Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.07.2004 – 30 W (pat) 99/03

30. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 99/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 13 737.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die

Richterin Winter und den Richter Schramm 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen

worden ist.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 302 13 737.8 die Bezeichnung

Deli Cate

ursprünglich für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 35, 43 und 44.

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß eines mit Prüferaufgaben beauftragten Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung mit Ausnahme der beanspruchten "Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Bereitstellung von Personal für den Verpflegungsservice"

zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, das Anmeldezeichen weise sprachüblich auf die Beschaffenheit, nämlich die Güte und den delikaten Wohlgeschmack der verfahrensgegenständlichen Lebensmittel und Verpflegungen hin. Auch die besondere Schreibweise wirke nicht schutzbegründend.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

"Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen;

Verpflegung im Auftrag gewerblicher und privater Gastgeber, nämlich von deren Betriebsangehörigen, von Patienten, von Heimbewohnern und Gästen, insbesondere Speisenausgabe, Bedienungsservice und Erstellung von Diätkonzepten; Bereitstellung

von Personal für den Verpflegungsservice; Catering."

Zur Beschwerdebegründung führt die Anmelderin im wesentlichen aus, durch die

besondere Art der Getrenntschreibung verliere das Anmeldezeichen jegliche klare

Bedeutung und führe vom englischen Adjektiv "delicate" weg. Zudem werde in Zusammenhang mit Nahrungsmitteln im Englischen der Begriff "delicious" verwendet. Im übrigen stelle für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen

die Bedeutung "wohlschmeckend, fein" keinen sprachüblichen Hinweis auf deren

Beschaffenheit dar.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die "Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Bereitstellung von Personal für den Verpflegungsservice" sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da sie bereits im angegriffenen Beschluß von der Zurückweisung ausgenommen worden sind.

2. Auch hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen gemäß dem im Beschwerdeverfahren neu gefaßten Verzeichnis läßt sich ein Eintragungshindernis nicht feststellen.

Ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) kann nicht angenommen

werden.

Insoweit kann dahinstehen, ob "Deli Cate" vom Wortsinn her als beschreibende

Sachangabe in Betracht kommt. Jedenfalls durch die besondere Schreibweise, die

durch einen Wortabstand innerhalb des Markenwortes und eine anschließende

Großschreibung gekennzeichnet ist, erfährt es eine individuelle Eigenprägung, die

der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses entgegensteht.

Zwar ist nicht jede besondere Schreibweise von Wörtern geeignet, vom beschreibenden Sinngehalt wegzuführen. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die Gestaltung eine rein beschreibende Aussage der Wortelemente erst herausstellt oder

verstärkt (vgl BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK; BPatG, PAVIS PROMA,

Brandt, 33 W (pat) 418/02 – E U ROLOGISTIC) oder durch eine Binnengroßschreibung gerade der Charakter als zusammengesetztes Wort hervorgehoben

wird. Demgegenüber sind die hier gegebenen Merkmale geeignet, einen schutzbegründenden Überschuß zu vermitteln. Der lediglich an die Silbentrennung anknüpfende Wortabstand und die nachfolgende Großschreibung innerhalb eines

nicht zusammengesetzten Begriffes ist unüblich. Hierdurch unterscheidet sich der

vorliegende Fall von BGH – anti KALK, bei dem ein zusammengesetzter Begriff

gegeben war und durch ein dazwischengeschaltetes graphisches Element eine

sinnvolle Wechselbeziehung zwischen "anti" und "KALK" hergestellt worden ist.

Dem Anmeldezeichen kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG) abgesprochen werden. Aus den dargelegten Gründen wird durch

die besondere Schreibweise eine charakteristische, zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignete Gestaltung erreicht.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm