Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.07.2004 – 27 W (pat) 99/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 09 791
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter Schwarz und die Richterin
Prietzel-Funk auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2004 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Gegen die Eintragung der Marke 300 09 791
für die Waren
„Sonnenbrillen; Armbänder, soweit in Klasse 14 enthalten, Schlüsselanhänger, Schmuckwaren, Ringe, Uhren und Zeitmessinstrumente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, einschließlich Taschen, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und
Handkoffer, Rucksäcke; Schirme, soweit in Klasse 18 enthalten,
insbesondere Regenschirme, Sonnenschirme; Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,
insbesondere Gürtel, Hosenträger,
Socken, Hosen, Jeans, Baumwoll-Hosen, Jacken, Westen, Hemden, T-Shirts, Athletic-Shirts, Sweatshirts, Kapuzen-Shirts, Polo-
Shirts, Pullover, Schals, Unterwäsche, Nachtwäsche, Turnschuhe,
Lederschuhe, Stiefel, Mützen, Hüte, Basecaps, Stirnbänder“
ist Widerspruch eingelegt worden aus der unter der Registernummer 590 950 u.a.
für eine Vielzahl von Waren, insbesondere für die Waren der Klasse 25
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke (Bildmarke)
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, trotz einer im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Waren
bis zur Identität reichenden hochgradigen Ähnlichkeit sei selbst bei Anwendung
strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, weil der Gesamteindruck beider Marken hinreichend unterschiedlich sei. Zwar wiesen beide
Kennzeichnungen übereinstimmend das Motiv „Tiger“ auf, das jedoch als allgemeines Tiermotiv keinem abstrakten Motivschutz unterliege. In ihrer jeweiligen
Ausgestaltung wichen die Vergleichsmarken jedoch prägnant voneinander ab. Das
Bildelement der jüngeren Marke zeige einen im Sprung befindlichen Tiger, während das Motiv bei dem Widerspruchszeichen deutlich verspielter sei und eine
Tierfigur in menschlicher Pose darstelle. Zudem werde sich der angesprochene
Verkehr bei der angegriffenen Marke in erster Linie an dem Markenwort „Tiger-
Wear“ orientieren. Dieser Wortbestandteil begründe auch keine begriffliche Verwechslungsgefahr, da er keine nahe liegende Bezeichnung der älteren Marke darstelle. Selbst wenn aber ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise
dem Bildmotiv der jüngeren Marke vorrangige Beachtung schenken sollte, sei eine
Verwechslungsgefahr aufgrund der deutlich unterschiedlichen Gestaltung zu verneinen. Auch die bei Bildmarken besonders hohen Anforderungen an die Bejahung einer assoziativen Verwechslungsgefahr seien vorliegend nicht erfüllt. Eine
gemeinsame gedankliche Aussage könne den beiden Vergleichsmarken nicht
entnommen werden. Das jüngere Zeichen wirke auch weder wie eine modernisierte Form noch wie eine Serienfortsetzung der älteren Marke.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
ist der Auffassung, der aufgrund der hohen Ähnlichkeit bzw. Teilidentität der beiderseitigen Warenanmeldungen erforderliche Abstand der Marken sei nicht eingehalten. Der Wortbestandteil „Tiger-Wear“ stehe zwar bei der angegriffenen
Marke im Vordergrund, der Verkehr werde sich jedoch allein an dem Wort „Tiger“
orientieren, weil der Bestandteil „Wear“ rein beschreibenden Charakter besitze.
Damit stelle aber der prägende Wortbestandteil die nahe liegende und ungezwungene Bezeichnung des Gegenstandes der Bildmarke dar.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
Marke 300 09 791 anzuordnen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Markeninhaber ist der Auffassung, eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, weil die sich gegenüberstehenden Marken ohne weiteres von einander unterschieden werden könnten. Sowohl die bildliche Ähnlichkeit als auch deren Sinngehalt differierten maßgeblich. Die Marke der Widersprechenden werde vom Verkehr als „Tigerchen“ oder „Tiger-Maskottchen“ bezeichnet, die jüngere Marke dagegen mit „Tiger-Wear“. Der Markeninhaber hält die Überbürdung der Kosten auf
die Widersprechende für angemessen, weil sie im Beschwerdeverfahren mehrere
Fristverlängerungsanträge gestellt und versucht habe, das Verfahren zu seinen
Lasten in die Länge zu ziehen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr
von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG zutreffend verneint.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem
allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen
allen in Betracht zu ziehenden Faktoren auszugehen, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft
der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; GRUR
2003, 1044, 1045 - Kelly; GRUR 2004, 239 - DONLINE).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzusehen, insbesondere sind keine stärkenden oder schwächenden Umstände ersichtlich.
