Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.07.2004 – 33 W (pat) 82/02

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Juli 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 32 932

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2004 durch die Richterin Pagenberg als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hock und den Richter Kätker

beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I

Gegen die am 2. September 1999 veröffentlichte Eintragung der Wort/Bildmarke

399 32 932

deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt lautet:

Klasse 18:

Leder und Lederimitationen sowie daraus hergestellte Gegenstände, soweit in Klasse 18 enthalten; Koffer, Reisetaschen; Regenschirme, Sonnenschirme; Spazierstöcke; Einkaufstaschen,

Sporttaschen, Windeltaschen; Matchbeutel, Rucksäcke; Brieftaschen, Geldbörsen; Handtaschen und Fahrradtaschen;

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, insbesondere Hemden, Jacken, Mäntel, Hosen,

Shorts, Pullover, Kleider, Röcke, Jumpsuits, Overalls, Strümpfe,

Strumpfhosen, Socken, Unterbekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung, Beratung auf dem Gebiet des

Vertriebs, der Verwaltung und der Geschäftsführung von Bekleidungseinzelhandelsgeschäften; Überlassung von Werbemöglichkeiten im Internet; Direktwerbung; Verbreitung von Werbe- und

Verkaufsförderungsmaterial; Erstellung von Versandlisten; Bestellung von Produkten und Dienstleistungen für Dritte mittels elektronischer Datenübertragung; Organisation und Veranstaltung von Geschäfts- und Handelsausstellungen; Fernsehwerbung; Erbringung

der vorgenannten Dienstleistungen über Computerdatenbanken

oder das Internet; Information- und Beratungsdienstleistungen in

bezug auf alle vorgenannten Dienstleistungen;

Klasse 42:

Modeberatung, Dienstleistungen eines Modedesigners, insbesondere Entwerfen von Bekleidung und Bekleidungsstücken, Abstimmung verschiedener Bekleidungsstücke aufeinander und auf

deren Accessoires, einschließlich Schuhwaren und Kopfbedeckungen; alle vorgenannten Dienstleistungen auch auf

schriftlichem Wege sowie online oder als Internet-Dienstleistung;

Dienstleistungen eines Modeateliers

ist Widerspruch erhoben auf Grund der Wortmarke 2 913 964

OLD BLUE

die seit dem 12. Mai 1988 für die Waren

Bekleidungsstücke aller Art für Damen, Herren und Kinder, einschließlich Sweartshirts und Pullover (ausgenommen Jeanswear,

auch getragene), Lederbekleidung und Gürtel für Bekleidungsstücke (aller vorgenannten Waren mit Ausnahme von einfarbig

blauen oder überwiegend blauen Bekleidungsstücken)

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluss vom 21. Januar 2002 zurückgewiesen. Auch soweit

identische bzw ähnliche Waren oder Dienstleistungen betroffen seien, bestehe

keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Vergleichszeichen

wiesen einen ausreichend unterschiedlichen Gesamteindruck auf, der eine sichere

Abgrenzung der beiden Marken auch bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen

ermögliche. Das angesprochene Publikum werde die Kennzeichnungsfunktion

nicht dem übereinstimmenden Bestandteil „OLD“ beimessen, sondern die beiden

Marken in ihrer Gesamtheit aufnehmen. Als Gesamtbegriff wichen „OLD NAVY“

und „OLD BLUE“ aber sowohl im Schriftbild wie im Klang deutlich voneinander ab.

Darüber hinaus wirke der unterschiedliche, jeweils leicht erfassbare Sinngehalt

von „Alte Marine“ einerseits und „Alt Blau“ andererseits einer Verwechslungsgefahr hinreichend entgegen. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr seien bei den Gesamtbegriffen ebenfalls nicht gegeben.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und ihren Widerspruch auf die

Waren und Dienstleistungen

Leder- und Lederimitationen sowie daraus hergestellte Gegenstände, soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke, insbesondere Hemden, Jacken, Mäntel, Hosen, Shorts, Pullover, Kleider,

