Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 07.07.2004 – 32 W (pat) 123/03

32. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 28 920.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und

Richter Kruppa 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom

16. Januar 2003 aufgehoben.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die für die Dienstleistungen

Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte; Beherbergung und

Verpflegung von Gästen

angemeldete Wortmarke

LEADERS CAMP

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 16. Januar 2003 wegen

fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil die Marke aus einfachen,

den beteiligten Verkehrskreisen bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzt sei. CAMP sei auch bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (unter Hinweis auf Belegstellen in Wörterbüchern sowie

Ermittlungen im Internet). Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden daher, ohne dass eine zergliedernde oder analysierende Betrachtungsweise

notwendig wäre, die angemeldete Bezeichnung lediglich als Sachhinweis auf

Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte, die in einem Camp durchgeführt

bzw. angeboten werden, verstehen. Die Dienstleistungen Beherbergung und Verpflegung von Gästen könnten im Rahmen eines solchen Camps erbracht werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Die Marke LEADERS CAMP erfülle in ihrer Gesamtheit die Anforderungen an die

Unterscheidungskraft. Die seitens der Markenstelle vorgelegten Nachweise bezögen sich nicht auf die angemeldete Wortmarke und seien daher ungeeignet, ein

Freihaltungsinteresse zu begründen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr sei angezeigt, weil das Verfahren vor

dem Patentamt an einem schweren Mangel gelitten habe. Das Amt habe ihren

Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es seine Entscheidung auf Tatsachen (Internetauszüge) gestützt habe, zu denen sie vor Beschlussfassung keine Stellungnahme habe abgeben können, da ihr die Unterlagen

erstmals mit dem Beschluss zur Kenntnis gebracht worden seien.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet.

1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der angemeldeten Marke jegliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete

Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die

Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von

einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um

gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die

vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; BGH

BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).

Die angemeldete Wortmarke besteht aus zwei englischsprachigen Wörtern.

Soweit leader für Personen verwendet wird, bezeichnet dieses Wort einen Führer

i.S. eines Anführers von Gruppen (Gruppenleiter, Chorleiter, Pfadfinderführer, Kolonnenführer, Vormann), nicht aber Führungskräfte aus Politik und Wirtschaft. Diese werden im Englischen als manager oder executives bezeichnet.

Unter Camp ist ein Lager zu verstehen, insbesondere ein Zeltlager, Feldlager,

Massenlager oder Barackenlager. In diesem Sinne ist das Wort Camp auch in die

deutsche Sprache eingegangen. Da derart primitive Unterkünfte den Ansprüchen

von Führungskräften im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung, die auch in technischer Hinsicht eine gehobene Ausstattung erfordern, nicht genügen, kommen

Camps für Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte nicht ernsthaft in

Betracht. Der Gesamtbegriff, der mit (Zelt-)Lager bzw. Camp für (Gruppen-)Führer

wiedergegeben werden kann, stellt im Hinblick auf die beanspruchten Schulungs-Dienstleistungen daher keine im Vordergrund stehende Sachangabe dar,

sondern sie ist für die hier angesprochenen, sprachkundigen Führungskräfte eine

eher ironische Umschreibung einer Schulungsstätte für Führungskräfte und damit

von betriebskennzeichnender Hinweiskraft. Diese Beurteilung wird dadurch gestützt - wie die Auswertung einschlägiger Internet-Seiten ergab -, dass die Bezeichnung Leader’s Camp im anglo-amerikanischen Bereich durchweg und ausschließlich für Schulungslager der Pfadfinder (Scouts) verwendet wird. Für die

Ausbildung von Pfadfindern und -leiter sind keine Führungskräfte aus Politik und

Wirtschaft gefragt, sondern ältere Jugendliche oder junge Erwachsene, die ohne

besondere Ausbildung, bestenfalls Erzieher sind.

Auch für die Dienstleistung Beherbung und Verpflegung von Gästen kann nicht

verlässlich festgestellt werden, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Da im Geltungsgebiet des Markengesetzes eine solche Bezeichnung nicht als

Sachangabe dafür ermittelbar war und hier alle Bevölkerungskreise von der Marke

angesprochen werden, also auch solche, die der englischen Sprache nicht mächtig sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Marke auch für diese

Dienstleistungen einen betrieblichen Hinweischarakter hat.

2. Die Marke LEADERS CAMP ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

von der Eintragung ausgeschlossen, denn sie ist nicht geeignet, im Verkehr zur

unmissverständlichen Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen zu dienen.

Wie oben dargelegt, war nicht ermittelbar, dass die Marke gegenwärtig als

Produktmerkmalsbezeichnung verwendet wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung LEADERS CAMP künftig für Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte und Beherbergung und Verpflegung von Gästen als beschreibende Bezeichnung dienen könnte, sind nicht vorhanden.

3. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr folgt aus § 71 Abs. 3

MarkenG aus Billigkeitsgründen. Diese ergeben sich aus einem schweren Verfahrensfehler des Amtes, nämlich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör. Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die

dem Anmelder noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm nach § 59 Abs. 2 MarkenG

vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu

äußern. Das Amt hat die Zurückweisung der Anmeldung auf Tatsachen (Internetausdrucke) gestützt, ohne diese der Anmelderin vor Beschlussfassung bekannt

gemacht zu haben. Dies erfolgte erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses.

Die Verletzung des rechtliches Gehörs war auch ursächlich für die Einlegung der

Beschwerde. Die Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers ist schon dann zu bejahen,

wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Entscheidung des Patentamts anders

ausgefallen wäre. Die Rückzahlung kommt erst dann nicht mehr in Betracht, wenn

die Beschwerde auch bei fehlerfreier Sachbehandlung eingelegt worden wäre (vgl.

Benkard, PatG, 9. Aufl., § 80 Rdnr. 28 m.w.Nachw.). Hier war nicht auszuschließen, dass eine Stellungnahme der Anmelderin erfolgreich gewesen wäre. Diese

Beurteilung gilt vor allem deshalb, weil die Ermittlungsergebnisse bei der gebotenen gründlichen Auswertung nicht geeignet waren, eine Zurückweisung der angemeldeten Marke zu rechtfertigen.

Winkler

Kruppa

Viereck

Hu