Es kann vorliegend dahinstehen, welchen Grad der Ähnlichkeit die Waren im Einzelnen aufweisen, die durch die beiderseitigen Marken jeweils geschützt sind.
Selbst bei Identität der Waren (hier insbesondere der Waren der Klasse 25) kann
bei Anlegung strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9
Abs. 1 S. 2 MarkenG nicht bejaht werden.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- (Sinn-)gehalt ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden
Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander
gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud;
GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren; GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd). Dass
die Vergleichsmarken in bildlicher Hinsicht nicht verwechslungsfähig sind, steht
zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist aber auch eine Verwechslung der Marken weder unter dem
Gesichtspunkt der klanglichen noch der begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen zu
erwarten.
Die Widerspruchsmarke besteht aus einem reinen Bildmotiv, das eine aufrechte
bzw. stehende katzen- oder raubtierartige Tiergestalt in anthropomorpher Darstellung aufweist. Die jüngere Marke besteht dagegen aus einem Bildbestandteil,
der einen Tiger auf dem Beutesprung darstellt, und aus einem Wortbestandteil
„Tiger-Wear“. Der Verkehr, der dieser Marke begegnet, erfasst sie in ihrer Gesamtheit, wobei er sich erfahrungsgemäß am Wortbestandteil, hier dem Bestandteil„Tiger-Wear“ orientieren wird. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden
besteht für den Verkehr kein Anlass, den Wortbestandteil „-Wear“ zu vernachlässigen und die Marke allein als „Tiger“ zu benennen. Obgleich der Widersprechenden zuzustimmen ist, dass der Bestandteil „wear“ (engl.:Bekleidung) im Hinblick
auf die Warenklasse 25 (Bekleidungsstücke) rein beschreibend ist, kann daraus
jedenfalls vorliegend nicht der Schluss gezogen werden, dieser Bestandteil werde
bei der Benennung der jüngeren Marke vernachlässigt und die Marke nur als „Tiger“ bezeichnet. Nach anerkannter Rechtssprechung dürfen auch beschreibende
Bestandteile bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht außer Betracht bleiben, wenn sie aufgrund der Art der Markenbildung vom Verkehr als dem betrieblichen Herkunftshinweis zugehörig angesehen werden, sei es in sprachlicher oder
begrifflicher , akustischer oder optischer Hinsicht (vgl. BGH BlPMZ 1981, 388, 389
- Toni’s Hüttenglühwein; GRUR 1990. 367, 370 - alpi/Alba Moda; GRUR 2002,
1067, 1069 reSp – DKV/OKV). Im vorliegenden Fall wirkt die Gesamtgestaltung
der jüngeren Marke einer Prägung durch den Bestandteil „Tiger“ entgegen. Zum
einen ist dieser Bestandteil mit dem weiteren Wortelement „Wear“ mit einem
Bindestrich verknüpft. Damit wird signalisiert, dass nach dem Willen des
Herstellers zwei einzelne Worte zu einem Gesamtbegriff verbunden werden
sollen. Zum anderen hindert auch die grafische Konzeption der jüngeren Marke,
die formal die geometrischen Maße eines gleichschenkligen Dreiecks aufweist,
den unbefangenen Betrachter daran, den innerhalb dieses Dreiecks die Grundlinie
bildenden Wortbestandteil „Tiger-Wear“ willkürlich in seine zwei Wortbestandteile
aufzuspalten und nur das Wort „Tiger“ isoliert als Benennung der Marke zu
verwenden. Hinzu kommt, dass das Wort „Tiger“ einen anderen Begriffsinhalt
aufweist als das Wort „Tiger-Bekleidung“. Der inneren Logik der Marke folgend
wird der Betrachter daher den Wortbestandteil der jüngeren Marke „Tiger-Wear“ in
seiner Gesamtheit aussprechen.
