbarer Form. Zwar besteht auch an dreidimensionalen
Gestaltungen ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, wenn auf dem betreffenden
Warenbereich ein lediglich begrenzter Gestaltungsspielraum für die Form von Waren besteht. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß den Mitbewerbern die freie
Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Formen erhalten bleiben muß
und sich nicht nur auf unersetzbare Grundformen beschränkt (Ströbele/Hacker,
MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdnr 410 ff). Eine solche beschreibende und freihaltebedürftige Gestaltung ist die angemeldete Formmarke jedoch im Hinblick auf die
oben genannten Waren nicht. Wegen ihrer speziellen Form, die sich so weit vom
branchenüblichen Formenschatz entfernt, daß eine Eignung zur Beschreibung der
beanspruchten Waren weder gegenwärtig noch zukünftig vernünftigerweise zu
erwarten ist, kann ihr kein Freihaltebedürfnis entgegengehalten werden.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung der angemeldeten Formmarke für die Waren „Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Speiseöle; Essig; alkoholische Getränke, insbesondere Weine und Spirituosen (ausgenommen Biere)“ wendet, mußte ihr der Erfolg versagt bleiben. In
diesem Umfang steht der Marke jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG entgegen, weil die dreidimensionale Gestaltung lediglich die (nicht unübliche) Verpackung dieser Waren darstellen kann, die regelmäßig flüssig, allenfalls
feinkörnig sind. Auch hier sind die Kennzeichnungsgewohnheiten auf den einschlägigen Warengebieten zu berücksichtigen. Wie dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt, ist der Formenschatz bei Parfümerien und Mitteln zur Körper- und
Schönheitspflege so groß, daß die vorliegende Ausgestaltung der Warenverpackung vom Verkehr in der Regel lediglich als Verbindung funktioneller und
ästhetischer Elemente verstanden wird. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an
die allgemein bekannten vielfältigen Ausgestaltungen von Parfümfläschchen, die
die mit der Anmeldung gezeigte Formgebung regelmäßig ohne weiteres übertreffen, und auch an die sorgfältig durchgestalteten Flaschenformen für Kosmetika,
die zum Beispiel bei Badeölen und -salzen, Gesichtswässern oder Reinigungslotionen zum einen wegen der auf diesem Sektor herrschenden Formenvielfalt, aber
auch den herrschenden Kennzeichnungsgewohnheiten der beanspruchten Formmarke lediglich funktionell-ästhetischen Wert zugestehen lassen. Bei Speiseölen
und Essig sind in den letzten Jahren Kombinationen üblich geworden, die beispielsweise als Geschenkverpackung dienen und Speiseöl und Essig in ausgeschmückten und durchgeformten Flaschen enthalten. Diese dienen jedoch lediglich dazu, die Ästhetik von Tisch oder Küche zu komplettieren, nicht aber als Herkunftshinweis. Flaschen für alkoholische Getränke wie Weine und Spirituosen
weisen einen kaum mehr überschaubaren Formenschatz auf, weshalb diese Waren in der Regel nur selten nach den Behältnissen, sondern nach den auf ihnen
angebrachten Kennzeichnungen beurteilt werden, sofern es sich nicht um eine
deutlich über den breiten, vorhandenen Formenschatz hinausgehende Ausgestaltung handelt. Bereits die Markenstelle hat an eine Weinflasche erinnert, die
der vorliegenden Anmeldung entspricht; hingewiesen sei auch auf Weinflaschen,
die die Form eines dicken Tropfens besitzen oder die flachgedrückt erscheinen.
Die vielfältigen Formen der Behältnisse von Spirituosen bedürfen kaum mehr der
näheren Erläuterung; lediglich der Vollständigkeit sei hingewiesen auf markante
Beispiele wie die Flaschen von Dimple, Schladerer, Aquavit oder Cointreau.
Für die beanspruchten „Glaswaren (soweit in Klasse 21 enthalten), Flaschen“ stellt
die angemeldete Raumform lediglich die Warenabbildung als solche dar. Bestes
Beispiel für die auf diesem Sektor mögliche und auch bereits vorhandene Formgebung ist der von der Anmelderin selbst eingereichte Prospekt, wonach die angemeldete Form lediglich eine von zahlreichen, sich durchaus im üblichen Rahmen bewegende Gestaltung ist.
Albert
Richter Kätker kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Albert
Eder
Bb
Abb. 1