Röcke, Jumpsuits, Overalls, Strümpfe, Strumpfhosen, Socken, Unterbekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Dienstleistungen

eines Modedesigners, insbesondere Entwerfen von Bekleidung und

Bekleidungsstücken

beschränkt. Sie ist der Auffassung, dass Verwechslungsgefahr bestehe, weil die

Marken gedanklich miteinander

in Verbindung stünden. Die gedankliche

Verbindung dränge sich auf den ersten Blick auf, weil die kollidierenden Marken

jeweils aus zwei englischen Wörtern bestehen, von denen das erste identisch sei

und die weiteren Wörter sinngemäße Berührungspunkte aufwiesen, wie sie in der

Entscheidung des Bundespatentgerichts „Queens Garden/Queens Club“ (BPatGE

35, 212) zugrunde gelegt worden seien. „Navy“ werde im Modebereich mit der

Farbangabe „Blau“ assoziiert und sowohl in Alleinstellung für einen Blauton als

auch in Kombination mit „Blau“ und „Blue“ verwendet. Die jüngere Marke

übernehme mit ihrem Markenaufbau das maritime Flair der Widerspruchsmarke,

so dass die Marken vergleichbar mit dem Beschluss „Blue Boat/Blue Ship“ (28 W

(pat) 168/97) gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Nach der

Beschränkung des Widerspruchs seien die „Bekleidungsstücke“ der Widerspruchsmarke mit denen der jüngeren Marke identisch und mit den übrigen

angegriffenen Waren und Dienstleistungen ähnlich.

Auf die mit Schriftsatz vom 26. Mai 2003 erhobene Einrede der Nichtbenutzung

hat die Widersprechende eidesstattliche Versicherungen des Herrn V…,

Geschäftsführer der Lizenznehmerin der Markeninhaberin, vom 18. September 2003 und vom 6. April 2004, Kopien des Lizenzvertrages, Fotos verschiedener

Herren-Shirts mit dem Label „OLD BLUE“ sowie Muster des Labels und Kopien

diverser Bestellaufträge zum Import von Polo-Shirts eingereicht.

Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken macht die Widersprechende ferner geltend, dass die Markeninhaberin in den USA auf der Grundlage der Marke „Old

Navy“ ihrerseits gegen zwei Markenanmeldungen „Old Blue“ Widerspruch eingelegt habe, woraus auf deren Verwechslungsgefahr bzw auf eine widersprüchliche

Argumentation der Markeninhaberin geschlossen werden könne.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

Marke 399 32 932 anzuordnen, jeweils im Umfang des mit Schriftsatz vom 16. April 2002 beschränkten Widerspruchs.

Die Markeninhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und ihr

Vorbringen im Widerspruchsverfahren trägt sie im Wesentlichen vor, dass die

Marken weder unmittelbar klanglich oder schriftbildlich zu verwechseln seien noch

unmittelbare begriffliche oder assoziative Verwechslungsgefahr bestehe. Die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei denkbar gering, weil „OLD“ im

Textilbereich einen beliebten, abgegriffenen Bestandteil und „BLUE“ eine Farbangabe darstelle. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft sei den Angaben in den

Benutzungsunterlagen nicht zu entnehmen. Die Markenähnlichkeit könne insbesondere nicht auf ein gemeinsames maritimes Flair gestützt werden. Lediglich die

jüngere Marke habe eine enge Verbindung zu Begriffen wie Meer, Marine und

Navy, während die Widerspruchsmarke als Farbbezeichnung für blaue Bekleidungsstücke erkannt werde. Im übrigen setze sich die Widersprechende in Widerspruch zu den Angaben des Disclaimers und sie könne aus dem Bestandteil

„BLUE“ keine Rechte herleiten. Der deutsche Verbraucher verstehe den Markenbegriff „OLD NAVY“ anders als den isolierten Begriff „Navy“ ohnehin nicht als

Farbbezeichnung, sondern im Sinne von „alte Flotte, Marine“. Die angegebenen

Entscheidungen seien anders gelagert. Abgesehen davon eigne sich die Angabe

„Old“ nicht als Stamm einer Markenserie. Aus den von der Widersprechenden genannten US-Verfahren könnten keine Rückschlüsse auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Verfahren gezogen werden, da es nicht zu einer sachlichen Prüfung des Widerspruchs gekommen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des

Senats besteht weder eine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr noch

die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG).

1.

