Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.07.2004 – 32 W (pat) 123/03
32. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 28 920.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom
16. Januar 2003 aufgehoben.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die für die Dienstleistungen
Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte; Beherbergung und
Verpflegung von Gästen
angemeldete Wortmarke
LEADERS CAMP
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 16. Januar 2003 wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil die Marke aus einfachen,
den beteiligten Verkehrskreisen bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzt sei. CAMP sei auch bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (unter Hinweis auf Belegstellen in Wörterbüchern sowie
Ermittlungen im Internet). Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden daher, ohne dass eine zergliedernde oder analysierende Betrachtungsweise
notwendig wäre, die angemeldete Bezeichnung lediglich als Sachhinweis auf
Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte, die in einem Camp durchgeführt
bzw. angeboten werden, verstehen. Die Dienstleistungen Beherbergung und Verpflegung von Gästen könnten im Rahmen eines solchen Camps erbracht werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rückzahlung
der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Marke LEADERS CAMP erfülle in ihrer Gesamtheit die Anforderungen an die
Unterscheidungskraft. Die seitens der Markenstelle vorgelegten Nachweise bezögen sich nicht auf die angemeldete Wortmarke und seien daher ungeeignet, ein
Freihaltungsinteresse zu begründen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr sei angezeigt, weil das Verfahren vor
dem Patentamt an einem schweren Mangel gelitten habe. Das Amt habe ihren
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es seine Entscheidung auf Tatsachen (Internetauszüge) gestützt habe, zu denen sie vor Beschlussfassung keine Stellungnahme habe abgeben können, da ihr die Unterlagen
erstmals mit dem Beschluss zur Kenntnis gebracht worden seien.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet.
1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der angemeldeten Marke jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die
Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um
gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die
vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; BGH
BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).
Die angemeldete Wortmarke besteht aus zwei englischsprachigen Wörtern.
Soweit leader für Personen verwendet wird, bezeichnet dieses Wort einen Führer
i.S. eines Anführers von Gruppen (Gruppenleiter, Chorleiter, Pfadfinderführer, Kolonnenführer, Vormann), nicht aber Führungskräfte aus Politik und Wirtschaft. Diese werden im Englischen als manager oder executives bezeichnet.
Unter Camp ist ein Lager zu verstehen, insbesondere ein Zeltlager, Feldlager,
Massenlager oder Barackenlager. In diesem Sinne ist das Wort Camp auch in die
deutsche Sprache eingegangen. Da derart primitive Unterkünfte den Ansprüchen
von Führungskräften im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung, die auch in technischer Hinsicht eine gehobene Ausstattung erfordern, nicht genügen, kommen
Camps für Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte nicht ernsthaft in
Betracht. Der Gesamtbegriff, der mit (Zelt-)Lager bzw. Camp für (Gruppen-)Führer
wiedergegeben werden kann, stellt im Hinblick auf die beanspruchten Schulungs-Dienstleistungen daher keine im Vordergrund stehende Sachangabe dar,
sondern sie ist für die hier angesprochenen, sprachkundigen Führungskräfte eine
eher ironische Umschreibung einer Schulungsstätte für Führungskräfte und damit
von betriebskennzeichnender Hinweiskraft. Diese Beurteilung wird dadurch gestützt - wie die Auswertung einschlägiger Internet-Seiten ergab -, dass die Bezeichnung Leader’s Camp im anglo-amerikanischen Bereich durchweg und ausschließlich für Schulungslager der Pfadfinder (Scouts) verwendet wird. Für die
Ausbildung von Pfadfindern und -leiter sind keine Führungskräfte aus Politik und
Wirtschaft gefragt, sondern ältere Jugendliche oder junge Erwachsene, die ohne
besondere Ausbildung, bestenfalls Erzieher sind.
Auch für die Dienstleistung Beherbung und Verpflegung von Gästen kann nicht
verlässlich festgestellt werden, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Da im Geltungsgebiet des Markengesetzes eine solche Bezeichnung nicht als
Sachangabe dafür ermittelbar war und hier alle Bevölkerungskreise von der Marke
angesprochen werden, also auch solche, die der englischen Sprache nicht mächtig sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Marke auch für diese
Dienstleistungen einen betrieblichen Hinweischarakter hat.
2. Die Marke LEADERS CAMP ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen, denn sie ist nicht geeignet, im Verkehr zur
unmissverständlichen Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen zu dienen.
Wie oben dargelegt, war nicht ermittelbar, dass die Marke gegenwärtig als
Produktmerkmalsbezeichnung verwendet wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung LEADERS CAMP künftig für Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte und Beherbergung und Verpflegung von Gästen als beschreibende Bezeichnung dienen könnte, sind nicht vorhanden.
3. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr folgt aus § 71 Abs. 3
MarkenG aus Billigkeitsgründen. Diese ergeben sich aus einem schweren Verfahrensfehler des Amtes, nämlich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die
dem Anmelder noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm nach § 59 Abs. 2 MarkenG
vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu
äußern. Das Amt hat die Zurückweisung der Anmeldung auf Tatsachen (Internetausdrucke) gestützt, ohne diese der Anmelderin vor Beschlussfassung bekannt
gemacht zu haben. Dies erfolgte erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses.
Die Verletzung des rechtliches Gehörs war auch ursächlich für die Einlegung der
Beschwerde. Die Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers ist schon dann zu bejahen,
wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Entscheidung des Patentamts anders
ausgefallen wäre. Die Rückzahlung kommt erst dann nicht mehr in Betracht, wenn
die Beschwerde auch bei fehlerfreier Sachbehandlung eingelegt worden wäre (vgl.
Benkard, PatG, 9. Aufl., § 80 Rdnr. 28 m.w.Nachw.). Hier war nicht auszuschließen, dass eine Stellungnahme der Anmelderin erfolgreich gewesen wäre. Diese
Beurteilung gilt vor allem deshalb, weil die Ermittlungsergebnisse bei der gebotenen gründlichen Auswertung nicht geeignet waren, eine Zurückweisung der angemeldeten Marke zu rechtfertigen.
Winkler
Kruppa
Viereck
Hu