Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.03.2003 – 33 W (pat) 418/02
33. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. März 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 748 527
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der internationalen registrierten Marke 748 527
€ U ROLOGISTIC
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 IR vom 29. August 2002 gemäß
§ 8 Abs 2 Nr 1, 107, 113 MarkenG in Deutschland teilweise, nämlich für die
Dienstleistungen
„Services de
transport ainsi que services d’emballage et
d’entreposage de marchandises“
verweigert.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Wortkombination ohne weitere Denkschritte unbefangen
als „EUROLOGISTIC“ auffassen und damit als beschreibende Angabe betreffend
Beschaffenheit und Gegenstand der Dienstleistungen, nämlich Logistikdienstleistungen
im europäischen Gebiet und entsprechend europäischem
Standard, verstehen.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Markeninhaberin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie
trägt vor, daß der Beurteilung der Markenfähigkeit nicht das Wort
„EUROLOGISTIC“ sondern die Marke „€ U ROLOGISTIC“ zugrundeliege.
Das Eurosymbol werde nicht üblicherweise anstelle des Buchstabens „E“ im deutschen Sprachraum verwendet. In diesem Zusammenhang seien auch die Leerzeichen zwischen dem Euro-Symbol „€“ und dem Buchstaben „U“ sowie zwischen
dem Buchstaben „U“ und dem Markenbestandteil „ROLOGISTIC“ zu berücksichtigen. Es handle sich insgesamt um eine ungewöhnliche Anordnung von Buchstaben und Symbolen, so daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt erkennbar sei.
Der Senat hat die Markeninhaberin unter Übersendung von Übermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Die Markeninhaberin ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der
IR-Marke „€ U ROLOGISTIC“ hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen
jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß die Markenstelle den Schutz in
Deutschland zu Recht gemäß § 8 Abs 2 Nr 1, 107, 113 MarkenG versagt hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH WRP 2001, 1082
- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise
unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein
für die beanspruchten
Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999,
1089 - YES).
Die international registrierte Marke beginnt mit dem Symbol der Europäischen
Währung „€“, nach einem Leerzeichen schließt sich ein „U“ und nach einem weiteren Leerzeichen der Begriff „ROLOGISTIC“ an. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben spezialisierten Fachkreisen aus dem Transportwesen teilweise
auch das allgemeine Publikum, werden das Gesamtzeichen bei unbefangener
Betrachtungsweise
ohne weiteres
im Sinne
des Gesamtbegriffes
„EUROLOGISTIC“ auffassen.
Insbesondere handelt es sich um ein werbeübliches Gestaltungsmittel, innerhalb
von Begriffen einzelne Buchstaben durch andere Zeichen zu ersetzen. Die
Markenstelle hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß
zur Werbung von Produkten via internet anstelle eines „a“ häufig das „@“-Zeichen
verwendet wird. Aber auch die Verwendung des Euro-Symbols statt dem
graphisch sehr ähnlichem „E“ konnte
in der vom Senat durchgeführten
Internetrecherche vielfach nachgewiesen werden. So findet sich beispielsweise
auf der Website des Fernsehsenders „n-tv“ (www.n-tv.de) der Satz „Hier wurde
gefragt, ob wir Schweizer €uropa beitreten wollen ....“; unter www.datingcafe.de
wird für ein Theaterstück mit dem Titel „Vergiss €uropa!“ geworben; unter
„€uropamobile.de“ werden EU-Neufahrzeuge angeboten; ein
„Apparthotel
€UROPA“ bietet unter www.apparthotel-europa.de Zimmer an. Auch ist die
Verwendung von Leerzeichen zwischen einzelnen Buchstaben hier zwischen dem
„€“ und dem „U“, sowie nach dem „U“ werbeüblich und nicht so ungewöhnlich, als
dass sich daraus ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft begründen kann. Die
angesprochenen Verkehrskreise werden die Marke ohne analysierende
Zwischenschritte als einen Gesamtbegriff erkennen.
Der somit der Beurteilung zugrundezulegende Begriff „EUROLOGISTIK“ bringt
jedoch im Zusammenhang mit den verweigerten Dienstleistungen, die sämtliche
mit den Transportwesen im Zusammenhang stehen, einen eindeutig unmittelbar
beschreibenden Gesamtbegriffsinhalt zum Ausdruck. Sprachüblich gebildet aus
dem Bestimmungswort „Euro-“ („Europa, europäisch“, zunehmend auch für die
Gemeinschaftswährung; vgl auch 29 W (pat) 50/00 - Eurocoin; 33 W (pat) 6/00
- Eurowood; 33 W (pat) 175/98 - EUROPLAN; 33 W (pat) 185/00 - EUROTAX)
wird die Marke ohne weiteres als üblicher englischer Ausdruck für „europäische
Logistik“ verstanden werden. In diesem Sinn bezeichnet der Begriff eine
bestimmte Art und den Ort, dh hier den geographischen Raum, der Erbringung der
angemeldeten Dienstleistungen.
Der Senat neigt im übrigen auch zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an
dem beschreibenden Gesamtbegriff „€ U ROLOGISTIC“, was hier jedoch keiner
abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Cl