Die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Heranziehung aller

Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Warenidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren

Marke in dem Sinne auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und/oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke aufgewogen wird und

umgekehrt (vgl BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus; WRP 2004, 1046

-Zwilling/Zweibrüder mwN).

a)

Zwar besteht Warenidentität hinsichtlich der „Bekleidungsstücke“ der jüngeren Marke sowie mittlere bis entfernte Ähnlichkeit zwischen den übrigen angegriffenen Waren und Dienstleistungen, wenn von einer Benutzung der Widerspruchsmarke für „Herren-Sweatshirts, T-Shirts und Polo-Shirts“ ausgegangen

wird, die der Senat im allein maßgeblichen Zeitraum von Juli 1999 bis Mai 2004

gemäss § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG auf Grund der eingereichten Unterlagen und

Erklärungen für das Vertriebsgebiet Deutschland durch die Lizenznehmerin bei

seiner Beurteilung hier zugrundelegt.

b)

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist jedoch sehr gering.

Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die beschreibende Angabe „BLUE“ als

Farbbezeichnung, die durch den Disclaimer

im Warenverzeichnis der

Widerspruchsmarke ua

für

„einfarbig blaue oder überwiegend blaue

Bekleidungsstücke“ vom Schutz ausdrücklich ausgenommen worden ist und womit

die Eintragung erst begründet worden

ist. Der Schutzbereich der

Widerspruchsmarke erfaßt vielmehr die Kombination mit dem Bestandteil „OLD“,

da die Verbindung „OLD BLUE“ nicht als Farbangabe belegt ist und ihre

Verwendung im Bekleidungsbereich nicht festgestellt werden konnte. Er ist

zugleich auf diese eintragungsbegründende Eigenprägung beschränkt. Die Widersprechende kann die Verwechslungsgefahr nicht auf den Bestandteil „BLUE“ als

solche stützen, da dies einem Schutz für die beschreibende schutzunfähige Farbangabe gleich käme (vgl BGH aaO - AntiVir/AntiVirus). Die von Haus geringe

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durch die Angabe des im übrigen

bestrittenen jährlichen Umsatzes von … € nicht erhöht worden.

c)

Für die Prüfung der Zeichenähnlichkeit kommt es auf den jeweiligen

Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an (vgl BGH GRUR 2003,

1044, 1046 - Kelly). Dabei ist zu berücksichtigen, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende

Kennzeichnungskraft beigemessen und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der

beiden Gesamtbezeichnungen bejaht werden kann (vgl BGH GRUR 2003, 880,

881 - City Plus mwN). Das ist hier aber weder bei dem Bestandteil „OLD“ noch bei

dem Zeichenteil „BLUE“ der Fall. Bei „OLD“ handelt es sich um eine Angabe, die

im Modebereich eine beschreibende Aussage über eine Stilrichtung (oldfashioned) oder modische Wertschätzung

im Sinne etwa von alten,

überkommenen, getragenen oder abgewetzten Bekleidungsstücken beinhaltet.

Eine Prägung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke durch den

Zeichenbestandteil „BLUE“ als Farbbezeichnung scheidet aus Rechtsgründen

aus, da die für Bekleidungsstücke schutzunfähige Angabe für sich gesehen nicht

Grundlage einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sein kann (vgl

Ströbele/Hacker Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 322, 323 mwN). Soweit für

„BLUE“ eine sonstige Bedeutung außerhalb der Farbangabe in Betracht kommt,

ist diese auf die Verbindung mit dem vorangehenden Bestandteil „OLD“ als Einheit

bezogen und damit nicht selbständig kollisionsbegründend. Der Gesamteindruck

der Widerspruchsmarke wird von beiden Wortbestandteilen gleichermaßen

bestimmt, ohne dass es sich bei „OLD BLUE“ um eine belegbare Farbbezeichnung handelt.

Die jüngere Wort/Bildmarke wird in ihrem Gesamteindruck ebenfalls von den

Wortbestandteilen „OLD“ und „NAVY“ gemeinsam bestimmt, die einen Gesamtbegriff bilden, der gleichfalls keine Farbangabe darstellt. „Navy“ in Alleinstellung

wird zwar wie auch „navy-blue, marine oder marineblau“ für Bekleidungsstücke als

Farbbezeichnung verwendet, wovon auch die Markeninhaberin ausgeht. Dass

eine Farbangabe „old navy“ für die in Rede stehenden Waren existiert, ist aber

weder von der Widersprechenden behauptet worden noch konnte

ihre

Verwendung - ebenso wenig wie für „old blue“ - festgestellt werden. Durch die

Kombination mit dem Bestandteil „OLD“, der aus den bereits genannten Gründen

als beschreibende Angabe für Modeartikel den Gesamteindruck der jüngeren

Marke nicht allein zu prägen vermag, ist mit „OLD NAVY“ ein Gesamtbegriff

entstanden, der von einer Farbbezeichnung völlig wegführt. Vielmehr rückt die

Hauptbedeutung von „Navy“ = „Marine“ in den Vordergrund und diese ruft in

Verbindung mit den angegriffenen Waren und Dienstleistungen allenfalls

Gedanken an einen klassischen Marinestil, Matrosenlook, Anker, Knoten oder

Streifenmotive sowie an sonstige traditionelle Marineausstattungselemente, nicht

aber an eine neue Farbangabe, hervor.

