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BPatG Beschluss vom 11.03.2003 – 33 W (pat) 418/02

33. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 748 527

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der internationalen registrierten Marke 748 527

€ U ROLOGISTIC

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 IR vom 29. August 2002 gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 1, 107, 113 MarkenG in Deutschland teilweise, nämlich für die

Dienstleistungen

„Services de

transport ainsi que services d’emballage et

d’entreposage de marchandises“

verweigert.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Wortkombination ohne weitere Denkschritte unbefangen

als „EUROLOGISTIC“ auffassen und damit als beschreibende Angabe betreffend

Beschaffenheit und Gegenstand der Dienstleistungen, nämlich Logistikdienstleistungen

im europäischen Gebiet und entsprechend europäischem

Standard, verstehen.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Markeninhaberin,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie

trägt vor, daß der Beurteilung der Markenfähigkeit nicht das Wort

„EUROLOGISTIC“ sondern die Marke „€ U ROLOGISTIC“ zugrundeliege.

Das Eurosymbol werde nicht üblicherweise anstelle des Buchstabens „E“ im deutschen Sprachraum verwendet. In diesem Zusammenhang seien auch die Leerzeichen zwischen dem Euro-Symbol „€“ und dem Buchstaben „U“ sowie zwischen

dem Buchstaben „U“ und dem Markenbestandteil „ROLOGISTIC“ zu berücksichtigen. Es handle sich insgesamt um eine ungewöhnliche Anordnung von Buchstaben und Symbolen, so daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt erkennbar sei.

Der Senat hat die Markeninhaberin unter Übersendung von Übermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Die Markeninhaberin ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der

IR-Marke „€ U ROLOGISTIC“ hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen

jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß die Markenstelle den Schutz in

Deutschland zu Recht gemäß § 8 Abs 2 Nr 1, 107, 113 MarkenG versagt hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH WRP 2001, 1082

- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,

weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,

wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise

unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein

für die beanspruchten

Dienstleistungen

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999,

1089 - YES).

Die international registrierte Marke beginnt mit dem Symbol der Europäischen

Währung „€“, nach einem Leerzeichen schließt sich ein „U“ und nach einem weiteren Leerzeichen der Begriff „ROLOGISTIC“ an. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben spezialisierten Fachkreisen aus dem Transportwesen teilweise

auch das allgemeine Publikum, werden das Gesamtzeichen bei unbefangener

Betrachtungsweise

ohne weiteres

im Sinne

des Gesamtbegriffes

„EUROLOGISTIC“ auffassen.

Insbesondere handelt es sich um ein werbeübliches Gestaltungsmittel, innerhalb

von Begriffen einzelne Buchstaben durch andere Zeichen zu ersetzen. Die

Markenstelle hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß

zur Werbung von Produkten via internet anstelle eines „a“ häufig das „@“-Zeichen

verwendet wird. Aber auch die Verwendung des Euro-Symbols statt dem

graphisch sehr ähnlichem „E“ konnte

in der vom Senat durchgeführten

Internetrecherche vielfach nachgewiesen werden. So findet sich beispielsweise

auf der Website des Fernsehsenders „n-tv“ (www.n-tv.de) der Satz „Hier wurde

gefragt, ob wir Schweizer €uropa beitreten wollen ....“; unter www.datingcafe.de

wird für ein Theaterstück mit dem Titel „Vergiss €uropa!“ geworben; unter

„€uropamobile.de“ werden EU-Neufahrzeuge angeboten; ein

„Apparthotel

€UROPA“ bietet unter www.apparthotel-europa.de Zimmer an. Auch ist die

Verwendung von Leerzeichen zwischen einzelnen Buchstaben hier zwischen dem

„€“ und dem „U“, sowie nach dem „U“ werbeüblich und nicht so ungewöhnlich, als

dass sich daraus ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft begründen kann. Die

angesprochenen Verkehrskreise werden die Marke ohne analysierende

Zwischenschritte als einen Gesamtbegriff erkennen.

Der somit der Beurteilung zugrundezulegende Begriff „EUROLOGISTIK“ bringt

jedoch im Zusammenhang mit den verweigerten Dienstleistungen, die sämtliche

mit den Transportwesen im Zusammenhang stehen, einen eindeutig unmittelbar

beschreibenden Gesamtbegriffsinhalt zum Ausdruck. Sprachüblich gebildet aus

dem Bestimmungswort „Euro-“ („Europa, europäisch“, zunehmend auch für die

Gemeinschaftswährung; vgl auch 29 W (pat) 50/00 - Eurocoin; 33 W (pat) 6/00

- Eurowood; 33 W (pat) 175/98 - EUROPLAN; 33 W (pat) 185/00 - EUROTAX)

wird die Marke ohne weiteres als üblicher englischer Ausdruck für „europäische

Logistik“ verstanden werden. In diesem Sinn bezeichnet der Begriff eine

bestimmte Art und den Ort, dh hier den geographischen Raum, der Erbringung der

angemeldeten Dienstleistungen.

Der Senat neigt im übrigen auch zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an

dem beschreibenden Gesamtbegriff „€ U ROLOGISTIC“, was hier jedoch keiner

abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler

Baumgärtner

Dr. Hock

Cl