Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.07.2004 – 27 W (pat) 99/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 09 791

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter Schwarz und die Richterin

Prietzel-Funk auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2004 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

I.

Gegen die Eintragung der Marke 300 09 791

für die Waren

„Sonnenbrillen; Armbänder, soweit in Klasse 14 enthalten, Schlüsselanhänger, Schmuckwaren, Ringe, Uhren und Zeitmessinstrumente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, einschließlich Taschen, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und

Handkoffer, Rucksäcke; Schirme, soweit in Klasse 18 enthalten,

insbesondere Regenschirme, Sonnenschirme; Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,

insbesondere Gürtel, Hosenträger,

Socken, Hosen, Jeans, Baumwoll-Hosen, Jacken, Westen, Hemden, T-Shirts, Athletic-Shirts, Sweatshirts, Kapuzen-Shirts, Polo-

Shirts, Pullover, Schals, Unterwäsche, Nachtwäsche, Turnschuhe,

Lederschuhe, Stiefel, Mützen, Hüte, Basecaps, Stirnbänder“

ist Widerspruch eingelegt worden aus der unter der Registernummer 590 950 u.a.

für eine Vielzahl von Waren, insbesondere für die Waren der Klasse 25

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke (Bildmarke)

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, trotz einer im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Waren

bis zur Identität reichenden hochgradigen Ähnlichkeit sei selbst bei Anwendung

strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, weil der Gesamteindruck beider Marken hinreichend unterschiedlich sei. Zwar wiesen beide

Kennzeichnungen übereinstimmend das Motiv „Tiger“ auf, das jedoch als allgemeines Tiermotiv keinem abstrakten Motivschutz unterliege. In ihrer jeweiligen

Ausgestaltung wichen die Vergleichsmarken jedoch prägnant voneinander ab. Das

Bildelement der jüngeren Marke zeige einen im Sprung befindlichen Tiger, während das Motiv bei dem Widerspruchszeichen deutlich verspielter sei und eine

Tierfigur in menschlicher Pose darstelle. Zudem werde sich der angesprochene

Verkehr bei der angegriffenen Marke in erster Linie an dem Markenwort „Tiger-

Wear“ orientieren. Dieser Wortbestandteil begründe auch keine begriffliche Verwechslungsgefahr, da er keine nahe liegende Bezeichnung der älteren Marke darstelle. Selbst wenn aber ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise

dem Bildmotiv der jüngeren Marke vorrangige Beachtung schenken sollte, sei eine

Verwechslungsgefahr aufgrund der deutlich unterschiedlichen Gestaltung zu verneinen. Auch die bei Bildmarken besonders hohen Anforderungen an die Bejahung einer assoziativen Verwechslungsgefahr seien vorliegend nicht erfüllt. Eine

gemeinsame gedankliche Aussage könne den beiden Vergleichsmarken nicht

entnommen werden. Das jüngere Zeichen wirke auch weder wie eine modernisierte Form noch wie eine Serienfortsetzung der älteren Marke.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

ist der Auffassung, der aufgrund der hohen Ähnlichkeit bzw. Teilidentität der beiderseitigen Warenanmeldungen erforderliche Abstand der Marken sei nicht eingehalten. Der Wortbestandteil „Tiger-Wear“ stehe zwar bei der angegriffenen

Marke im Vordergrund, der Verkehr werde sich jedoch allein an dem Wort „Tiger“

orientieren, weil der Bestandteil „Wear“ rein beschreibenden Charakter besitze.

Damit stelle aber der prägende Wortbestandteil die nahe liegende und ungezwungene Bezeichnung des Gegenstandes der Bildmarke dar.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

Marke 300 09 791 anzuordnen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Markeninhaber ist der Auffassung, eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, weil die sich gegenüberstehenden Marken ohne weiteres von einander unterschieden werden könnten. Sowohl die bildliche Ähnlichkeit als auch deren Sinngehalt differierten maßgeblich. Die Marke der Widersprechenden werde vom Verkehr als „Tigerchen“ oder „Tiger-Maskottchen“ bezeichnet, die jüngere Marke dagegen mit „Tiger-Wear“. Der Markeninhaber hält die Überbürdung der Kosten auf

die Widersprechende für angemessen, weil sie im Beschwerdeverfahren mehrere

Fristverlängerungsanträge gestellt und versucht habe, das Verfahren zu seinen

Lasten in die Länge zu ziehen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr

von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG zutreffend verneint.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem

allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen

allen in Betracht zu ziehenden Faktoren auszugehen, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft

der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; GRUR

2003, 1044, 1045 - Kelly; GRUR 2004, 239 - DONLINE).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzusehen, insbesondere sind keine stärkenden oder schwächenden Umstände ersichtlich.