Stehen sich die Vergleichszeichen somit in ihrem jeweiligen Gesamteindruck von

„OLD BLUE“ und „OLD NAVY“ und nicht als Abwandlungen von „Navy“ und „blue“

gegenüber, so ist die Zeichenähnlichkeit in klanglicher oder schriftbildlicher Hinsicht zu gering, um die unmittelbare Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung

der geringen Kennzeichnungskraft selbst für den Identitätsbereich der Vergleichswaren zu bejahen. Dies gilt ebenso für die begriffliche Verwechslungsgefahr. Der maritime Sinngehalt von „OLD NAVY“ hat keine Entsprechung in der Widerspruchsmarke „OLD BLUE“, deren Bedeutungsgehalt wegen des Ausschlusses

„blaue Bekleidungsstücke“ nicht eindeutig erkennbar ist. Soweit „OLD BLUE“ vom

Verkehr als (neue) Farbbezeichnung aufgefasst wird, kann die Widersprechende

wegen des Disclaimers Rechte gegen die jüngere Marke auf der Grundlage der

Farbangabe „Blau“ nicht geltend machen. Hinzu kommt, dass „OLD NAVY“ keine

Farbbezeichnung darstellt, eine Übereinstimmung der Zeichen ihrem Sinngehalt

nach insoweit ausscheidet.

2.

Die Gefahr des gedanklichen Inverbindungsbringens der Zeichen derart,

dass das angegriffene Zeichen infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem

wesentlichen Kern der Inhaberin der Widerspruchsmarke zugeordnet wird, besteht

- wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt - ebenfalls nicht. Eine derartige

Verwechslungsgefahr kann sich in besonders gelagerten Fällen zwar auch aus

einer Übereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben. Dies setzt aber

voraus, dass es sich für maßgebliche Teile des Verkehrs aufdrängt, dass die

Zeichen wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen

sind (vgl BGH WRP 2004, 1046, 1048 - Zwilling/Zweibrüder). Aus den unter 1c

genannten Gründen fehlt es aber an einem übereinstimmenden oder ähnlichen

Sinngehalt. Deshalb greifen auch die von der Widersprechenden angegebenen

Entscheidungen nicht, weil bei ihnen ein ähnlicher Sinngehalt vorlag (Queen’s

Club/Queen’s Garden; Blue Ship/Blue Boat; Farbbezeichnung LILA und lila

Farbgestaltung).

Ebenso wenig sind die Voraussetzungen der Gefahr des gedanklichen Inverbindungsbringens unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, die in dem zitierten

Beschluss „Black Smith/Smith“ (27 W (pat) 236/99) angenommen worden war,

oder der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben. Die Widersprechende

hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass sie den Verkehr an eine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „OLD“ gewöhnt hat (vgl BGH GRUR 2002, 542

- BIG) oder dass „OLD“ ein Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden

bzw. ihrer Lizenznehmerin ist oder als ein solcher erkannt wird.

3.

Auf eine Ähnlichkeit der Zeichen kann auch nicht aus der

Widerspruchseinlegung der Markeninhaberin gegen zwei Markenanmeldungen für

„OLD BLUE“ in den Vereinigten Staaten geschlossen werde. Zu einer Entscheidung in der Sache ist es nicht gekommen und der Widerspruch war ua auf eine

Zeichenserie von „OLD NAVY“-Marken gestützt. Im übrigen enthielten die Markenanmeldungen „OLD BLUE“ einen Disclaimer hinsichtlich des Bestandteils

„BLUE“.

4.

Der Kostenantrag war zurückzuweisen, weil die Markeninhaberin keine ausreichenden Billigkeitsgründe angegeben hat und diese auch nicht ersichtlich vorliegen, die ein Abweichen von dem Grundsatz der eigenen Kostentragung unabhängig vom Verfahrensausgang rechtfertigten (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Pagenberg

Dr. Hock

Kätker

Cl