Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.08.2004 – 27 W (pat) 147/03
27. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
An Verkündungs Statt
zugestellt am
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 302 06 388
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Prietzel-Funk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. März 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus den
international registrierten Marken 718 004 und 765 968 zurückgewiesen worden ist.
Die Löschung der Marke 302 06 388 wird angeordnet.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Tikaloo
ist als Wortmarke im Markenregister eingetragen für
„Dreiräder; Kinderwagen; Taschen, Rucksäcke; Babybetten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spielzeug“
Widerspruch erhoben hat der Inhaber der IR-Marke 718 004
Kaloo
die in Deutschland geschützt ist u.a. für die Waren
18 : Sacs à jouets, sacs à dos pour enfants 25 : Vêtements
(habillement) pour enfants, chaussures
(à
l'exception des
chaussures orthopédiques) pour enfants, chaussons, layettes,
bonneterie 28 : Jeux, jouets, balles de jeu, ballons de jeu, chevaux
à bascule, biberons de poupées, blocs de construction (jouets),
boules de jeu, cerfs-volants, masques de carnaval, chambres de
poupées, maisons de poupées, marionnettes, mobiles (jouets),
ours en peluche, jouets en peluche, poupées, poupées en
chiffons, jeux de sociétés, toupies (jouets), véhicules (jouets),
vêtements de poupées, bouliers, hochets,
und der IR-Marke 765 968
Kaloo
die in Deutschland Schutz genießt u.a. für
20 : Meubles pour enfants; glaces (miroirs) et cadres (à l'exception
de ceux pour la construction) pour enfants; literie (à l'exception du
linge); garnitures de lits (non métalliques); parcs pour bébés;
berceaux; chaises (sièges) pour enfants; chaises hautes pour
enfants; cintres pour vêtements; coffres à jouets; commodes
destinées aux chambres d'enfants; coussins;
trotteurs pour
enfants; mobilier scolaire; tables de toilette.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes wegen
fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Auch wenn die Vergleichsmarken den angesprochenen Verkehrskreisen in Verbindung mit identischen oder
sehr ähnlichen Waren begegnen könnten, sei die Ähnlichkeit nicht ausreichend,
um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Dem übereinstimmenden Bestandteil „KALOO“ stünden Abweichungen gegenüber, die in ihren Auswirkungen
auf den maßgeblichen Klangeindruck zu einer durchgreifenden Veränderung des
klanglichen Gepräges der Vergleichswörter führten. Die Anfangssilbe „Ti-“ in der
jüngeren Marke werde weder überhört noch übersehen. Eine mittelbare
Verwechslungsgefahr sei auch ausgeschlossen, da „Tikaloo“ als eigenständiges
Fantasiewort und nicht als serienmäßige Abwandlung der älteren Marken
anzusehen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zur
Begründung seines Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
Löschung der angegriffenen Marke hat er auf die bestehende verwechslungsfördernde Identität oder starke Ähnlichkeit der Waren bei durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken verwiesen. Die in der jüngeren
Marke enthaltene zusätzliche Silbe am Wortanfang trete klanglich wie schriftbildlich angesichts der charakteristischen Besonderheit der Gemeinsamkeiten,
insbesondere des doppelten O am Wortende, völlig in den Hintergrund, so dass
der Verkehr, dem beide Marken meist nicht gleichzeitig begegneten, die mit der
jüngeren Marke gekennzeichneten Produkte aus dem gleichen Produktbereich
ohne weiteres dem Inhaber der Widerspruchsmarken unmittelbar zuordne.
Zumindest aber sei eine gedankliche Verbindung der Marken zu befürchten
dergestalt, dass diejenigen Verbraucher, die den Unterschied bemerkten,
gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Markenabwandlung zu der Annahme
eines gleichen betrieblichen Ursprungs gelangten.
Die Markeninhaberin stellt eine weitgehende Warenähnlichkeit nicht in Abrede,
hält indes die Marken für klanglich und schriftbildlich hinreichend unterscheidbar;
auch eine Abwandlung der älteren Marken könne in der eigenständigen jüngeren
Marke nicht gesehen werden.
II.
Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da eine Verwechslungsgefahr
zwischen den Vergleichsmarken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG), die unter Berücksichtigung der in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren der
Ähnlichkeit der Marken, der durch sie erfassten Waren und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu beurteilen ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGH GRUR
2004, 239 – DONLINE m.w.N.), nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden kann.
Die Markeninhaberin ist der Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nicht entgegengetreten; es sind auch sonst keine
Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine solche sprechen könnten.