Es kann vorliegend dahinstehen, welchen Grad der Ähnlichkeit die Waren im Einzelnen aufweisen, die durch die beiderseitigen Marken jeweils geschützt sind.

Selbst bei Identität der Waren (hier insbesondere der Waren der Klasse 25) kann

bei Anlegung strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9

Abs. 1 S. 2 MarkenG nicht bejaht werden.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- (Sinn-)gehalt ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden

Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander

gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud;

GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren; GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd). Dass

die Vergleichsmarken in bildlicher Hinsicht nicht verwechslungsfähig sind, steht

zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist aber auch eine Verwechslung der Marken weder unter dem

Gesichtspunkt der klanglichen noch der begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen zu

erwarten.

Die Widerspruchsmarke besteht aus einem reinen Bildmotiv, das eine aufrechte

bzw. stehende katzen- oder raubtierartige Tiergestalt in anthropomorpher Darstellung aufweist. Die jüngere Marke besteht dagegen aus einem Bildbestandteil,

der einen Tiger auf dem Beutesprung darstellt, und aus einem Wortbestandteil

„Tiger-Wear“. Der Verkehr, der dieser Marke begegnet, erfasst sie in ihrer Gesamtheit, wobei er sich erfahrungsgemäß am Wortbestandteil, hier dem Bestandteil„Tiger-Wear“ orientieren wird. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden

besteht für den Verkehr kein Anlass, den Wortbestandteil „-Wear“ zu vernachlässigen und die Marke allein als „Tiger“ zu benennen. Obgleich der Widersprechenden zuzustimmen ist, dass der Bestandteil „wear“ (engl.:Bekleidung) im Hinblick

auf die Warenklasse 25 (Bekleidungsstücke) rein beschreibend ist, kann daraus

jedenfalls vorliegend nicht der Schluss gezogen werden, dieser Bestandteil werde

bei der Benennung der jüngeren Marke vernachlässigt und die Marke nur als „Tiger“ bezeichnet. Nach anerkannter Rechtssprechung dürfen auch beschreibende

Bestandteile bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht außer Betracht bleiben, wenn sie aufgrund der Art der Markenbildung vom Verkehr als dem betrieblichen Herkunftshinweis zugehörig angesehen werden, sei es in sprachlicher oder

begrifflicher , akustischer oder optischer Hinsicht (vgl. BGH BlPMZ 1981, 388, 389

- Toni’s Hüttenglühwein; GRUR 1990. 367, 370 - alpi/Alba Moda; GRUR 2002,

1067, 1069 reSp – DKV/OKV). Im vorliegenden Fall wirkt die Gesamtgestaltung

der jüngeren Marke einer Prägung durch den Bestandteil „Tiger“ entgegen. Zum

einen ist dieser Bestandteil mit dem weiteren Wortelement „Wear“ mit einem

Bindestrich verknüpft. Damit wird signalisiert, dass nach dem Willen des

Herstellers zwei einzelne Worte zu einem Gesamtbegriff verbunden werden

sollen. Zum anderen hindert auch die grafische Konzeption der jüngeren Marke,

die formal die geometrischen Maße eines gleichschenkligen Dreiecks aufweist,

den unbefangenen Betrachter daran, den innerhalb dieses Dreiecks die Grundlinie

bildenden Wortbestandteil „Tiger-Wear“ willkürlich in seine zwei Wortbestandteile

aufzuspalten und nur das Wort „Tiger“ isoliert als Benennung der Marke zu

verwenden. Hinzu kommt, dass das Wort „Tiger“ einen anderen Begriffsinhalt

aufweist als das Wort „Tiger-Bekleidung“. Der inneren Logik der Marke folgend

wird der Betrachter daher den Wortbestandteil der jüngeren Marke „Tiger-Wear“ in

seiner Gesamtheit aussprechen.