Selbst wenn man mit der Widersprechenden annehmen wollte, der Verkehr
vernachlässige den Wortbestandteil „Wear“, so führt auch das nicht zu einem
anderen Ergebnis. Denn das dann allein noch in Betracht kommende Wort „Tiger“
stellt keine erschöpfende, nahe liegende und ungezwungene Benennung der
Widerspruchsmarke dar. Die Widerspruchsmarke gibt eine Tierfigur wieder, die
einem Tiger weder in Form seines natürlichen Vorkommens noch in einer
zeichnerisch naturgetreu umgesetzten Art und Weise entspricht. Die Tierfigur ist
nicht nur in die menschliche Haltung nachahmender Weise aufrecht stehend
abgebildet. Sie vermittelt zudem durch die spezifische Gestik des hocherhobenen
Armes und Zeigefingers den Eindruck der Belehrung und des Heischens nach
gespannter Aufmerksamkeit seines Betrachters. Bei einer derart komplexen
Wirkung auf den Betrachter greift aber selbst dann, wenn die Darstellung von den
angesprochenen Verkehrkreisen als Tigerfigur identifiziert wird, die Bezeichnung
als „Tiger“ zu kurz. Eine solche Bezeichnung vernachlässigte die individuelle Typik
der Bildmarke und gäbe ihre Gesamtaussage nicht erschöpfend wieder. Vielmehr
liegt es nahe, die ältere Marke nicht simpel und damit sinnverkürzend als „Tiger“,
sondern begrifflich präzisierend als „Tiger-Mann“, „Tiger als Mensch“, „stehender
Tiger“ „Tigermaskottchen“ o.ä. zu bezeichnen. Anders als in der Schlüssel-
Entscheidung des Bundesgerichtshof (GRUR 1999, 990), auf die sich die
Widersprechende insoweit erfolglos beruft, unterscheidet sich das Gesamterscheinungsbild der älteren Märke maßgeblich von dem der jüngeren Marke. Die
Tigerdarstellung in der jüngeren Marke weist weder menschenähnliche Haltung
noch menschenähnlichen Gestus auf. Sie gibt vielmehr einen Tiger zeichnerisch
naturgetreu als aggressive Raubkatze in einer ihrer Natur gemäßen Situation,
nämlich der Jagd nach Beute, keinesfalls aber ein mit „Tiger-Mann“, schon gar mit
„stehenden Tiger“ oder belehrenden „Tiger als Mensch“ zu bezeichnendes Wesen
wieder. Die beiderseitigen Kennzeichen miteinander zu verwechseln ist nach
alledem als fern liegend anzusehen.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit
kann auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden,
denen die Widersprechende nicht entgegengetreten ist.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2
MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine
Kostenauferlegung kommt nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen in
Betracht,
insbesondere dann, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der
prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601
– Lewapur; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn. 25). Solche Gründe
sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere führen die
von dem Markeninhaber angeführten Gründe nicht zu einer Kostenüberbürdung
auf die Widersprechende. Die Widersprechende hat schon entgegen der
Auffassung des Markeninhabers die Beschwerde zeitnah begründet, indem sie
jedenfalls auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt Bezug genommen hat. Hierzu wäre sie aber nicht einmal
verpflichtet gewesen, denn die Beschwerde unterliegt schon grundsätzlich nicht
einer Begründungspflicht (Ströbele/Hacker, aaO., § 66 Rn. 67). Das Fehlen einer
Begründung kann daher grundsätzlich nicht zulasten des Beschwerdeführers
gehen und bildet insbesondere keinen Grund für eine Kostenauferlegung
(Ströbele/Hacker, aaO., § 71 Rn. 36). Die Beschwerde ist vorliegend auch nicht
nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten völlig aussichtslos gewesen, so
dass es im Ergebnis bei dem eingangs genannten Grundsatz zu verbleiben hat,
dass
jeder
Beteiligte
seine
Kosten
selbst
trägt.
Auch
die
Fristverlängerungsanträge der Widersprechenden geben keinen Anlass zur
Kostenüberbürdung, da diese offensichtlich auf einen von der Widersprechenden
angeregten außergerichtlichen Einigungsversuch zurückzuführen sind, auf den der
Markeninhaber jedoch nicht reagiert hat.
Dr. Schermer
Schwarz
Prietzel-Funk
Na