Die von den sich gegenüberstehenden Marken erfassten Waren sind teilweise
identisch, teils weisen sie eine erhebliche Nähe auf. Die Waren „Rucksäcke;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spielzeug“ der jüngeren
Marke sind mit den Waren „sacs à dos pour enfants; vêtements (habillement) pour
enfants, chaussures (á l’exception des chaussures orthoediques) pour enfants,
bonnetterie; jeux, jouets“ der älteren Marke IR 718 007 identisch; die Waren
„Taschen“ liegen im engen Ähnlichkeitsbereich von „sacs á dos pour enfants“: Die
weiteren Waren „Dreiräder“ der jüngeren Marke stehen den in Klasse 28
geschützten Spielwaren der IR-Marke 718 004 äußerst nahe, denn sie werden im
Zusammenhang mit dem Spiel von Kleinkindern nicht anders benutzt sonstige
Spielgegenstände und -geräte. „Kinderwagen; Babybetten“ sind identisch bis sehr
ähnlich den „meubles pour enfants“, denn Kinderwagen, Babybetten und andere
Kindermöbel dienen jedenfalls für Säuglinge und Kleinkinder jeweils ähnlichen bis
gleichen Zwecken, insbesondere lassen sich Kinderwagen auch als transportable
Babybetten einsetzen.
Angesichts dieser Sachlage ist ein deutlicher Abstand zwischen den Vergleichsmarken im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungsgehalt erforderlich, um
Verwechslungen sicher auszuschließen (stRspr., EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz.
23 – Sabèl/Puma; GRUR Int. 1999, 734, 736 – Lloyd; BGH MarkenR 2004, 125,
126 - MIDAS/MedAS). Dieser ist hier jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht
ausreichend gewahrt.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken in klanglicher Hinsicht ist davon
auszugehen, dass das Wort „Tikaloo“, das sich für den angesprochenen Verkehr
als reines Fantasiewort darstellt, dem deutschen Sprachempfinden entsprechend
unter besonderer Hervorhebung der dritten Silbe betont wird, zumal eine solche
Aussprache auch wegen des englischsprachigen Anklangs des auslautenden
Doppel-O nahe liegt, das dem inländischen Verbraucher aus bekannten Wörtern
wie Tattoo, Voodoo, Bamboo usw vertraut ist. Damit rückt die Marke „Tikaloo“
aber klanglich sehr in die Nähe der Widerspruchsmarken, da ihre erste Silbe trotz
des von einem hellen Vokal gefolgten Explosionslauts „T“ akustisch von der
einprägsamen und klangcharakteristischen Lautfolge „kaloo“ stark überlagert wird
und daher im Gesamtklang so untergehen kann, dass sie dem Hörer oft gar nicht
mehr bewusst wird und er vermeint das Wort „Kaloo“ wahrgenommen zu haben,
wie es bei derartigen Wortpaaren erfahrungsgemäß immer wieder vorkommt (vgl.
BGH GRUR 1993, 972 – Sana/Schosana"; BPatGE GRUR 1997, 287 -
„INTECTA/tecta"; ferner 25 W (pat) 271/93 vom 9.3.1995 - Movitana/Vitana",
27 W (pat) 218/00 vom 19.2.2002 - HABIBA/BiBA; 30 W (pat) 53/03 vom 5.7.2004
– Recidon/CIDON; sämtlich veröffentlicht bei PAVIS Proma). Gerade im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass es
zu klanglichen Verwechslungen infolge Verhörens kommt, die angesichts der
keineswegs seltenen Gespräche in Verkaufsstätten, angesichts möglicher telefonischer Nachfragen, aber auch angesichts von Gesprächen der Kunden untereinander nicht als unbeachtlich eingestuft werden können. Auch dem aufmerksamen
Zuhörer wird nämlich
in derartigen Gesprächssituationen der Unterschied
zwischen „Tikaloo“- Waren“ und „Kaloo“ - Waren“ kaum wahrnehmbar sein und ihn
allenfalls dann zu einer Rückfrage veranlassen, wenn er sich in der betreffenden
Situation zufällig daran erinnert, dass es neben der von ihm wahrgenommenen
Bezeichnung eine zweite, ähnlich klingende gibt. In der Mehrzahl der hier
relevanten Fälle wird dagegen eine Verwechslungsgefahr kaum zu vermeiden
sein, denn was als sinnvoll und widerspruchsfrei aufgenommen wird, wird üblicherweise so hingenommen und nicht weiter hinterfragt, sofern es nicht eine
besondere Veranlassung dazu gibt.
Besondere Gründe dafür, von dem Grundsatz des 71 Abs. 1 MarkenG abzuweichen, wonach alle Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen haben, sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Na