Selbst wenn man mit der Widersprechenden annehmen wollte, der Verkehr

vernachlässige den Wortbestandteil „Wear“, so führt auch das nicht zu einem

anderen Ergebnis. Denn das dann allein noch in Betracht kommende Wort „Tiger“

stellt keine erschöpfende, nahe liegende und ungezwungene Benennung der

Widerspruchsmarke dar. Die Widerspruchsmarke gibt eine Tierfigur wieder, die

einem Tiger weder in Form seines natürlichen Vorkommens noch in einer

zeichnerisch naturgetreu umgesetzten Art und Weise entspricht. Die Tierfigur ist

nicht nur in die menschliche Haltung nachahmender Weise aufrecht stehend

abgebildet. Sie vermittelt zudem durch die spezifische Gestik des hocherhobenen

Armes und Zeigefingers den Eindruck der Belehrung und des Heischens nach

gespannter Aufmerksamkeit seines Betrachters. Bei einer derart komplexen

Wirkung auf den Betrachter greift aber selbst dann, wenn die Darstellung von den

angesprochenen Verkehrkreisen als Tigerfigur identifiziert wird, die Bezeichnung

als „Tiger“ zu kurz. Eine solche Bezeichnung vernachlässigte die individuelle Typik

der Bildmarke und gäbe ihre Gesamtaussage nicht erschöpfend wieder. Vielmehr

liegt es nahe, die ältere Marke nicht simpel und damit sinnverkürzend als „Tiger“,

sondern begrifflich präzisierend als „Tiger-Mann“, „Tiger als Mensch“, „stehender

Tiger“ „Tigermaskottchen“ o.ä. zu bezeichnen. Anders als in der Schlüssel-

Entscheidung des Bundesgerichtshof (GRUR 1999, 990), auf die sich die

Widersprechende insoweit erfolglos beruft, unterscheidet sich das Gesamterscheinungsbild der älteren Märke maßgeblich von dem der jüngeren Marke. Die

Tigerdarstellung in der jüngeren Marke weist weder menschenähnliche Haltung

noch menschenähnlichen Gestus auf. Sie gibt vielmehr einen Tiger zeichnerisch

naturgetreu als aggressive Raubkatze in einer ihrer Natur gemäßen Situation,

nämlich der Jagd nach Beute, keinesfalls aber ein mit „Tiger-Mann“, schon gar mit

„stehenden Tiger“ oder belehrenden „Tiger als Mensch“ zu bezeichnendes Wesen

wieder. Die beiderseitigen Kennzeichen miteinander zu verwechseln ist nach

alledem als fern liegend anzusehen.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit

kann auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden,

denen die Widersprechende nicht entgegengetreten ist.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2

MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine

Kostenauferlegung kommt nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen in

Betracht,

insbesondere dann, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der

prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601

– Lewapur; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn. 25). Solche Gründe

sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere führen die

von dem Markeninhaber angeführten Gründe nicht zu einer Kostenüberbürdung

auf die Widersprechende. Die Widersprechende hat schon entgegen der

Auffassung des Markeninhabers die Beschwerde zeitnah begründet, indem sie

jedenfalls auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt Bezug genommen hat. Hierzu wäre sie aber nicht einmal

verpflichtet gewesen, denn die Beschwerde unterliegt schon grundsätzlich nicht

einer Begründungspflicht (Ströbele/Hacker, aaO., § 66 Rn. 67). Das Fehlen einer

Begründung kann daher grundsätzlich nicht zulasten des Beschwerdeführers

gehen und bildet insbesondere keinen Grund für eine Kostenauferlegung

(Ströbele/Hacker, aaO., § 71 Rn. 36). Die Beschwerde ist vorliegend auch nicht

nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten völlig aussichtslos gewesen, so

dass es im Ergebnis bei dem eingangs genannten Grundsatz zu verbleiben hat,

dass

jeder

Beteiligte

seine

Kosten

selbst

trägt.

Auch

die

Fristverlängerungsanträge der Widersprechenden geben keinen Anlass zur

Kostenüberbürdung, da diese offensichtlich auf einen von der Widersprechenden

angeregten außergerichtlichen Einigungsversuch zurückzuführen sind, auf den der

Markeninhaber jedoch nicht reagiert hat.

Dr. Schermer

Schwarz

Prietzel-Funk

Na