Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.07.2004 – 30 W (pat) 53/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 53/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 32 277 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen am 2. Oktober 1996 unter 396 32 277 ist die
Wortmarke
für die Waren:
Recidon
"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für
Kinder und Kranke"
Widerspruch erhoben hat u.a. die Inhaberin der seit dem 19. November 1998 für
die Waren:
Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen Arzneimittel zur
Behandlung von Erkrankungen der Atemwege und/oder Antitussiva und/oder Expektorantien; veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial
eingetragenen Wortmarke
CIDON
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch durch Beschluss des Erstprüfers wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass bei überwiegend
identischen oder sehr ähnlichen Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die an den Markenabstand zu stellenden hohen Anforderungen erfüllt seien. Nach dem Gesamteindruck der Vergleichsmarken seien die sich gegenüber stehenden Marken durch den zusätzlichen Bestandteil "Re" der angegriffenen Marke, der in der älteren Marke keine Entsprechung habe, so deutlich verschieden, dass weder in klanglicher noch in bildlicher
Hinsicht Irrtümer in Betracht kommen könnten.
Auf die Erinnerung der Widersprechenden hin hat die Erinnerungsprüferin den Beschluss der Markenstelle aufgehoben und die angegriffene Marke gelöscht, da in
klanglicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Die Widerspruchsmarke sei klanglich im angegriffenen Markenwort enthalten,
wogegen die Vorsilbe der angegriffenen Marke wegen ihrer Klangschwäche nicht
besonders in Erscheinung trete.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor,
dass bei der Beurteilung des Gesamteindrucks die unterschiedliche Silbengliederung zu beachten sei. Aufgrund der Betonung auf der ersten Silbe erhalte der
Wortbestandteil "Re" ein eigenes Gewicht und wirke prägend auf den Gesamteindruck und bewirke ein sicheres Auseinanderhalten.
Die Widersprechende schließt sich den Ausführungen der Erinnerungsprüferin an.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den
Erinnerungsbeschluss
der
Markenstelle
vom
18. November 2002 aufzuheben.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Auch nach Ansicht des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG, so dass die Beschwerde der Inhaberin der jüngeren Marke zurückzuweisen war.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung der zueinander in
Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr., vgl. GRUR 2004, 235, 236
– Davidoff II; GRUR 2002, 1067, 1068 – DKV/OKV).
Bei seiner Entscheidung geht der Senat wie bereits die Markenstelle von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.
Ausgehend von der Registerlage und den weitgefassten Warenoberbegriffen der
Waren der angegriffenen Marke können die Marken zur Kennzeichnung identischer ansonsten sehr ähnlicher Waren verwendet werden, welche sich uneingeschränkt an allgemeine Verkehrkreise richten, da eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist und auch in tatsächlicher Hinsicht keine
Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung besteht. Dabei ist im Arzneimittelbereich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf
einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher
abzustellen (vgl. BGH MarkenR 2000, 140, 144 – ATTACHÉ/TISSERAND), der allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit
beizumessen pflegt (vgl. BGH, GRUR 1995, 50, 53 – Indorektal/Indohexal).
Unter Anwendung des damit anzulegenden strengen Maßstabs ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand nicht mehr eingehalten.
Der Gesamteindruck der Marken, auf den es maßgeblich ankommt, ist nämlich
noch so ähnlich, dass die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden kann.
Wie die Markenstelle im Erinnerungsbeschluss zutreffend festgestellt hat, kann
eine klangliche Ähnlichkeit nicht verneint werden.
Zum einen hat die angegriffene Marke die Widerspruchsmarke identisch übernommen. Dabei ist der übereinstimmende Wortbestandteil "cidon" ein Fantasiewort ohne beschreibende Anklänge, das durch seine Wortlänge – zwei Silben im
dreisilbigen Wort – und seine am Wortende liegende Betonung den Gesamteindruck der dreisilbigen jüngeren Marke wesentlich bestimmt.
Zum anderen vermag die allgemein bekannte Vorsilbe "Re" für "zurück, gegen" die
dem übereinstimmenden Wortbestandteil vorgeschaltet ist, den Gesamteindruck
der angegriffenen Marke nicht wesentlich zu verändern. Sie bildet mit dem nachfolgenden Bestandteil "cidon" keine geschlossene Einheit und auch keinen eigenständigen Begriff, sondern ist als selbständige Vorsilbe zu sehen, nach der ein
sprachliche und begriffliche Zäsur eintritt, so dass der mit der Widerspruchsmarke
identische Teil "cidon" klar erkennbar bleibt.
Durch diese isolierte Stellung ist ihre Bedeutung für den Gesamteindruck eher reduziert, sie wird in der Regel auch kaum betont. Es gilt zwar allgemein der Grundsatz, dass Wortanfängen stärkere Beachtung geschenkt wird, wobei dies besonders in Fällen gilt, in denen die Endungen nicht markant in Erscheinung treten
oder wenig einprägsam gebildet sind. Doch gilt dieser Grundsatz insbesondere
dann nur eingeschränkt, wenn die Betonung nicht auf dem Wortanfang liegt, bei
weitgehenden Übereinstimmungen im Übrigen kann eine alleinige Abweichung am
Wortanfang ohnehin die Verwechslungsgefahr nicht ausschließen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rn 184).
Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die gerade bei
Arzneimitteln gewöhnllich auf der Endung "-don" liegende Betonung im vorliegenden Fall auf die Vorsilbe "Re" verlagern sollte. Dies würde auch nicht der Betonung bei vergleichbaren Formen wie z.B. "retard" entsprechen. Da "Re" in seiner
Bedeutung als "zurück bzw. gegen" allgemein bekannt ist, werden die unter der
Verwendung dieser Vorsilbe gebildeten Begriffe stets als Kombinationen verstanden werden, bei denen der Schwerpunkt des Sinngehaltes auf dem jeweils nachfolgenden Begriff liegt. Bei der Vorsilbe "Re" handelt es sich zudem um eine gerade im Arzneimittelbereich häufig verwendete Vorsilbe, so dass sich das Augenmerk des Verkehrs auch daher verstärkt auf die nachfolgenden Silben richten
wird.
Im vorliegenden Fall wird die klangschwache Vorsilbe "Re" damit in ihrer Bedeutung für den Gesamteindruck von dem längeren, die Betonung tragenden und keinerlei beschreibenden Hinweis aufweisenden Wortbestandteil "cidon" überlagert,
so dass sie Markenähnlichkeit nicht aufzuheben vermag.
Zu berücksichtigen ist hierbei zudem, dass der Verkehr die beiden Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und sie deshalb nicht miteinander vergleichen kann. Vielmehr gewinnt er seine Auffassung nur aufgrund einer
meist undeutlichen Erinnerung an eine der verschiedenen Marken (vgl. Ströbele/Hacker aaO § 9 Rn 162). Dieses wird jedoch weitaus stärker von Übereinstimmungen als von abweichenden Merkmalen geprägt. Der Verkehr kann eine
Marke aus dieser undeutlichen Erinnerung heraus in einer ähnlichen Marke wiederzuerkennen glauben und insoweit Verwechslungen unterliegen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu