Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.07.2004 – 24 W (pat) 134/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 134/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 46 466.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele
sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Februar 2003 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
SyncroTec
soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen noch für
"Computerzubehör, nämlich Computergehäuse sowie Kabel für
Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte, insbesondere Druckerkabel; Gehäuse und Behältnisse zur
Unterbringung von elektronischen Baugruppen,
insbesondere
Schaltschrankgehäuse sowie die dazugehörigen Kabel zur Energie- und Signalverteilung; Aufstellung von Computerhardware,
Telekommunikationsgeräten
und
industrieller
Elektronik;
Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich
Abrechnungsprogramme für Handwerker und Angehörige freier
Berufe,
insbesondere Zahntechniker und Zahnärzte, sowie
Programme zur Konzeption, Herstellung und Optimierung von
Schaltplänen sowie Programme zur Dokumentation technischer
Abläufe; Design und Konzeption von Homepages und Internetseiten; Redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Beratung
bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 11. Februar 2003
durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil die Kennzeichnung als beschreibende Angabe für die ursprünglich angemeldeten Waren
und Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete Kennzeichnung sei sprachüblich aus den Abkürzungen
"Syncro" und "Tec" gebildet. Diese Abkürzungen kämen im Internet häufig vor und
würden auch in Zusammensetzungen verwendet, so daß zu erwarten sei, daß der
Verkehr den zusammengesetzten Begriff im Sinne von "Synchrontechnik" verstehe. In der Informationstechnologie charakterisiere der Ausdruck "synchron" die
Übertragung von Informationen; in der Computertechnik verstehe man darunter
die Übertragung von Daten, wobei Sender und Empfänger durch den gleichen
Zeittakt gekoppelt seien. Für Waren und Dienstleistungen, die mit der Übertragung
von Daten in unmittelbarem Zusammenhang stünden und für Bauteile von Apparaten, die für den synchronen Betrieb von Maschinen verantwortlich sein könnten,
stelle der Begriff "SyncroTec" somit eine unmittelbar beschreibende Angabe dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, es könne dahingestellt bleiben, ob das Wort "Synchrontechnik" schutzunfähig sei; angemeldet und zu beurteilen sei die lexikalisch
nicht nachweisbare Wortneubildung "SyncroTec", für die kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Insbesondere existiere kein sachlicher Bezug des angemeldeten
Wortes zu den Waren und Dienstleistungen, die jetzt noch Gegenstand der Anmeldung seien.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch sonst zulässig.
Sie ist in der Sache nach der erfolgten Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auch begründet. Die angemeldete Marke ist für die jetzt
noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2, § 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldeten
Kennzeichnung fehlt weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG an ihr feststellen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken
ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882,883 "Bücher
für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 Ziff. 29 ff "Doublemint"). Auch
Wortneubildungen können nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen sein, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, daß sie ihre
Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Ein solches Schutzhindernis liegt hier aber nicht vor.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Wortzusammensetzung –
wie die Markenstelle meint – einen sprachüblich gebildeten Ausdruck mit der
Bedeutung "Synchrontechnik" darstellt. Jedenfalls handelt es sich bei dem
Begriff "Synchrontechnik" für die jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen um keine hinreichend deutliche und unmißverständliche beschreibende Angabe.
Mit dem Begriff der "Synchrontechnik" wird auf verschiedenen Warengebieten
- so in Verbindung mit Büromöbeln, aber auch in Verbindung mit der Steuerung von Motoren und Getrieben, der Synchronisation von Bild und Ton bei
Filmen, der Modulation von elektronischen Geräten und Meß- und Regelungstechnik, der Synchronisation von Audioaufnahmen, von Netzwerken zur
Bürokommunikation sowie von elektronischer Speichertechnik - eine Technik
bezeichnet, die zur Synchronisation von Geräten, Funktionen etc dient. Insbesondere auf den Gebieten der Elektronik, Telekommunikation und bei Fernseh- und Rundfunkübertragungen kommt es auf Synchronisierung und eine
funktionierende Synchrontechnik an (vgl. etwa die dem Anmelder übermittelte
Internet-Recherche des Senats: Forum zur Standardisierung von modularen
Elektronikgeräten ...; Auszug aus S – AV Invest Lexikon, Anlage zum Amtsbeschluß).
Dies gilt aber nicht für die jetzt noch streitgegenständlichen Computergehäuse, Kabel für Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie für sonstige
Gehäuse und Kabel. Es mag zwar sein, daß es spezielle Computer für die
Synchrontechnik gibt und daß elektronische Geräte synchronisiert werden
müssen. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, daß es spezielle Gehäuse
oder Kabel für die Synchrontechnik gibt, die mit "SyncroTec" beschrieben
werden könnten oder daß eine solche Beschreibung nahe liegt. Dies gilt
ebenso für die bloße Aufstellung von Computerhardware, Telekommunikationsgeräten oder industrieller Elektronik. Die jetzt noch angemeldeten
Dienstleistungen der Klasse 42 stehen ebenfalls nicht mit der
Synchronisierung
in unmittelbarer Verbindung. Die Erstellung von
Computersoftware hat spezielle Abrechungsprogramme zum Gegenstand, bei
denen eine Verbindung mit Synchrontechnik und eine Beschreibung mit
"SyncroTec" fern liegen. Ebenso beschäftigen sich das Design und die
Konzeption von Internetseiten, die redaktionelle Betreuung und die Beratung
bei der Gestaltung von Internetauftritten nicht direkt mit Synchronisierung und
bedienen sich nicht einer Synchronisationstechnik. Ein beschreibendes
Verständnis in bezug auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen der
Anmeldung würde daher verschiedene analysierende Überlegungen erfordern,
so daß das Markenwort insoweit nicht zur unmittelbaren Beschreibung
geeignet ist.
2. Der angemeldeten Kennzeichnung
fehlt auch nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im
Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom
Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel
verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH
MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"; BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus den oben
genannten Gründen weder um eine sprachüblich gebildete hinreichend konkrete Sachangabe handelt noch um ein Wort, das – etwa als üblicher Werbeausdruck – stets nur als solches und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden wird.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb